094 IV. Offentliches Recht.
In allen diesen sehr zahlreichen Fällen werden die Schutzgebiete offenbar nicht anders
angesehen werden können als die wirklichen Auslandsgebiete, da durch die recht⸗
liche Zugehörigkeit der ersteren zu Deutschland die natürlichen Verhältnisse der Entfernung
uind Verkehrsschwierigkeiten sich in keiner Weise verändern.
II. In vielen anderen Fällen werden „Inland“ und „Ausland“ in den Reichs
gesetzen unterschieden unter dem Gesichtspunkte der rechtlichen Einwirkung der
deutschen Staatsgewalt auf die betreffenden Gebtete. In diese Kategorie
fallen zunächst die zahlreichen Bestimmungen, in denen die „ausländischen“ Gesetze in
einen Gegensatz zu den inländischen gestellt werden. Die in den Schutzgebieten geltende
Gesetzgebung ist stets, auch in den Punkten, wo sie von der mutterländischen abweicht,
deutsche Gesetzgebung, niemals „ausländische“. Die Bestimmungen über das
internationale Privatrecht (E.G. z. B.G. B. Art.7 ff.) können für die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Mutterlande und den Kolonien keine Anwendung finden.
Ferner gehören hierher die Fälle, in denen zwischen der inländischen und aus—
ländischen Rechtsprechung unterschieden wird. Hier geht der deutsche Gefetzgeber davon
aus, daß die Ausübung der Rechtspflege nur im „Inlande“ in voll vertrauenswürdiger
Weise gewährleistet erscheint, und schafft deshalb gewisse Kautelen gegenüber dem, Aus—
ande“. Dies ist z. B. der Fall bei der Unterscheidung, welche die 8.P.O. zwischen der
Anerkennung und der Vollstreckbarkeit der Urtal— inländischer und ausländischer Gerichte
trifft (3. P.O. 88 328 u. 728 Schlußsatz).
In allen Fällen dieser Kategorie wird man die Schutzgebiete unbedingt als In—
iand betrachten müssen, da es sich in ihrem Gebiete ganz ebenso wie im Mutterlande um
deutsche Gerichte handelt, und da es unmöglich in der Absicht des Gesetzgebers
iegen kann, ein Mißtrauen gegen die eigenen Rechtseinrichtungen obwalten zu lassen.
III. In einer Reihe anderer Bestimmungen haben die Reichsgesetze zwischen „In—
land“ und „Ausland“ deshalb unterschieden, weil dem Gesetzgeber die wirtschaftliche
und, kulturelle Förderung des Inlandes am Herzen liegt und er zu ihren
Gunsten aus rechtspolitischen Erwägungen jene Unterscheidung macht. Als Beispiel
hierfür seien die Bestimmungen des Patentgesetzes 88 2, 6 u. 11 angeführt. Hiernach
steht der Erteilung bezw. Wirkung des Patentes nach den näheren Bestimmungen
des Gesetzes — die Vorbenutzung nur im Wege, falls sie im Inlande erfolgt ist.
Das erteilte Patent kann entzogen werden, wenn nicht binnen einer bestimmten Frist
zine Ausübung im Inlande stattgefunden hat. Dem Gesetzgeber liegt offenbar daran,
die gewerbliche Entwicklung auf das Inland zu lenken.
In diesen und zahlreichen verwandten Fällen müssen die Schutzgebiete offenbar durch⸗
aus als In land betrachtet werden, denn die wirtschaftliche Entwicklung jener jungen Gebiete
deutscher Kultur muß dem Gesetzgeber mindestens ebenso am Herzen liegen wie die des
Mutterlandes. —
Die vorstehenden Grundsätze über die Anwendung der Begriffe Inland bezw. Aus⸗
land auf die deutschen Schutzgebiete werden im einzelnen dadurch verwickelt, daß bisweilen
bei einer und derselben Gesetzesbestimmung mehrere von den erwähnten Gesichtspunkten
zugleich vorliegen können. Hier muß bei jeder einzelnen Bestimmung abgewogen werden,
welcher der vorherrschende Gesichtspunkt ist. Bisweilen ergeben sich kaum überwindliche
Schwierigkeiten aus der Fassung der Reichsgesetze; es ist dies leicht begreiflich, da die
letzteren zum großen Teil aus einer Zeit stammen, als es deutsche Schutzgebiete noch nicht
zab, bezw. als die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der letzteren noch nicht wichtig
zenug erschienen, um den mutterländischen Gesetzgeber zu einer besonderen Aufmerksam⸗
keit bei der Handhabung der Begriffe „Inland“ bezw. „Ausland“ im Hinblick auf die
außereuropäischen deutschen Gebiete zu veranlassen!.
Neuerdings ist der Versuch eines scharf durchgeführten gesetzlichen Wortgebrauchs gemacht in
der Seemannsordnung dom 2. Juni 1902. Diese wil überall, wo sie von „Inland“ spricht, die
Schutzgebiete mitumsassen (q 6 Abs 1). Wo letzteres nicht geschehen soll, spricht fie folgerichtig von
Reichsgebiet“. Die Bezeichnung Deulsche Häfen“ di⸗ fich gleichfalis im Gefehe findet, bezeht fsich nach
ausdrücklicher Vorschrife (d6 Absi. n auf Häfen des Reichsgebieis