411
Gesetzesform, so ist das Gesetz zweifellos nicht unmittelbar ge-
boten. Ist es international unentbehrlich? Zunächst ist nun völlig
klar, dass in den Staaten, in denen es an sich im Ermessen der
Exekutivorgane steht, ob sie Asyl gewähren wollen oder nicht,
die gesetzliche Anweisung überflüssig ist. Es genügt voll-
auf, wenn der Chef der Exekutive.oder die regelmässig um Be-
wirkung der Auslieferung vom Auslande angegangene Behörde
entweder durch Verfügung von Fall zu Fall oder durch generelle
Verwaltungsinstruktion die Unterorgane mit entsprechender Wei-
sung versieht. Anders, wenn hierin die vollziehende Gewalt
allgemein — wie z. B. in Griechenland !) — oder in Bezug auf
eigene Staatsangehörige — wie heute in den meisten Staaten —
gebunden ist. Dann ist zweifellos ein Gesetz die landesrechtllche
Voraussetzung für die Erfüllung der Zusage. Aber was muss in
diesem Gesetze enthalten sein? Der Befehl, auf Verlangen aus-
zuliefern? Keineswegs. Das Gesetz braucht nichts zu ent-
halten als die Ermächtigung zur Auslieferung?); für das Weitere
vermag dann die Verwaltungsvorschrift genau so zu sorgen wie
dort, wo die Exekutive von Haus aus ungehindert war, und dem
Chef der Verwaltung gegenüber bedarf es offenbar keines Befehls.
Wird gleichwohl im Gesetze der entsprechende Befehl an die
Organe ein für alle Mal ausgesprochen, so geschieht das aus
praktischen Gründen, aber nicht, weil es nach Landesrecht noth-
wendig ist, um die Pflichterfüllung zu ermöglichen. Und
genau so steht es mit landesrechtlichen, an Staatsorgane gerich-
teten Verboten, die ein völkerrechtliches Verbot in ein landes-
rechtliches umsetzen. Ein Auslieferungsvertrag z. B. untersagt,
den Ausgelieferten wegen eines anderen als des Auslieferungs-
delikts zu verfolgen. Bedarf es nach staatlichem Rechte eines
entsprechenden gesetzlichen Verbots gegenüber den Organen
der Strafklage?®) Ohne Zweifel wiederum nicht in den Staaten,
in denen es ohnehin nur: vom Ermessen der Strafverfolgungs-
behörden abhängt, ob sie gegen Verbrechen einschreiten wollen
1) Wenigstens nach der dort herrschenden Ansicht. (Freundl. Mitthei-
lung des Herrn Prof. G. von Streit in Athen.)
2) Oder die Ermächtigung des Staatsoberhaupts oder einer Behörde zum
Erlass genereller oder spezieller Auslieferungsverfügungen.
3) Von den Organen der Rechtsprechung handle ich absichtlich erst
nachher.