Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

3. Bruns-Eck⸗Mitteis, Das Pandektenrecht. 327

vertreten. In gewisser Weise bewirkt indirekt schon die Strafjustiz einen solchen Schutz,
insofern sie durch ihre Strafen von Verbrechen abschreckt; doch ist dies nur Folge, nicht
Prinzip bei ihr. Unmittelbar dienen dazu aber vom polizeilichen Standpunkte aus die
Sicherheitspolizei durch ihr Streben nach möglichster Verhinderung von Verbrechen und
vom rechtlichen Standpunkte aus die sogenannte freiwillige Gerichtsbarkeit, d. h. die
Handhabung von Einrichtungen und Maßregeln zur Sicherung des Beweises und der
Kealifierung der Rechte und Rechtsgeschäfte, wie z. B. Grund— und Hypothekenbücher,
gerichtliche Mitwirkung bei Rechtsgeschäften u. a. und außerdem die vormundschaftliche
Sorge für Personen und Vermögen.
Dagegen muß durch die volle Gewährung des Staatsschutzes die Anwendung der
Eigenmacht und Selbsthilfe zum Schutze und zur Durchsetzung der Rechte in engere
Grenzen eingeschränkt werden, ohne jedoch darum ganz ausgeschlossen zu werden. Zur
Verteidigung gegen widerrechtliche Angriffe ist Anwendung von Gewalt stets erlaubt.
Und auch aggressive Selbsthilfe ist durchaus nicht allgemein verboten. Das römische Recht
verbietet und bestraft nur Selbsthilfe durch eigenmaͤchtige Besitzentziehung bei dinglichen
Rechten und durch gewaltsame Bewirkung von Befriedigung bei Obligationen. Das
deuische Reichsstrafgesetzbuch hat gar keine besonderen Strafen der Selbsthilfe mehr. Sie
ist also nur noch infoweit verboten, als sie in Form eines anderen Delikts (Nötigung,
Hausfriedensbruch u. s. w.) geschieht, und damit sind die römischen Privatstrafen der
Selbsthilfe beseitigt.
II. Die Mladge!.

8 24. Das Wesen der Klage. Nur der direkte Schutz der Rechte, der durch
Klage erlangt wird, ist hier in der Theorie der Rechte weiter auszuführen. Das Wort
Klage bedeulet eigentlich die Handlung des Klagens oder Sichbeklagens, also die Erhebung
einer rechtlichen Beschwerde über jemand vor Gericht. Indessen ist es von der Handlung
des Klagens auf das Recht zum Klagen übertragen, Klage bedeutet auch Klagerecht. Dies
ist die privatrechtliche Bedeutung des Wortes, das andere die prozessualische. Auch das
römische Wort aetio hat diese doppelte Bedeutung?.
Die Klage als Klagerecht ist also das Recht auf den direkten Staatsschutz für ein
Recht, d. h. auf Erlangung des gerichtlichen Zwanges gegeu den Pflichtigen zur Erfüllung
seiner Pflicht, somit das Recht der gerichtlichen Geltendmachung, Durchsetzung, Verfolgung,
Einklagung des Rechts, wie die Römer sagen: das ius persequendi iudicio, quod sibi
debeiue. Die wirkliche Klage ist dann das Mittel zur Erlangung dieses Rechtsschutzes
und wird insofern ein Rechtsmittel (remedium iuris) genannt.
Wenn die Klage hiernach nichts anderes ist als die Erzwingung der dem Rechte ent⸗
sprechenden Pflicht, so muß sie je nach der Verschiedenheit der Rechte und Pflichten auch
eine verschiedene Gestalt annehmen. Allgemeine gleichmäßige Voraussetzungen sind nur:
bef 8 daß die Pflicht zur Erfüllung wirklich da ist, nicht etwa noch bedingt oder
efristet;
2. daß die Erfüllung möglich ist; zu Unmöglichem kann man nicht gezwungen
werden; hier kann höchstens ein sekundäres Recht auf Schadenersatz begründet sein und
eingeklagt werden;
3 daß die Erfüllung faktisch nicht geschieht; wenn der Pflichtige freiwillig erfüllt,
kann er nicht gezwungen werden. Warum er aber nicht erfüllt, ob bona oder mala side,
ob aufgefordert oder nicht, ist gleichgültig.

v. Savigny, System V; Windscheid, Die actio des römischen Zivilrechts. 1856;
Muther, Zur g bon der römischen actis. 1887; Windscheid, Die actio, Abwehr gegen
Muther. i887; Berker, Die Aktionen des römischen Privatrechts. 2 Bde. 1871 783; Degenkolb,
Einlassungszwang und Urteilsnorm. 1877; Plösz, Beiträge Iur Theorie des Klagrechis. 1880;
Wach, Der Feststellungsanspruch. 1888; Kohler, Ver Prozeß als Rechtsverhältnis. 1888. Weitere
Literaturangaben in den Handbüchern des Zipilprozeßrechtes. Vgl. noch unten S. (329).
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