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Achtes Buch. Drittes Kapitel.
von formal-politischen Gesichtspunkten aus fing der Begriff an
gebildet zu werden; bairische Urkunden können wiederholt von
einer libera servitus sprechen!.
Damit war der Staat außer jeden Zusammenhang gebracht
mit der Begriffsbildung der Freiheit; den Kernpunkt aller ehe⸗
maligen Beziehungen zu dem einzelnen vollberechtigten Mitglied
der Nation begann er zu verlieren. Und schon erschien jede
Umkehr auf diesem Wege ausgeschlossen: bereits im 12. Jahr⸗
hundert fangen die Landesherren an, aus dieser niedrig ge⸗
werteten Auffassung der Freiheit im Zusammenhange mit mehr
oder minder positiver Abhängigkeit ihrer Untergebenen von ihnen
den neuen Begriff einer staatsrechtlich gedachten Landesunterthan⸗
schaft zu entwickeln, während der alte Staat der Kaiserzeit, dem
Arm und Auge der Bevölkerung unerreichbar und unsichtbar,
ein Phantom, zu entschwinden droht.
II.
Im Drang dieser Verluste auf sozialem Gebiete schien die
önigliche Gewalt ihre Hoffnungen auf das Lehnswesen setzen
zu können, auf jenen eigenartigen Kitt grundstückbelohnter
Treue, der seit der Zeit der Karlingen das Staatswesen durch⸗
drang, auf ein System, das in andern Staaten, in Frankreich,
in England, thatsächlich in kühner Umbildung seines grund⸗
sätzlich staatzerstörenden Charakters zur neuen Befestigung der
monarchischen Gewalt benutzt worden ist.
In Deutschland versagte in der Hauptsache auch dieses
Mittel.
Nicht als ob sich auf deutschem Boden das Lehnswesen
reißender und folgerichtiger als anderswo entwickelt hätte. Im
Gegenteil. Noch für das 18. Jahrhundert zeigen die besonders
reich fließenden Quellen des sächsischen Lehnsrechtes, daß im
Nordosten des Reiches das Lehnswesen erst unvollkommen durch—
1mv. Inama, Wirtschaftsgeschichte 2, 50 Anm. 8. Man ogl. dagegen
noch Brun. De bell. Sax. 25: libertas, quam nemo bonus nisi cum anima
zimul amittit(freilich aus Sall. Cat. 33, 5 briefliche Mitteilung von B. in Kiels).