Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Staatswesen veranlassten oder gar durch ihre Anerkennung seitens 
anderer Staaten stillschweigend ausgesprochenen Rechtsgrund- 
satzes.!) Zu solcher Rechtsergänzung lag, meine ich, keine Ver- 
anlassung vor. Sieht man näher zu, so handelt es sich lediglich 
um die Anwendung des alten Prinzips, dass über die „Legi- 
timation“ (in dem nunmehr festgestellten Sinne) staatlicher Organe 
zu internationalen Willenserklärungen das Landesrecht entscheidet, 
dass nur der Wille des „kompetenten“ Organs Staatswille auch für 
den Völkerverkehr sei. Denn im konkreten Falle würde ja die 
staafliche Erklärung, deren internationale Wirksamkeit in Frage 
steht, nur durch den Mund eines Staatsorgans erfolgen können. 
Diesem aber würde die nothwendige Kompetenz um deswillen 
abgehen, weil das Organ zu keiner Erklärung kompetent sein 
kann, wozu nicht der Staat selber von Rechts wegen fähig ist. 
Im angenommenen Falle ist also die Legitimation der Bundes- 
und der Gliedstaatsorgane rechtlich negirt, für diese sowohl als 
für jene vom Bundesrecht, das ein etwa widersprechendes 
Landesrecht brechen würde.?) 
Zwei Punkte bedürfen indess spezieller Erörterung, 
Es fragt sich zunächst, welchen Einfluss der Eintritt in den 
Bundesstaat und die Unterwerfung unter dessen Verfassung auf 
die Rechtsbeständigkeit der vorher geschlossenen Verträge 
zwischen den Gliedstaaten und den ausserhalb des Bundes 
stehenden Mächten ausübt. Natürlich nicht solcher Verträge, deren 
Existenz mit dem Bestehen des Gesamtstaatsverhältnisses, mit der 
verfassungsmässigen Unterordnung der Gliedstaaten unter die 
Reichsgewalt und mit der Kompetenzregulirung seitens des Bundes- 
staats im Einklange, sondern derjenigen, die damit im Wider- 
spruche stehen, derjenigen also, die während des Bestehens des 
Bundesverhältnisses nicht hätten geschlossen werden dürfen und 
können, — gleichgültig, ob dieser „ Widerspruch“ mit dem Bundes- 
recht von Anbeginn besteht oder erst im Laufe der Zeit mit der 
1) So z. B. Heilborn, a. a. 0. S. 158: „die Einschränkung... beruht 
auf einem‘ völkerrechtlichen Grunde: auf der Entstehung des Deutschen 
Reiches als völkerrechtliche Person, auf der ihm in dieser Eigenschaft zu 
teil gewordenen Anerkennung von seiten anderer Staaten.“ Auch Jellinek 
a. a. O. scheint hieran zu denken, 
2) Auch hier stimmt im Ergebnisse, wenn auch nicht in der Begründung, 
die Litteratur völlig überein. Nicht ganz klar ist nur v. Mohl, Deutsches 
Reichsstaatsrecht. S. 301 f.
	        
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