Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 19
und Babylonischen so weit gediehen, daß hier, trotz einzelner Ungewißheiten, doch ein im
ganzen sicheres und klares Ergebnis zu erzielen ist.
Ddie ägyptischen Rechtsurkunden reichen meist nur in die letzte Zeit der ein—
heimischen Hertschaft zurück; am zahlreichsten sind sie aus der Zeit der macedonischen
Dynastie. Ihre Entzifferug und innere Durcharbeitung steht großenteils noch bevor.
Auch das griech ische Recht bietet uns eine Menge von Rechtsdenkmälern; in den
zriechischen Schriftstellern, namentlich in den Rednern steckt eine Fülle juristischer Be—
trachtungen; zahlreiche Inschriften bieten uns Zeugnisse der Gesetzgebung und Rechtsübung,
und Funde wie das gortynische Strafrecht werfen ein helles Licht auf die Anfänge des
griechischen Rechtslebens.
Von dem slawischen Recht haben wir ebenfalls, z. B. in der sog. Gesetzgebung
Jaroslaws, alte Zeugnisse; im Keltischen bieten die sogenannten Brehon laws eine
Menge von teilweise noch ganz unbearbeiletem Material. Aber auch über die Rechte der
Ostasiaten haben wir eine außerordentliche Fülle von Nachrichten; und wenn erst die
altchinesischen und altjapanischen Rechtsdenkmäler alle zugänglich gemacht sind, wird uns
ein neuer Blick in die dortige Rechtsentwicklung zu teil werden.
Allüberall also eine Masse von Betätigungen des menschlichen Geistes, eine Fülle von
Bestrebungen, um durch Gestaltung des Rechts und Anwendung der Rechtseinrichtungen
den Bedürfnissen des Lebens und den Kulturbestrebungen des Volkes nachzukommen-Eines
 ist hierbei noch hervorzuheben:
Die Rechtsentwicklung vollzieht sich auf fortgeschrittener Stufe der Kultur haupt⸗
sächlich auf dem Wege der Gesetzgebung; das ist aber nicht das einzige: denn der Rechts—
zebrauch neben der Gesetzgebung ist nicht zu entbehren; nicht nur daß dadurch das Recht
zeändert, aufgehoben oder ergänzt werden kann, sondern ein jedes Recht wird einen ver⸗
schiedenen Charakter haben, je nachdem es im Volke zur Anwendung kommt. Die meisten
Rechtseinrichtungen sind der freien Wahl der Einzelnen und damit der persönlichen Willkür
preisgegeben, und es kommt darauf an, ob, man sie annimmt oder nicht. Ein Volk mit
den besten Eheeinrichtungen kann eine Überzahl von Hagestolzen haben; ein Volk
mit der besten Wechselordnung kann möglicherweise des Wechselverkehrs entbehren, und
manche Völker mit guten Patentgesetzen weisen jaͤhrlich kaum fünf Patente auf. Manche
Rechtseinrichtungen, die der Gesetzgeber mit bester Absicht geschaffen hat, um Wohltaten zu
erweisen, bleiben außer Anwendung. Und auch soweit Rechtsinstitute im Gebrauch sind,
dommt es immer in Betracht, wie sie mit anderen im Leben verbunden und in welcher
Amgebung und welchen Formen sie gebraucht werden. So ist 3. B. die Übung des
französischen Rechts in Frankreich eine ganz andere gewesen, als in den deutschen Ländern,
die dem Code eivil huldigten.
Will man daher das Rechtsleben eines Volkes kennen, so darf man sich nicht auf
die Rechtsquellen beschränken; man muß insbesondere auch den sogenannten Urkundenstil
erfassen, man muß wissen, wie das Volk seine Rechtsgeschäfte abschließt, und ob die einen
oder anderen Rechtsgeschäfte mehr oder minder häufig sind. Darum ist die Kenntnis der
Rechtsurlunden eines Volkes ebenso wichtig wie die Kenntnis seiner Rechtsquellen.
Aber mit der äußerlichen Kenntnis der Rechte ist nichts getan; wir müssen die
Rechte auch verarbeiten. Die Verarbeitung muß zunächst eine analytische sein: wir müssen
den Rechtsstoff in seine Bestandteile auflösen!; erst diese Auflösung wird uns die
Möglichkeit geben, ein jedes Rechtsinstitut zu konstruieren und zu zeigen, aus welchen
Bestandteilen es aufgebaut ist. Der Jurist hat hier eine ähnliche Aufgabe, wie der
analytische Chemiker: wie dieser muß er zunächst auf die Elemente zurückgehen; hat er

Die Bearbeitung besteht daher nicht in der Subtraktion aller Verschiedenheiten, sondern in
der Zerglederung der . e eeee bildenden Elemente. Daß die Erkenntnis dieser Elemente
Aristischen Geist voraussetgt ist feibswerftändlich, Insofern hat Schuppe (8. f. vgl. Rechtsw. V
S orecht; allein, was er gehen Post vorbringte ist. meist deshalb uͤnhaltbar, weil Post gewiß
in der Differenierung nicht das Rinhenliche verkannt, sondern nur gegen die visherige Ansicht Front
emagt hat, als wäre der Kreis der möglichen Rechtbbildungen auf einige wenige Typen beschränkt,
eine Ansicht, welche die historische Schule aus dem Naturrecht mit hinüberaenommen hatte.
            
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