Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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ersten Sinne dieses Worts. Oder der Staat wird verpflichtet, 
die Dynastie dauernd zu behalten; dann wird aus dem voraus: 
gesetzten ausserdem völkerrechtlich gebotenes Recht.!) 
Endlich reihe ich unter das völkerrechtlich „ veranlasste “ Landes- 
recht jene grosse, im einzelnen kaum zu klassifizirende Masse von 
Rechtssätzen ein, die, ohne irgendwie mit völkerrechtlichen An- 
sprüchen oder Pflichten des Gesetzgebers in Zusammenhang zu 
stehen, doch der Rücksichtnahme auf objektives Völkerrecht ihre 
Entstehung verdanken. So soll oder kann nach deutschem Pro- 
zessrecht die Zustellung an exterritoriale Deutsche im Auslande 
durch Ersuchen des Reichskanzlers, des einzelstaatlichen Ministers 
des Auswärtigen, der Kommandobehörde von Truppen oder Kriegs- 
schiffen erfolgen (CP O. $$ 183, 184; StPO. $ 37), nicht wie bei 
anderen Zustellungen im Auslande (CPO. $ 182) durch Ersuchen 
der ausländischen Behörde; weshalb, liegt auf der Hand. Ferner: 
exterritoriale Deutsche behalten den Gerichtsstand des Wohnsitzes 
im Inlande (CPO. $ 16; StPO. $ 11); es würde sonst, da sie im 
Aufenthaltsstaate nicht verklagt werden können, auch dem Deut- 
schen und dem deutschen Staate oft nicht möglich sein, sein Recht 
gegen sie durchzusetzen.) Die Beispiele liessen sich leicht ver- 
mehren; einzelne werden uns noch gelegentlich bereznen. 
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Das Rechtsgesetz wird nie um seiner selbst willen begehrt. 
Es gilt der Gesellschaft niemals als Selbstzweck, immer nur als 
Mittel zum Zwecke. Ihr Interesse geht nicht zunächst darauf, dass 
Recht sei, sondern dass sich das gesellschaftliche Leben in be- 
stimmter Weise gestalte. Wenn sich hierzu das Interesse am 
Bestehen von Rechtssätzen gesellt, so beruht dies nur darauf, dass 
die der Gesellschaft nothwendig oder werthvoll scheinenden 
Zustände und Vorgänge erfahrungsgemäss ohne die Existenz eines 
Rechts nicht oder nicht regelmässig eintreten, während sie um- 
yekehrt sehon durch das Vorhandensein eines Rechts, wenn nicht 
1) Vergl. dazu oben S. 231 Note 1 a. E.; S. 232 Note 3. 
2) Im Uebrigen freilich ist die Bestimmung auch international unent- 
behrlich. Sie ist die nothwendige Kehrseite unseres Anspruchs auf Exemtion 
unserer Gesandten von ausländischer Gerichtsbarkeit und dient ferner dazu, 
völkerrechtliche Haftpflichten zu erfüllen. Darüber snäter.
	        
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