Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Drittes Kapitel. 
von formal-politischen Gesichtspunkten aus fing der Begriff an 
gebildet zu werden; bairische Urkunden können wiederholt von 
einer libera servitus sprechen!. 
Damit war der Staat außer jeden Zusammenhang gebracht 
mit der Begriffsbildung der Freiheit; den Kernpunkt aller ehe⸗ 
maligen Beziehungen zu dem einzelnen vollberechtigten Mitglied 
der Nation begann er zu verlieren. Und schon erschien jede 
Umkehr auf diesem Wege ausgeschlossen: bereits im 12. Jahr⸗ 
hundert fangen die Landesherren an, aus dieser niedrig ge⸗ 
werteten Auffassung der Freiheit im Zusammenhange mit mehr 
oder minder positiver Abhängigkeit ihrer Untergebenen von ihnen 
den neuen Begriff einer staatsrechtlich gedachten Landesunterthan⸗ 
schaft zu entwickeln, während der alte Staat der Kaiserzeit, dem 
Arm und Auge der Bevölkerung unerreichbar und unsichtbar, 
ein Phantom, zu entschwinden droht. 
II. 
Im Drang dieser Verluste auf sozialem Gebiete schien die 
önigliche Gewalt ihre Hoffnungen auf das Lehnswesen setzen 
zu können, auf jenen eigenartigen Kitt grundstückbelohnter 
Treue, der seit der Zeit der Karlingen das Staatswesen durch⸗ 
drang, auf ein System, das in andern Staaten, in Frankreich, 
in England, thatsächlich in kühner Umbildung seines grund⸗ 
sätzlich staatzerstörenden Charakters zur neuen Befestigung der 
monarchischen Gewalt benutzt worden ist. 
In Deutschland versagte in der Hauptsache auch dieses 
Mittel. 
Nicht als ob sich auf deutschem Boden das Lehnswesen 
reißender und folgerichtiger als anderswo entwickelt hätte. Im 
Gegenteil. Noch für das 18. Jahrhundert zeigen die besonders 
reich fließenden Quellen des sächsischen Lehnsrechtes, daß im 
Nordosten des Reiches das Lehnswesen erst unvollkommen durch— 
1mv. Inama, Wirtschaftsgeschichte 2, 50 Anm. 8. Man ogl. dagegen 
noch Brun. De bell. Sax. 25: libertas, quam nemo bonus nisi cum anima 
zimul amittit(freilich aus Sall. Cat. 33, 5 briefliche Mitteilung von B. in Kiels).
	        
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