recht und englischem Rechte erörtert, ohne jedoch sehr tief
zu graben und ohne viel mehr als schätzbares Material aus der
englischen Gesetzgebung zusammenzutragen. Da, wo man noch
am ersten eine, wenn auch nur summarische Behandlung des Gegenstandes
erwarten dürfte, klopft man vergebens an. Die Werke
der allgemeinen Rechtslehre und die Sonderarbeiten der Rechtsquellentheorie
schweigen sich völlig aus. Auch die Lehr- und
Handbücher des Völkerrechts, in deren „allgemeinem Theile“ die
Frage Bürgerrecht heischt, versagen fast sämtlich. Obsechon
mehr als einem Schriftsteller der nahe Zusammenhang der beiden
Rechtsordnungen zum Bewusstsein gekommen ist, so berühren
doch nur einige den Punkt mit kurzen Worten 1), manche begnügen
sich, mehr oder weniger ausführlich zu erörtern, worin
der Unterschied zwischen Völker- und Landesrecht besteht 2),
oder weisen gar nur darauf hin, welches Verhältniss zwischen
Völkerrechtswissenschaft und anderen juristischen Diseiplinen,
insbesondere dem Staatsrechte, obwaltet, wobei dann auch gewöhnlich
nicht viel mehr als die Feststellung herauskommt, dass
der Gegenstand ein verschiedener sei, ein Satz, der überdies,
wenn überhaupt, nicht immer glücklich begründet wird. 3) Etwas
eingehender beschäftigt sich von Holtzendorff in seinem
Handbuche mit dem „Verhältnisse des Völkerrechts zum
1) Vgl. z. B. Pradier-Foder6e, Droit internat. I p- 100 et suiv.; Leseur,
Introduction & un cours de droit international public. Paris 1893. p. 42, 50;
Despagnet, Cours de droit internation. public, Paris1894. p. 54 et suiv. — Einige
Andeutungen beiH. C. v. Gagern, Critik des Völkerrechts. Leipzig 1840. 85.6, 11 ff,
2) So Pölitz, Staatswissenschaften, 2. Aufl, V. Leipzig 1828, 8. 18 ff.;
Klüber, Völkerrecht, $ 2; Chauveau, Droit des gens, Introduction. Paris
1891. p. 39 et 8uiv.
3) Vgl. G. F. v. Martens, Pröcis $ 8; Klüber, Völkerrecht $ 7;
Pradier-Foderg a. a. O0. 1 p. 106 et suiv; v. Martens-Bergbohm I,
S. 184 ff, etwas tiefer jedoch S. 207 ff. — Auch die staatsrechtliche Litteratur
lässt es durchweg bei dieser Feststellung bewenden, wenn sie überhaupt
auf den Punkt zu sprechen kommt, z. B. Klüber, Oeffentl. Recht des teutschen
Bundes. 4. Aufl. Frankf. a. M. 1840. S. 10 f;; J. Held, System des
Verfassungsrechts der monarchischen Staaten Deutschlands. 1. Würzburg 1856.
5. 8 ff.; Derselbe, Grundzüge des allgemeinen Staatsrechts. Leipzig 1868.
S. 274 ff, („Verhältniss des öffentlichen Rechts zum Völkerrecht“); Grotefend,
Deutsches Staatsrecht der Gegenwart. Berlin 1869. $ 24. (S. 17); Schulze,
Einleitung in das deutsche Staatsrecht. 2. Aufl, 1867. $ 3. („Das Verhältniss
jes Staatsrechts zum Völkerrecht“)