Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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völkerrechtliche Strafpflicht nicht erfüllen kann; das unumgäng- 
lich Nöthige ist nur das Strafgesetz, soweit es das Strafrecht er- 
zeugt. Gewiss wird der Rechtsstaat überall, wo er zu strafen 
verpflichtet ist, auch die Norm schaffen; aber nicht, weil er sonst 
rechflich unfähig wäre zu strafen, sondern weil ihm rechts- 
politische Erwägungen verbieten, etwas zu strafen, was er nicht 
verboten hatte. Wiederum also zeigt sich: Gebot und Verbot 
sind entweder völkerrechtlich unmittelbar geboten, wenn nicht, 
jedenfalls nicht international unentbehrlich in unserem Sinne.!) 
Das, wie wir sehen werden, wichtige Ergebniss dieser Unter- 
suchung würde demnach folgendermaassen zu formuliren sein: 
staatliche Rechtssätze, die in Geboten oder Verboten, 
sei es an Unferthanen, sei es an Staatsorgane be- 
stehen, sind entweder unmittelbar vom Völkerrechte 
geboten oder völkerrechtlich irrelevant. Sie sind 
niemals „international unentbehrlich“. Denn der 
international unentbehrliche Rechtssatz hat noth- 
wendig eine Ermächtigung zum Inhalt.?) 
1) Praktisch liegt die Sache so, dass meist die Strafpflicht ein Accesso- 
rium der Pflicht des Rechtsgüterschutzes ist; s. bes. oben S. 338 ff. Dann ist 
die Norm stets unmittelbar geboten, vergl. S. 346. Wenn das nicht der 
Fall ist, z. B. wenn versprochen wird, Verbrecher, die man nicht ausliefern 
kann, statt dessen zu bestrafen, so trifft allerdings das im Texte Gesagte zu. 
Auch dann ergeht natürlich die Norm; nur ist sie international entbehrlich. 
2) Mit dem Inhalte des völkerrechtswidrigen Rechts, um dies 
nebenbei kurz zu berühren, verhält es sich, wie leicht zu zeigen, ebenso wie 
mit seinem Gegenstücke. Da das unmittelbar völkerrechtswidrige Recht 
einer direkten Pflicht des Staats, die Rechtsetzung zu unterlassen, zuwider- 
läuft, so kann jeder denkbare Rechtsinhalt den Inhalt dieser Kategorie bilden. 
Dagegen ist der mögliche Inhalt des nur mittelbar völkerrechtswidrigen 
Rechts in formaler Hinsicht durch den Begriff dieses Rechts genau bestimmt. 
Da wir als mittelbar völkerrechtswidrig jenes Recht bezeichnen, welches das 
landesrechtliche Hemmniss für den Staat bildet, seine internationalen Pflichten 
zu erfüllen, das also beseitigt werden muss, um dem Staate das völker- 
rechtlich gebotene Verhalten zu ermöglichen, so kann der Inhalt dieses 
Rechts nur in Befehlen an die Staatsorgane, in Geboten zu völkerrechts- 
widrigem oder Verboten von völkerrechtsgemässem Handeln bestehen. Nicht 
aber in Ermächtigungen; denn diese brauchen nicht nothwendig das völker- 
rechtlich Verbotene hervorzurufen. Man kann den Satz der Verfassung 
der Vereinigten Staaten (Art. 1 Sect. 8), der dem Kongresse die Befugniss 
ertheilt, Marke- und Repressalienbriefe zu vergeben, nicht als mittelbar 
völkerrechtswidrig bezeichnen; denn es ist durchaus nicht ausgemacht, dass 
auch nur irgend einmal von der Erlaubniss zur Ertheilung solcher jetzt
	        
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