Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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lich anders zu stehen. Sie waren zunächst natürlich gültige Ver- 
träge. Ein Vorbehalt, entsprechend dem bei der ersten Kategorie 
anzunehmenden, ist ihrem Abschlusse nicht beigefügt worden 
und kann ihnen nicht untergeschoben werden. Woraus soll nun 
folgen, dass sie als solche ihr Ende erreichen, sobald sie nicht 
mehr erfüllt werden können? Einen „allgemeinen“ Völkerrechts- 
satz, aus dem das hervorginge, wüsste ich nicht zu nennen; denn 
die „clausula rebus sie stantibus“ wollen wir doch lieber ganz 
bei Seite lassen. Sonach bedürfte es besonderer Vereinbarung 
mit den betheiligten Staaten, seitens des Reichs oder der Glied- 
staaten. Das ist nun freilich für einzelne Fälle sehr oft ge- 
schehen. Aber regelmässig nur dann, wenn der Bundesstaat die 
Materie, die bisher von seinen Gliedstaaten mit dem Auslande 
vertragsmässig geregelt war, durch eigenen Vertragsschluss nor- 
mirte, entweder indem er vereinbarte, die älteren Gliedstaats- 
Erkenntnisse Bd. XXIV der Entsch. f. Civils. S. 12ff. aus. Gerade umge- 
kehrt Entsch. f. Civils. III S. 75. Das in den Entsch. f. Strafs. IV S. 272 
abgedruckte Urtheil sagt vollkommen richtig, dass die in das Gebiet der Ge- 
setzgebung eingreifenden Bestimmungen der Staatsverträge, was ihre ver- 
bindliche Kraft „als Rechtsnormen für das Inland“ betrifft, nach den allgemein 
gültigen Regeln durch Reichsgesetz geändert und aufgehoben würden; es lässt 
aber die völkerrechtliche Frage ausdrücklich offen: „unbeschadet der Frage, 
welche Folgen sich hieraus für das Verhältniss von Staat zu Staat ergeben“. 
— Aus dem Verhalten der Reichsgesetzgebung selbst können m. E. 
keine Schlüsse gezogen werden. Allerdings hat das Reich sehr häufig die 
älteren Verträge seiner Glieder sorglich geschont; vergl. z. B. Norddeutsche 
Bundesverf, Art. 51 Abs. 2; Bundesges, vom 5. Juni 1869 betr. die Porto- 
Freiheiten, $ 12; Reichsgewerbeordnung $ 31 Abs. 3; GVG. 8 14 Z. 1 (als 
besondere Gerichte werden zugelassen „die auf Staatsverträgen beruhenden 
Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte“); Einf. Ges. zu BGB. Art. 56. Aber 
die meisten dieser Gesetze berücksichtigen zugleich die nach der Reichs- 
gründung getroffenen Abmachungen, wozu ja eine zwingende Veranlassung 
nicht bestand, sodass man nicht sieht, ob nicht auch die Beachtung der 
älteren etwa nur aus Courtoisie oder dergl. geschehen ist. Hielt zudem das 
Reich den For bestand dieser letzteren für selbstverständlich, so war eher 
auzunehmen, dass es schwieg. So ist denn allerdings die Nichterwähnung 
gewisser Gliedstaatsverträge z. B. in der Begründung zum GVG. (Drucks, d. 
Reichstags, 2. Leg.-Per. II Sess. 1874/75. I zu No. 4 S. 214) entsprechend 
motivirt worden, während gerade umgekehrt die Protokolle der zweiten Lesung 
des Entw. z. BGB. 8. 8780ff, den Vorbehalt im Einf. Ges. (jetzt Art. 56) 
damit erklären, dass sich die Aufrechterhaltung keineswegs von selber verstehe 
(Drucks. d. Reichstags, 9. Leg.-Per. IV Sess. 1895/97. II zu No. 87a. 8. 31.
	        
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