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völkerrechtliche Strafpflicht nicht erfüllen kann; das unumgäng-
lich Nöthige ist nur das Strafgesetz, soweit es das Strafrecht er-
zeugt. Gewiss wird der Rechtsstaat überall, wo er zu strafen
verpflichtet ist, auch die Norm schaffen; aber nicht, weil er sonst
rechflich unfähig wäre zu strafen, sondern weil ihm rechts-
politische Erwägungen verbieten, etwas zu strafen, was er nicht
verboten hatte. Wiederum also zeigt sich: Gebot und Verbot
sind entweder völkerrechtlich unmittelbar geboten, wenn nicht,
jedenfalls nicht international unentbehrlich in unserem Sinne.!)
Das, wie wir sehen werden, wichtige Ergebniss dieser Unter-
suchung würde demnach folgendermaassen zu formuliren sein:
staatliche Rechtssätze, die in Geboten oder Verboten,
sei es an Unferthanen, sei es an Staatsorgane be-
stehen, sind entweder unmittelbar vom Völkerrechte
geboten oder völkerrechtlich irrelevant. Sie sind
niemals „international unentbehrlich“. Denn der
international unentbehrliche Rechtssatz hat noth-
wendig eine Ermächtigung zum Inhalt.?)
1) Praktisch liegt die Sache so, dass meist die Strafpflicht ein Accesso-
rium der Pflicht des Rechtsgüterschutzes ist; s. bes. oben S. 338 ff. Dann ist
die Norm stets unmittelbar geboten, vergl. S. 346. Wenn das nicht der
Fall ist, z. B. wenn versprochen wird, Verbrecher, die man nicht ausliefern
kann, statt dessen zu bestrafen, so trifft allerdings das im Texte Gesagte zu.
Auch dann ergeht natürlich die Norm; nur ist sie international entbehrlich.
2) Mit dem Inhalte des völkerrechtswidrigen Rechts, um dies
nebenbei kurz zu berühren, verhält es sich, wie leicht zu zeigen, ebenso wie
mit seinem Gegenstücke. Da das unmittelbar völkerrechtswidrige Recht
einer direkten Pflicht des Staats, die Rechtsetzung zu unterlassen, zuwider-
läuft, so kann jeder denkbare Rechtsinhalt den Inhalt dieser Kategorie bilden.
Dagegen ist der mögliche Inhalt des nur mittelbar völkerrechtswidrigen
Rechts in formaler Hinsicht durch den Begriff dieses Rechts genau bestimmt.
Da wir als mittelbar völkerrechtswidrig jenes Recht bezeichnen, welches das
landesrechtliche Hemmniss für den Staat bildet, seine internationalen Pflichten
zu erfüllen, das also beseitigt werden muss, um dem Staate das völker-
rechtlich gebotene Verhalten zu ermöglichen, so kann der Inhalt dieses
Rechts nur in Befehlen an die Staatsorgane, in Geboten zu völkerrechts-
widrigem oder Verboten von völkerrechtsgemässem Handeln bestehen. Nicht
aber in Ermächtigungen; denn diese brauchen nicht nothwendig das völker-
rechtlich Verbotene hervorzurufen. Man kann den Satz der Verfassung
der Vereinigten Staaten (Art. 1 Sect. 8), der dem Kongresse die Befugniss
ertheilt, Marke- und Repressalienbriefe zu vergeben, nicht als mittelbar
völkerrechtswidrig bezeichnen; denn es ist durchaus nicht ausgemacht, dass
auch nur irgend einmal von der Erlaubniss zur Ertheilung solcher jetzt