Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

Reichsgericht stets anerkannt. Das gemeine deutsche Privatrecht bedeutete also für die
Länder des gemeinen Rechts eine Ergänzung des die römischerechtlichen Bestandteile des
zeltenden gemeinen Rechts darstellenden Pandektenrechts. Die Disziplin des deutschen
Hrivatrechts stellte sich aber außerdem die Aufgabe, die innere Einheit der deutschen
Hartikularrechte aufzuzeigen. Sie suchte die ihnen gemeinsamen nationalen Rechtsgedanken
zu erforschen und die mannigfachen Sonderbildungen aus der ungleichartigen Entwicklung
deutscherechtlicher Keime abzuleiten und an den allgemeinen Ideen des deutschen, Rechts
zu messen, Insoweit lehrte sie kein unmittelbar anwendbares Recht, befruchtete aber das
Verständnis und die Handhabung der Partikularrechte mit Einschluß der großen Gesetzbücher.

Seitdem der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich wieder ein formell ge—
meines Gesetzesrecht erzeugten, das erheblich auch in das Privatrecht eingriff, erweiterte
das deutsche Privatrecht seine Aufgabe, indem es auch das Reichsprivatrecht deutscher Her—
kunft in den Kreis seiner Darstellung zog.
Mit dem Inkrafttreten des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900
hat sich die Bedeutung des deutschen Privatrechts stark verschoben. Seine alten Aufgaben
iind, soweit sie nicht die Rechtsgeschichte übernommen hat, zum größten Teil erledigt.
Gemeines Recht im älteren Sinne besteht nur noch als Landesrecht auf vorbehaltenen
Rechtsgebieten. Nur in geringem Umfange daher, wenn auch in größerem Umfange als
zemeines römisches Privatrecht, ist das gemeine deutsche Privatrecht im älteren
Sinne Gegenstand der dogmatischen Jurisprudenz geblieben. Die Partikularrechte sind
im Zentrum des Privatrechts dem neuen, einheitlichen Recht gewichen. Nur in den be—
sonderen Materien daher, die der Landesgesetzgebung überlassen sind, hat das deutsche
Privatrecht noch der inneren Einheit der Partikularrechte nachzugehen.
Immerhin hat es in dieser Richtung, da gerade die Sonderrechtsbildungen fast aus—
chließlich nationale Prägung zeigen, auch heute eine sehr umfassende und wichtige Auf—
gaͤbe zu loͤsen. Was schließlich das Reichsprivatrecht betrifft, so kann das deutsche
Privatrecht sich nicht mehr das Ziel setzen, das neue gemeine Recht deutscher. Herkunft
oollständig darzustellen. Denn das endlich errungene einheitliche Recht soll nicht wieder
in seine römischen und germanischen Bestandteile zerlegt, sondern einheitlich begriffen und
dargestellt werden. Wohl aber liegt dem deutschen Privatrecht nunmehr die bescheidenere,
sedoch höchst bedeutungsvolle Aufgabe ob, die germauischen Grundbestandteile unseres
bürgerlichen Rechts aufzuzeigen, sie auf ihre geschichtlichen Grundlagen zurückzuführen
und die in ihnen lebendigen nationalen Rechtsgedanken zu entfalten. Eine solche ger⸗
manistische Grundlegung ist neben der romanistischen Grundlegung unentbehrlich, wenn
das geltende bürgerliche Recht wirklich verstanden, sein reicher deutschrechtlicher Gehalt
anverkümmert in das Leben eingeführt und sein Verwachsen mit dem deutschen Volks⸗
geist gesichert werden soll.

8 2. Eigenart des deuischen Privatrechts. Das deutsche Privatrecht hatte zwar
schon eine lange Entwicklung hinter sich, trug aber noch die Züge eines jugendlichen
Rechts, als die Aufnahme der fremden Rechte seine organische Weiterbildung unterbrach.
Der Fortschritt zur Reife des modernen Rechts, obschon vielfach im späteren Mittelalter
angebahnt, wurde nicht ohne Hilfe des fremden Rechts vollzogen. Aber die im Geiste
des deuischen Volkes begründete Eigenart des deutschen Rechts wirkte fort, durchdrang
die neuen Formen, und überwand in demselben Maße, in dem unser Recht wieder natio⸗
naler wurde, das Fremdartige im rezipierten fremden Recht.
Im Gegensatz zum römischen Recht, an dessen Eingangspforte die scharfe Sonde⸗
rung von ius publücum und ius privatum steht, hatte unser mittelalterliches Recht die
begrffliche Scheidung von öffentlichem und Privatrecht noch nicht vollzogen.
Wenes kein vreines öffentliches Recht gab, sondern das öffentliche Recht privatrechtliche
Formen annahm und zuletzt die öffentliche Gewalt in Vermögensrechte eingebettet wurde,
so gab es kein reines Privatrecht, sondern alles Privatrecht blieb durch öffentlich-rechtliche
Beziehungen gebunden. Diese Einartigkeit alles Rechts bewirkte, daß einerseits auch das
            
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