Contents: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

Kommissiollsmitgliedern zu erfolgen, welche hierüber ein Protokoll 
aufzunehmen haben, das vom betreffenden Sektionsvorstand 
dem nächsten Monatsrapport beizulegen ist. 
§ 22. Wohnt das betreffende Mitglied in einer andern 
Sektion, geht das Protokoll zunächst an den Sektionsvorstand 
des Wohnortes. 
tz 23. Sofort nach Ankunft der neuen Maschine ist beim 
zuständigen Sektionsvorstand Anzeige zu machen, welcher die 
selbe durch zwei Kornntissionsmitglieder untersuchen und dar 
über ebenfalls ein Protokoll aufnehmen läßt, das mit dem 
Monatsrapport dem Zentralaktuariat, eventuell nach § 22 
dein Sektionsvorstand zuzustellen ist. 
§ 24. Die Formulare für Anfertigung der in §§ 21 
und 23 vorgeschriebenen Protokolle (Nr. 66 und 67) werden 
den Sektionsvorständen vom Zentralaktuariat geliefert. 
§ 25. Für seden Untersuch sind die funktionirenden 
Kommissionsmitglieder zum Bezug einer Entschädigung von 
Fr. 2 per Maschine und per Mitglied berechtigt. Es ist dein 
freien Ermessen der Sektionskomlnission anheimgestellt, zu be 
schließen, daß diese Taxe in allen Fällen mit dein Begehren 
um Anordnung eines Untersuchs zu erlegen sei. 
Für den Untersuch von Maschinen, bei denen die Kom- 
missionsniitglieder mehr wie 15 km Weg (Hin- und Rückweg 
zusalnmen) zurückzulegen haben, sind nebst der Taxe von Fr. 2 
alle erlaufenen Spesen rückzuvergüten. 
l>) Alte Maschinen. 
§ 26. Wird eine Maschine dislozirt, so ist unmittelbar 
vor dem Abbruch ein genaues Protokoll liber dieselbe durch 
zwei Kommissionsmitglieder aufnehinen zu lassen. Dieses 
Protokoll ist nach einheitlichem Formular (Nr. 68). das den 
.Sektionsvorständen vont Zentralaktuariat geliefert wird, auszu 
fertigen.
	        
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