Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht.

ausgewachsen, daß sie aus dem Verbande des deutschen Privatrechts, dem sie innerlich
angehören und früher auch äußerlich einverleibt waren ausgeschieden sind. Andere, wie
Privatfürstenrecht, Lehnrecht, Recht der Bauergüter, Wasserrecht, Forst- und Jagdrecht,
Bergrecht, fordern nach wie vor im deutschen Privatrecht Beachtung.
Das deutsche Privatrecht des Mittelalters war ein volkstümliches Recht.
Fehlte es auch nicht an den Anfängen eines von den Schöffen als berufsmäßigen Rechtsoflegern
 ausgebildeten Juristenrechts, so war dieses doch nur die Blüte des Volksrechts.
Doas Sinnliche und Bildliche herrschte noch vor, die Form der Erscheinung verhüllte noch
den inneren Gehalt, die konkréete Vorstellung überwog noch den abstrakten Begriff. Seiner
um vieles vorgeschritteneren wissenschaftlichen Durchbildung verdankte das fremde Recht
nicht zum kleinsten Teil seinen Sieg. Nun trat das Juristenrecht die Herrschaft an.
Der gelehrte Berufsstand aber, der sich das Rechtsleben unterwarf, hatte keine Fühlung
mit der im zurückgedrängten Volksrecht schlummernden Gedankenwelt. Er schöpfte seine
Jeistigen Mittel ausschließlich aus der auf Grund der fremden Quellen aufgebauten
Theorie und zwängte auch den einheimischen Rechtsstoff, soweit er ihn dulden mußte, in
die romanistische (oder romanistisch-kanonistische) Begriffsschablone. So empfingen die
deutschen Rechtsinstitute meist eine ihr Wesen vergewaltigende fremdartige Einkleidung.
Erst in langem Ringen hat die germanistische Wissenschaft dem nationalen Stoffe
die ihm immanenten Gedanken entlockt und die gewonnenen selbständigen deutschrechtlichen
Begriffe für das moderne Recht verwertet. Doch erfolgten immer wieder Rüchschläge;
die Alleinberechtigung der vom römischen Recht abstrahierten Begriffe wurde nicht nur
von den Pandektisten verfochten, sondern auch innerhalb des deutschen Privatrechts selbst
bon einer romanisierenden Richtung nach Möglichkeit festgehalten. Demgegenüber hat
das deutsche Privatrecht Befugnis und Pflicht, die eigenartigen nationalen Rechtsgedanken
felbständig zu entfalten und in die Dogmatik des geltenden Rechts einzuführen. Daß
unser gesamles juristisches Denken am römischen Recht geschult ist, daß wir den Römern
inverlierbare Errungenschaften in der Methode, im System und in manchen Begriffskategorien
 verdanken, dürfen wir freilich niemals vergessen. Auch müssen wir da, wo
die frühere Befangenheit positivrechtliche Niederschläge hinterlassen hat, wie z. B. beim
Familienfideikommiß, das positive Recht achten. Im übrigen aber müssen wir jedes
Rechtsinstitut aus sich heraus begreifen, das deutsche aus deutschem, das moderne aus
nodernem Geist. Denn wir haben die Begriffe dem Leben abzulauschen, nicht die
Wirklichkeit mit zu eng gewordenen Schulbegriffen zu meistern. Hierin liegt auch gegen—
über dem B.G.Beine Hauptaufgabe der germanistischen Jurisprudenz.

z 3. Quellen des deutschen Privatrechts.
Mislealterliche. Die mittelalterlichen deutschen Rechtsquellen sind für uns
die Erkenntnisquellen des reinen deutschen Rechts. Aus den Quellen der fränkischen Zeit
erschließen wir dessen ältere Gestalt, aus den Quellen des deutschen Mittelalters das
zlaffische deutsche Recht. Die meisten von ihnen haben schon seit langer Zeit ihre Gel⸗
tung eingebüßt. Eine Ausnahme machten einzelne Land-, Stadt-, Orts- und Satzungsrechte;
 insbesondere aber der Sachsenspiegel nebst Glosse und Sächsischem Weichbild, denen
in den Ländern des gemeinen Sachsenrechts (im Königr. Sachsen bis 18685, in den sächsisch—
thüringischen Kleinstaaten bis zum B.G. B.) gesetzliches Ansehen zugeschrieben wurde.
IVon der Rezeption bis zur Gründung des neuen Reichs. Die
Rechtsquellen dieses Zeitraums zeigen uns die Verschmelzung des einheimischen und des
remiden Rechts. Viele von ihnen waren schon vor dem B. G. B. antiquiert; die übrigen
enthalten das bis zur neuesten Umwälzung geltende Recht, sind aber durch das B. G.B.
insoweit außer Kraft gesetzt, als sie nicht dem Landesrecht vorbehaltene Materien be—
— Materien durch neuestes Landesrecht ersetzt.
1.Gemeindeutsche Quellen waren neben der gemeinen Gewohnheit die
altern deutschen Reichsgesetze, deren freilich nur spärliche privatrechtliche Bestimmungen
zuch nach der Auflösung des Reichs ein Bestandteil des gemeinen Rechts im älteren
Silne blieben (nicht befestigt durch Art. 2 der Rheinbundsakte v. 12. Juli 1806). Kein
            
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