Full text : Völkerrecht und Landesrecht

426

wird es beikommen zu sagen, der Kaiser sei gesetzlich verpflichtet,
den amerikanischen Konsuln in Gemässheit des Konsularvertrags
vom 11. Dezember 1871!) das Exequatur zu ertheilen, weil der
im Reichsgesetzblatte püblizirte Vertragstext solche Verpflichtung
enthält.?) Aber ebensowenig sollte man behaupten, dass die
blosse Publikation von Handelsverträgen, in denen sich die
Reichsregierung zur Unterlassung von Ein- oder Ausfuhrverboten
zu Ungunsten des anderen Theils verbindlich macht, den nach bestehendem
 Zollrechte zur Vornahme solcher Prohibitivmaassregeln
kompetenten Organen das dem Vertrage entsprechende gesetzliche
 Verbot entgegenhalten solle. Die „formelle Gesetzeskraft“
 solcher Verträge wäre m. E. der allerletzte Grund, der
uns nöthigen würde, die mit Zustimmung des Bundesraths erlassene
 kaiserliche Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr
 von Streu- und Futtermitteln vom 4. Juli 1893 als reichsrechtlich
 nichtig zu betrachten, obschon ihr Widerspruch zu
mehreren Handelsverträgen nicht wohl geleugnet werden kann.)

1) RGBL 1572 8, 93. ;
2) Wenn die Elbschiffahrtsakte vom 23. Juni 1821, in der die Kontrahenten
 die Unterhaltung gewisser Anlagen zusicherten, in den Gesetzblättern
der einzelnen Staaten publicirt wurde, so entstand dadurch keineswegs eine
Jlandesrechtliche Pflicht des Staats zu jenen Leistungen. Richtig Entsch.
d. Reichsgerichts in Civils. XXXVI 8. 183ff.
3) Die Gültigkeit dieser vielangefochtenen Verordnung wird uur von
Arndt, Annalen des Deutschen Reichs. 1895. S. 181 ff. zugegeben, aber aus
anderem als dem im Texte erwähnten Grunde, Im Uebrigen hat sich, so viel
ich sehe, die gesamte Litteratur, im Banne des Dogmas von der „formellen
Gesetzeskraft“ publicirter Verträge, gegen die Gültigkeit erklärt, S. namentlich
 Stoerk, Archiv f. öff. Recht IX S. 23£.; Laband I S. 636 Note 2;
Heilborn, Archiv f. öff. Recht XII S. 199; v. Seydel, Commentar 2. Aufl,
S. 232. (Von der hier einschlagenden verfassungsrechtlichen Frage über
das Verordnungsrecht bezüglich der Ein- und Ausfuhrverbote kann ich absehen.)
 — Völlig unbegreiflich ist es aber, wenn man der „formellen Gesetzeskraft“
 des publicirten Vertrags sogar die Wirkung zuschreibt, dass
nunmehr der Regierung Dinge verboten seien, die weder der Vertrag,
noch das bisherige Landesrecht untersagt. So erklärt Delius, Böhm’s
Zeitschr. V S. 529, Goltdammer’s Archiv XLVI S. 24 Note 7 zwei Reciprocitätserklärungen,
 durch welche die Reichsregierung der Schweiz die Auslieferung
 wegen mehrerer im Vertrage von 1874 nicht vorgesehener Delikte
zugestand (s. Böhm’s Zeitschr. III S. 467; Goltdammer’s Archiv XLIIT S. 165
Anm. *) schon deshalb für nichtig, weil die Auslieferung wegen der nicht im
Vertrage aufgeführten Verbrechen verboten sei! Aehnliche Irrthümer sind
häufig genug.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.