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Völkerrechtlich erlaubtes Landesrecht.
Unter dem gemeinsamen Namen „völkerrechtlich erlaubtes
Landesrecht“ werden in der Litteratur regelmässig zwei ganz
verschiedene Arten staatlicher Rechtssätze zusammengeworfen.
Es kommt das daher, dass man das Wort „erlaubt“ sowohl in
einer allgemeinen, dem populären Sprachgebrauche entsprechenden,
als auch in der juristischen Bedeutung zu benutzen pflegt.
Nach der einen ist erlaubt alles, was nicht rechtlich verboten
ist. Völkerrechtlich erlaubt wäre demnach alles Landesrecht,
dessen Erlass dem Gesetzgeber durch keine völkerrechtliche
Vorschrift verwehrt wird. Da nun die unverbotene Handlung
als solche rechtlich gleichgültig ist, so wäre völkerrechtlich erlaubt
in diesem Sinne das gesamte völkerrechtlich irrelevante
Landesrecht, gleichviel ob es auf internationale Verhältnisse
bezüglich ist oder nicht. Bliebe man sich dessen bewusst,
möchte der Ausdruck hingehen. Leider geschieht es nur sehr
zelten. Man schreibt dem Staate das „Recht“ zu, seine Verfassung
nach Gutdüinken zu ordnen, Gesetze über Oeffnung und
Schliessung seiner Grenzen für Personen und Sachen zu geben,
Küstenfrachtfahrt oder Küstenfischerei den eigenen Unterthanen
gesetzlich vorzubehalten, das persönliche und „räumliche “ Geltungsgebiet
seiner Normen festzustellen u. s. w.!) Dagegen ist Widerspruch
zu erheben. Von einem „Rechte“ kann hier niemals die
Rede sein.
1) Ich darf mir wohl ersparen, Belege dafür anzugeben. Sie finden sich
beinahe in jeder völkerrechtlichen Schrift dutzendfach. Besonders charakteristisch
ist die Zusammenstellung von Gesetzen, die angeblich „assert national
rights“, in der oben S. 3 Note 3 angezogenen Abhandlung T. E. Holland’s,
p. 136 foll. Was dort als „erlaubtes“ Recht betrachtet wird, ist zum weitaus
grössten Theile völkerrechtlich gleichgültig.