Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

Deutschland unter den polit. Nachwirkungen des Dreißigjähr. Krieges. 463 
und Maria Margareta: Maria Theresia galt mithin als die 
Erbin der spanischen Besitzungen des Hauses Habsburg. Nun 
war es die wichtigste Bedingung des Pyrensischen Friedens, daß 
Maria Theresia mit König Ludwig vermählt werden sollte. 
Indem er die Infantin heiratete, glaubte aber Ludwig XIV. 
zugleich ein unbestreitbares Erbrecht auf Spanien zu erwerben, 
obgleich seine Gemahlin vor der Heirat feierlich auf dies Erb— 
recht zugunsten ihrer jüngeren Schwester verzichtet hatte. Die 
Sachlage würde vielleicht von geringerer Bedeutung gewesen 
sein, wäre Maria Margareta unvermählt geblieben. Aber 
diese jüngere Tochter heiratete im Jahre 1666 eben den aus— 
gesprochensten Nebenbuhler und Geaner Ludwigs, den Kaiser 
Leopold! 
Waren unter diesen Umständen beim Ableben König 
Philipps IV. schwere Verwicklungen vorauszusehen, so wurden 
diese freilich dadurch verschoben, zugleich aber noch verwirrtere 
Verhältnisse geschaffen, daß Philipp im Jahre 1661 gänzlich 
unerwartet noch Vater eines Sohnes, des späteren Karls II., 
des dann wirklich letzten spanischen Habsburgers, geworden war. 
Man versteht, daß schon durch die Geburt Karls II. die 
Ungeduld Ludwigs XIV. in beträchtlichem Maße hervorgerufen 
werden mußte, da sein heißes Temperament rasche Schläge gegen 
das Haus Habsburg erheischte. Und so benutzte Ludwig den 
im September 1665 erfolgenden Tod Philipps IV. zu einem 
merkwürdigen Vorgehen. Er erkannte jetzt zwar die Nachfolge 
Karls II. für Spanien und für die italienischen Besitzungen 
an; verweigerte sie aber für die südlichen Niederlande und 
verkündete dafür sich selbst als Erben. 
Die rechtliche Begründung dieses Anspruchs war dabei fast 
noch weniger als fadenscheinig. In Brabant bestand als lokale 
Rechtssitte das sogenannte Devolutionsrecht, nach welchem das 
Erbgut eines Hauses unbedingt den Kindern erster Ehe verblieb, 
wenn der Vater zum zweiten Male heiratete; dem Vater ge— 
bührte in diesem Falle nur die Nutzung auf Lebenszeit. Da 
nun seine Gemahlin das einzige Kind aus der ersten Ehe 
Philipps IV. war, so folgerte Ludwig in Anwendung des 
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