400 Vierundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel.
geben, nicht gehalten. In Österreich hatte man sich zu einem
Versprechen überhaupt nicht herbeigelassen und bei der inneren
Struktur dieses Reiches vielleicht auch nicht herbeilassen können!;
die Monarchie kannte nur die sogenannten Postulatenlandtage,
ganz unbedeutende Vertretungen der einzelnen Kronländer nach
uraltem Schema. Und so galt denn ganz ausnahmslos der
Grundsatz der Stabilität. Wie es Kaiser Franz einmal, nicht
ohne Einsicht in die Gegenwart seiner Zeit, wenn auch ohne
Sorge für die Zukunft, ausgedrückt hat: „Mein Reich ist wie
ein wurmstichiges Haus, wenn man einen Teil davon ab—
trägt, kann man nicht wissen, wieviel davon nachstürzt.“
Bei dieser Haltung der Großmächte mußte sich nun das
Gemeinsame der inneren, verfassungsmäßigen Entwicklung der
süddeutschen Mittelstaaten sehr bald auch in gemeinsamer äußerer
Haltung ausprägen. Und wir wissen schon, daß es König Wil⸗
helm J. von Württemberg war, der die Entfaltung dieser gemein—
samen Haltung zum ersten Male in dem Gedanken des „reinen“
Deutschlands und der Triasidee übernahm. Geschah das ohne
Erfolg, so war doch klar, daß damit die Strömung, die dem
Gedanken zugrunde lag, nicht beseitigt war; immer und immer
wieder ist sie hervorgetreten.
Innerhalb der süddeutschen Staaten selbst verlief im übrigen
die Verfassungsentwicklung mit am glattesten in Bayern; hier
gab nach dem Rücktritt des um die Verwaltung hochverdienten
Montgelas (1817) König Max Joseph J. unterm 26. Mai 1818
durch einseitigen königlichen Erlaß eine ziemlich freisinnige Kon—
stitution, deren Hauptinhalt noch heute zu Recht besteht. Aber
auch in Baden kam man leicht zum Ziele; denn hier hatte die
lange segensreiche Regierung des Markgrafen Karl Friedrich
(1771- 1811) dem Vertrauen zwischen Fürst und Volk wirksam
vorgearbeitet. Auch die badische Verfassung, am 22. August
1818 einseitig vom Großherzoge Karl erlassen, gilt im ganzen
heute noch. Nicht minder kam man in Hessen-Darmstadt rasch
zustande, wenn auch nach lebhafteren Differenzen. Die Verfassung
1S. oben S. 383 f.