402 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
voraus. Erst in der Zeit vor dem Bürgerkrieg treten sie klar und umfangreich hervor,
nehmen einen socialpolitisch-agitatorischen Charakter an, werden deshalb von Sulla
unterdrückt, von Clodius wieder hergestellt, während Cäsar und Augustus den größeren
und gefährlichen Teil derselben unterdrücken, und jedes Kollegium wieder von da an
der Staatserlaubnis bedarf, jederzeit aufgelöst werden kann. Doch schloß das eine zu—
aehmende Neubildung von lokalen Gewerbezünften nicht aus, besonders im 2. Jahr—
hundert, indem die Staatsverwaltung sie bestimmten Beamten unterstellte, ihnen öffent—
liche Pflichten, wie z. B. den Zimmerleuten das Feuerlöschwesen, übertrug, auch ihre körper—
schaftliche innere Verfassung näher bestimmte. Hauptsächlich Alex. Severus (222-235)
errichteie viele Zunfte; sie nahmen den Charakter städtischer Institute an; während die
collegia der Subalternbeamten öffentliche Körperschaften, die collegia tenuiorum, die
Sterbekassen, freie Vereine waren, und die sodalicia als politische Vereine nach wie vor
nicht geduldet wurden.
Im Laufe des dritten und vierten Jahrhunderts nach Christus nimmt die ganze
Gesellschaft des römischen Reiches, auf dem Standpunkt hoher Arbeitsteilung angekommen,
den Charakter eines vom Staat geordneten erblichen Kastenwesens an, wobei der vor—
herrschende Gesichtspunkt der ist, jeder Klasse bestimmte Lasten für Staat und Gesell—
schaft aufzulegen, ihr dafür bestimmte Privilegien und Befreiungen von anderen Lasten
zuzubilligen, Personen und Vermögen der Betreffenden aber erblich an die staatlich geord—
neten Pflichten zu binden. Natürlich ist diese Entwickelung nicht ausschließlich, ja nicht
einmal wesentlich eine von oben gemachte, sondern ebenso sehr eine durch die natürliche
Erblichkeit der Berufe und die Wucht der egoistischen Klasseninteressen gewordene. Der
Stand der Senatoren und Ritter war längst vorhanden, als das Kaifertum aus den
überlieferten Adels- und Besitzklassen Familiengruppen schuf, in die bei gewissem Ver—
mögen der Kaifer berief, und deren Mitglieder dann zum Eintritt in die Beamtenlauf⸗
bahn verpflichtet waren. Die Possessoren in allen Stadtgebieten waren ein ähnlicher
Amts- und Besitzadel, aus dem den Austritt zu verbieten erst die sinkende Staats—
verfassung und Auflösung aller wirtschaftlichen Verhältnisse Anlaß bot. Die Fesselung
der ländlichen Kolonen an die Scholle, der Zwang für alle Soldatenkinder, wieder
Soldaten zu werden, waren ebenfalls Endergebnisse einer langen Entwickelung der be—
treffenden Institute. Erst ein Jahrhunderte langer Ausbau der großen staatlichen Ver—
kehrsanstalten, Bergwerke und Fabriken endete damit, daß neben Verbrechern, Sklaven und
Freigelafsenen auch Freie, die daselbst arbeiteten, für ihre Person, ihre Familien und ihr
Vermögen einem festhaltenden Zwange unterworfen wurden. Die Nahrungsgewerbe der
Zzrößeren Städte, die Schiffer, Messer und sonst an der Ernährung beteiligten Gewerbe, die
man später als corporati zusammenfaßte, hatten längst Korporationsverfassung, waren
polizeilich reguliert, erhielten für ihre Geschäfte große Staatszuwendungen; und so kam
es, daß ihre Unternehmungen halb den Charakter öffentlicher Anstalten und Stiftungen,
halb den von Vereinen und Genossenschaften annahmen, aus denen man dann zuletzt auch
auszutreten verbot.
Viel selbständiger standen alle übrigen, auch zunftmäßig organisierten Hand⸗
werker da; man faßte sie unter dem Namen der collegiati zusammen; die höheren der⸗
selben — 34 — sind von den Staatsfronen, den sordidis munéribus, befreit; auf
den anderen lasten diese in der spätesten Zeit mit besonders hartem Druck, so daß man,
als fie massenweise aufs Land flohen, auch hier den Austritt für unerlaubt erklärte.
Aber das Wesen dieser Verbände, welche Vermögen, Vorstände, sacra hatten, lag doch
wohl mehr in der vorhergehenden inneren Entwickelung, von der wir freilich nicht viel
wissen, die aber sicher, wie bei den späteren indischen Kasten und bei den Zünften
des Mittelalters, in der Pflege der gemeinschaftlichen Wirtschafsts- und Standes—
interessen ihr treibendes Princip hatte.
Das für die mittelalterliche Entwickelung der germanischen Völker
Eigentümliche scheint mir zu sein, daß sie vor dem Hauche romanisch-christlicher Ideen
und Einrichtungen, am raschesten natürlich im Südwesten, ihre alte Geschlechts— und
Sippenverfassung verloren, ohne doch die Staats-, Gemeinde- und sonstige Rechts—