Full text : Begriff. Psychologische und sittliche Grundlage. Literatur und Methode. Land, Leute und Technik. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft (1.1901)

82 Einleitung. Begriff. Pfychologische und sittliche Grundlage. Litteratur und Methode.

nachher von der Methode der Volkswirtschaft und den neueren Versuchen zu reden, auf
Grund tieferer Forschung ein wirklich wissenschaftliches Gebäude derselben zu errichten.
Es erklärt sich aus der Natur dieser Litteratur, daß ihre Träger nur teilweise
Gelehrte des Faches sind; man findet unter ihnen Staatsmänner, Arzte, Naturforscher,
Praktiker aller Art, Tagespolitiker. Die Begründer der neuen Theorien find häufig
messiasartige Persönlichkeiten, die nach Sektenart Gläubige um sich sammeln, die einen
halb mystischen Glauben an bestimmte Formeln und politische Rezepte haben. Es fehlen
uͤnter ihnen nicht die marktschreierischen und agitatorischen Elemente, ebensowenig aber
die edelsten Idealisten, die mehr intuitiv und mit dem Gemüte die Aufgaben der Zeit
exfassen als mit umfassender Gelehrsamkeit und nüchternem Scharfsinn die Erscheinungen
intersuchen. Große Kenner des Lebens sind darunter wie Stubengelehrte, die kühne
Bebäude aus den unvollständigen Elementen unseres Wissens zimmern. Immer aber sind
die Führer der betreffenden Schulen Pfadfinder gewesen auf dem dornenvollen Wege
der Neugestaltung; sie haben der Gefellschaft eine praktische Leuchte vorangetragen, die,
wenn sie nicht die ganze Zukunft, so doch partielle Wege derselben aufhellte.
38. Das Naturrecht. Die sogenannte natürliche Religionslehre, das Natur—
recht oder die natürliche Lehre vom Recht, Staat und Gesellschaft, sowie die natürliche
Pädagogik sind Früchte desselben Baumes, sie gehören alle derselben großen geistigen
Bewegung an, die im 16. Jahrhundert entsprang, im 17. und 18. als Aufklärung
vorherrschte. Aus dem gehässigen Kampfe der Konfessionen und Sekten, der Religions—
riege entsprang die Sehnsucht nach einem reinen Gottesglauben, der, aus dem Wesen des
ratürlichen, von Gott mit gewissen Gaben ausgestatteten Menschen abgeleitet, alle
Völker und Rassen, alle christlichen Konfesstonen unter Zurückdrängung der Dogmen und
der mit der natürlichen Vernunft im Widerspruch stehenden Glaubenselemente einigen
könnte. Geläuterte christliche Empfindungen und stoische Traditionen verbanden sich
zu jenem universal-religiösen Theismus, zu jener Lehre von der Toleranz, zu jener
natürlichen Religion, welche die edelsten Geister jener Zeit einte: Erasmus, Sebastian
Frank, Thomas Morus, Coornhert, Bodinus, Hugo Grotius, Spinoza, Pufendorf, die
Socinianer und Arminianer. Auch Zwingli und Melanchthon hatten sich diesem
Gedankenkreise stark genähert; letzterer mit seiner Theorie, daß dem Menschen ein natür—
liches Licht mitgegeben sei, in dem die wichtigsten theoretischen und praktischen Wahr—⸗
heiten enthalten seien; gewisse notitae, sagt er, hauptsächlich die Grundlagen der Ethik,
der Staats- und Rechtslehre seien dem Menschen von Gott eingepflanzt, stünden mit
dem göttlichen Denken in Übereinstimmung. Von da war es nur ein kleiner Schritt zu der
Annahme, die menschliche Vernunft habe an sich das Vermögen, die religiös-moralischen
Wahrheiten zu erkennen, wie sie Herbert von Cherbury für die Religion, Bacon unter
Berufung auf das Naturgesetz für die sittlichen Ordnungen annahm. In der UÜber—
einstimmung der Völker und in der Analyse der menschlichen Natur findet Hugo
Grotius die Wege, zu diesen Wahrheiten zu kommen. Die Unterordnung der neuen
zroßartigen Naturerkenntnis unter oberste logisch-mathematische Principien steigerte das
stolze Bewußtsein der Autonomie des menschlichen Intellektes, und man war rasch bereit,
in aͤhnlicher Weise oberste Sätze als mit dem Wesen Gottes, der Vernunft und der
menschlichen Natur, welche drei Begriffe man in stoischer Weise identifizierte, als gegeben
anzunehmen; sie erschienen nun tauglich zu einer Konstruktion der natürlichen Religion,
des natürlichen Rechtes, der natürlichen Gesellschaftsverfassung.
Das sogenannte Naturrecht jener Tage, wie es uns ausgebildet hauptsächlich in Bodinus
(De la république 1577), Joh. Althusius (Politica 1603), Hugo Grotius (De jure belli et
bacis 1625), Hobbes (Leviathan 1651), Pufendorf (De jure naturae et gentium 1672),
Locke (Two treatises on government 1689), Christian Wolf (Jus naturae 1740) ent—
gegentritt, will die gesamte staatswissenschaftliche, rechtliche und volkswirtschaftliche Er—
kenntnis der Zeit systematisch darstellen: Völkerrecht, Verfassungsformen, Strafrecht, Privat—
cecht, Finanzen, Eigentum, Geldwesen, Verkehr, Wert, Verträge sollen als überall wieder—
kehrende, gleichmäßige Lebensformen dargelegt, aus der menschlichen Natur abgeleitet werden.
Fin ursprünglicher Raturzustand, ein UÜUbergang desselben in die sogenannte bürgerliche
            
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