Kommissiollsmitgliedern zu erfolgen, welche hierüber ein Protokoll
aufzunehmen haben, das vom betreffenden Sektionsvorstand
dem nächsten Monatsrapport beizulegen ist.
§ 22. Wohnt das betreffende Mitglied in einer andern
Sektion, geht das Protokoll zunächst an den Sektionsvorstand
des Wohnortes.
tz 23. Sofort nach Ankunft der neuen Maschine ist beim
zuständigen Sektionsvorstand Anzeige zu machen, welcher die
selbe durch zwei Kornntissionsmitglieder untersuchen und dar
über ebenfalls ein Protokoll aufnehmen läßt, das mit dem
Monatsrapport dem Zentralaktuariat, eventuell nach § 22
dein Sektionsvorstand zuzustellen ist.
§ 24. Die Formulare für Anfertigung der in §§ 21
und 23 vorgeschriebenen Protokolle (Nr. 66 und 67) werden
den Sektionsvorständen vom Zentralaktuariat geliefert.
§ 25. Für seden Untersuch sind die funktionirenden
Kommissionsmitglieder zum Bezug einer Entschädigung von
Fr. 2 per Maschine und per Mitglied berechtigt. Es ist dein
freien Ermessen der Sektionskomlnission anheimgestellt, zu be
schließen, daß diese Taxe in allen Fällen mit dein Begehren
um Anordnung eines Untersuchs zu erlegen sei.
Für den Untersuch von Maschinen, bei denen die Kom-
missionsniitglieder mehr wie 15 km Weg (Hin- und Rückweg
zusalnmen) zurückzulegen haben, sind nebst der Taxe von Fr. 2
alle erlaufenen Spesen rückzuvergüten.
l>) Alte Maschinen.
§ 26. Wird eine Maschine dislozirt, so ist unmittelbar
vor dem Abbruch ein genaues Protokoll liber dieselbe durch
zwei Kommissionsmitglieder aufnehinen zu lassen. Dieses
Protokoll ist nach einheitlichem Formular (Nr. 68). das den
.Sektionsvorständen vont Zentralaktuariat geliefert wird, auszu
fertigen.