Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

358 Sehntes Buch. Zweites KNapitel. 
weil noch verkehrsarm, nicht zur Verfügung stellte, mußte es 
ihnen darauf ankommen, anderweite Hilfsquellen zu erschließen, 
wollten sie nicht an Macht gegenüber dem hohen Adel des 
Südens zurückstehen. Da bot sich ihnen die Kolonisation der 
großen Moore. 
Der erste aller Fürsten, der an sie dachte, scheint der große 
Erzbischof Adalbert von Bremen gewesen zu sein; warum sonst 
ließ er sich im Jahre 1062 die bremischen Moore links der 
Weser als kaiserliche Gabe zuweisen? Zur Ausführung aber 
gelangte der Gedanke anscheinend erst um die Wende des 11. 
und 12. Jahrhunderts. Da erscheinen Männer vom Niederland 
diesseits des Rheins in Bremen und schließen durch ihren 
Priester und ihre geschworenen Vertreter einen Vertrag mit 
dem Erzbischof ab zur Kultivation eines Moores südöstlich der 
sandigen Landzunge, darauf die Stadt Bremen sich hinstreckt, 
in einer Gegend, die heute noch den Namen des Hollerlandes 
führt. Sie wollen als Großgemeinden eigene Hundertschaften 
bilden, die zugleich Kirchspiele sein sollen und Gerichtsbezirke; 
da wollen sie ihre eigenen Priester haben über den von ihnen 
erbauten Kirchen; da wollen sie geistliches Recht genießen nach 
den Bräuchen ihrer Heimatdiözese Utrecht; da wollen sie sich 
selbst Recht sprechen in der Weise der Altvordern, — nur wenn 
sie sich Rechtes nicht einen können, soll der Erzbischof selbst 
eingreifen dürfen als ein gewaltiger Herr. Das Land aber 
teilen sie unter sich auf vom Rande des Moores her, wo der 
Abzugskanal des Wassers in hoher Deichstraße an ihre Höfe 
grenzt: von hier aus laufen die Hufen als je ein Stück in 
langen Streifen hinein in das wüste Moor, und als ihre volle 
Ausdehnung ist das Maß der Königshufe in Aussicht genommen. 
Das Land aber wie ihre Höfe erhalten die Männer zu erblichem 
Recht, nur einen kleinen Zins zur Anerkennung des erzbischöf⸗— 
lichen Obereigentums werden sie davon zahlen, nur zu einein 
Abkauf der Gerichtsbarkeit um je zwei Mark jährlichen Zinses 
von je einer Hundertschaft verpflichten sie sich, und für den 
Brem. UB. 1 Pr. 87, S. 86.
	        
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