2R
Maassregeln, die sich als gemeinschaftliche Ausübung des Gesamtprotektorats
darstellen. !) Das sind Vereinbarungen, nicht Verträge.
Nicht entgegengesetzte, sondern gemeinsame Interessen sollen sie
erfüllen; nicht auf Handlungen entgegengesetzten, sondern gleichen
{nhalts sind sie gerichtet. Man sieht, auch hier ist die Vereinbarung
das Mittel mehrerer Inhaber eines Rechts oder einer Gewalt,
sich über deren gemeinsame Ausübung zu verständigen.
[ch setze natürlich hier überall vorläufig voraus, dass es sich um
achte Rechts verhältnisse handelt.
Die Vereinbarung ist aber weiterhin im Staaten- ebenso wie
im Individualverkehr die Form, unter der sich mehrere Subjekte
zur Erreichung eines ihre gleichartigen oder gemeinsamen Interassen
gleichmässig befriedigenden Erfolgs verbinden. Vor allem
ist sie hier wie dort die Form der Vereins- und Verbandsgründung.
Das Uebereinkommen unabhängiger Staaten, zu einem
sogenannten Verwaltungsverein ?), zu einem Staatenbunde, aber auch
zu einen Bundesstaate zusammenzutreten, ist Vereinbarung, nicht
Vertrag. 3 Ganz dieselben Gründe, die den Vertragsbegriff für
die ähnlichen Vorgänge im Verkehrsleben der Individuen als
ungeeignet erscheinen liessen, machen ihn auch hier unmög-1)
So wenn sich die drei Protektoren von Samoa über die Person des
Oberrichters oder des Präsidenten des Munizipalraths von Apia u. ss. f. verständigen;
Generalakte der Samoakonferenz vom 14. Juni 1889 (M. N. R. G.?
XV. p. 571) art. 3, sect. 2; art. 5, sect. 5. Die ganze Generalakte übrigens
stellt sich unter diesem Gesichtspunkte als Vereinbarung dar.
2) Vergl. Jellinek, Lehre v. d. Staatenverbindungen. Wien 1582.
3. 158 ff.
3) Der Streit dreht sich: gewöhnlich darum, ob der Bundesstaat „durch
Vertrag‘ entstehen könne oder nicht (vergl. die Citate bei G. Meyer,
Deutsches Staatsrecht, 4. Aufl., S. 40, Note 19, S. 160 ff.) So gestellt, ist die
Frage unbedingt zu verneinen. Die Entstehung eines Bundesstaats ist
wenn sie durch Verbindung schon existenter Staaten zu einem neuen Gemeinwesen
geschieht, gemeinsame That dieser Staaten, nicht Willenseinigung.,
Die Willenseinigung ist ihr in den uns bekannten Fällen vorausgegangen ;
durch sie allein ist der Bundesstaat aber noch nicht ins Leben gerufen worden.
Die Willenseinigung begründete nur die allseitige Pflicht, zum Bundesstaate
zusammenzutreten. Der Zusammentritt war ihre Erfüllung. Aber auch
jene Willenseinigung ist kein echter „Vertrag“ (nicht nur nicht ein obligatorischer,
wie man mehrfach zugestanden hat, sondern überhaupt kein Vertrag).
Sie ist Vereinbarung in dem oben festgestellten Sinne, und ich glaube
nachgewiesen zu haben, dass es sich hierbei nicht nur um eine „Frage der
Terminologie“ handelt (so G. Meyer a. a. 0. 8. 163, Z. 5).