Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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F’reussen.

anheim zu fallen, in einer Gemeinde gewohnt hat, kann die Aufnahme
in den Heimatsverband von der Aufenthaltsgemeinde verlangen, wenn
er österreichischer Staatsbürger ist. Als Grundsatz der Armenpflege
gilt, dass nur das Allernotwendigste gegeben werden soll, wenn möglich
nicht in barem Gelde. Vollständig Erwerbsunfähige sollen thunlichst
in Armenhäusern untergebracht werden, deren Errichtung den Gemeinden
zur Pflicht gemacht ist. Ausser den Bezügen aus eigenen Fonds, aus
Spenden etc. treten gewisse Gebühren hinzu, namentlich verhängte
Geldstrafen, 1%, des Bruttoerlöses freiwilliger, öffentlicher Versteigerungen,
 Abgaben von Vergnügungen ete. Keichen dieselben nicht aus,
so kann die Gemeindekasse ergänzend herangezogen werden. Die Organisation
 der öffentlichen Gemeindearmenpflege ist in den verschiedenen
Kronländern nicht gleichartig geregelt, doch ist jetzt im allgemeinen der
Gemeindevorstand und ein Gemeindeausschuss hiermit betraut, welcher
aus ehrenamtlich gewählten Armenvätern besteht. In einzelnen Ländern
besteht noch ein bestimmter Armenrat, in dem der Pfarrer als solcher
Sitz und Stimme hat.
Bezeichnend ist in der österreichischen Armenpflege die überwicgende
 Geltung des alten Heimatsrechtes in der ursprünglichen
Heimatsgemeinde und die wesentliche Erschwerung, an einem anderen
Orte das Heimatrecht zu erlangen, da die Gemeinden freiwillig dasselbe
 nur ausnahmsweise erteilen. Auch in Oesterreich haben die
Wanderungen in ausserordentlicher Weise zugenommen, so dass sich
daraus nicht unbedeutende Schwierigkeiten ergeben. Die Statistik ergab,
 dass auf 100 anwesende Gemeindcangehörige 1869 25,5 9% Gemeindefremde
 kamen, 1880 41,2 %> 1890 53,6%, woraus sich die
ausserordentliche Steigerung der Wanderungen ersehen lässt, In
Wien betrugen 1890 die Fremden 65,2 °%o> in Prag 74,7 % , in Marburg
 a. D. 85,7% (Freiherr von Call H. d. St.). Es steht deshalb
zu erwarten, dass auch das letzte Gesetz noch bald eine Modernisierung
erfahren wird,
In Preussen bezeichnet die Verordnung des Grossen Kurfürsten
vom 18, November 1684 den Ausgangspunkt einer gewissen staatlichen
Fürsorge für die Armen, indem die Gemeinden angehalten wurden, die
Bedürftigen zu unterstützen, allerdings mit dem Zusatze, soweit das
ırgend möglich sci, also unter der Voraussetzung, dass oft genug die
zanzen Gemeinden zu arm sind, um Hilfe leisten zu können. Friedrich
Wilhelm 1. erliess 1715 für die ganze Monarchie scharfe Strafbestimmungen
 gegen das Betteln. und bestimmte zugleich, dass jede Stadt
und jedes Dorf ihre Armen notdürftig zu versorgen habe, Wo den
Gemeinden die ausreichenden Mittel fehlen, stellt der König seine ergänzende
 Hilfe in Aussicht. 1725 wurden die Steuerräte mit der
Aufsicht darüber betraut, dass die Gemeinden ihren Verpflichtungen
in der Armenpflege nachkommen. Genauer bestimmt wurden unter
Friedrich dem Grossen die Aufgaben der Armenpflege durch Verfügung
von 1748, Eine eingehende Jegislatorische Ordnung des ganzen Armenwesens
 wurde dann 1794 durch das preussische Landrecht
(Teil II, Titel 19) geschaffen. Das ganze Gesetz bringt die humansten
 Anschauungen zur Geltung und hat nachhaltige Bedeutung
yewonnen.
            
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