Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

400 Vierundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
geben, nicht gehalten. In Österreich hatte man sich zu einem 
Versprechen überhaupt nicht herbeigelassen und bei der inneren 
Struktur dieses Reiches vielleicht auch nicht herbeilassen können!; 
die Monarchie kannte nur die sogenannten Postulatenlandtage, 
ganz unbedeutende Vertretungen der einzelnen Kronländer nach 
uraltem Schema. Und so galt denn ganz ausnahmslos der 
Grundsatz der Stabilität. Wie es Kaiser Franz einmal, nicht 
ohne Einsicht in die Gegenwart seiner Zeit, wenn auch ohne 
Sorge für die Zukunft, ausgedrückt hat: „Mein Reich ist wie 
ein wurmstichiges Haus, wenn man einen Teil davon ab— 
trägt, kann man nicht wissen, wieviel davon nachstürzt.“ 
Bei dieser Haltung der Großmächte mußte sich nun das 
Gemeinsame der inneren, verfassungsmäßigen Entwicklung der 
süddeutschen Mittelstaaten sehr bald auch in gemeinsamer äußerer 
Haltung ausprägen. Und wir wissen schon, daß es König Wil⸗ 
helm J. von Württemberg war, der die Entfaltung dieser gemein— 
samen Haltung zum ersten Male in dem Gedanken des „reinen“ 
Deutschlands und der Triasidee übernahm. Geschah das ohne 
Erfolg, so war doch klar, daß damit die Strömung, die dem 
Gedanken zugrunde lag, nicht beseitigt war; immer und immer 
wieder ist sie hervorgetreten. 
Innerhalb der süddeutschen Staaten selbst verlief im übrigen 
die Verfassungsentwicklung mit am glattesten in Bayern; hier 
gab nach dem Rücktritt des um die Verwaltung hochverdienten 
Montgelas (1817) König Max Joseph J. unterm 26. Mai 1818 
durch einseitigen königlichen Erlaß eine ziemlich freisinnige Kon— 
stitution, deren Hauptinhalt noch heute zu Recht besteht. Aber 
auch in Baden kam man leicht zum Ziele; denn hier hatte die 
lange segensreiche Regierung des Markgrafen Karl Friedrich 
(1771- 1811) dem Vertrauen zwischen Fürst und Volk wirksam 
vorgearbeitet. Auch die badische Verfassung, am 22. August 
1818 einseitig vom Großherzoge Karl erlassen, gilt im ganzen 
heute noch. Nicht minder kam man in Hessen-Darmstadt rasch 
zustande, wenn auch nach lebhafteren Differenzen. Die Verfassung 
1S. oben S. 383 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.