Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 121

kann sie die Beweistatsache selbst enthalten: dann ist ihre Beweiskraft die größte; so bei
einem eigenhändigen Testament, bei einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag. Moglicher weise
enthält sie aber gauch nur ein Geständnis, möglicherweise nur die Aussage über die Wahr—
nehmung eines Dritten, möglicherweise nur ein näheres oder fernes Anzeichen oder Indiz.
Von besonderer Bedeutung ist die Urkunde, welche die Aussage über die Wahrnehmung
eines Dritten enthält; sie ist ein recht mittelbares Beweismittel: sie ist ein Beweis
mittel, das wiederum ein anderes Beweismittel enthält, welches wiederum nach seinem
Beweisgrund und seiner Zuverlässigkeit zu prüfen ist; denn sie gibt eine Zeugenaussage
und diese kann etwas Bedeutsames oder etwas Unbedeutendes enthalten; ihre Zuverlassig
keit kann zweifelhaft sein; auch fehlt das Verlässigungsmittel des Eides. Darum —X
dieses Beweismittel an sich nur eine sehr unsichere Bedeutung. Allein in einer An—
wendung steigt es zu einem Beweismittel ersten Ranges, wenn es nämlich von einem öffent—
lichen Beamten oder einer öffentlichen Urkundsperson (Notar) über Wahrnehmungen, die
fie gemacht, namentlich über Erklärungen, die sie gehört haben, errichtet wird. Hier hängt
naturlich die Beweiskraft sehr von dem Verhältnis des Wahrgenommen zur Beweistatsache
 ab; allein, sowohl was die Gründlichkeit der Wahrnehmung als auch was die
Zuverlässigkeit der Erklärung betrifft, wird die Urkunde durch die Stellung und Ver—
Intwortlichkeit der ausstellenden öffentlichen Person gedeckt. Diese Urkunden haben sich
schon im römischen Recht als acta publica entwickelt; sie haben mit der Entwicklung des
Notariats in Italien, bei welcher die Glossatoren eine große Rolle spielten!, einen
neuen Aufschwung genommen. Heutzutage unterliegen sie natürlich auch der richterlichen
Würdigung; die 83.P.O. hat noch in einer etwas altertümlichen Weise die Ausdrucksformel
 gebraucht, fie lieferten vollen Beweis, es sei aber, abgesehen von wenigen Fällen,
der Beweis der Unrichtigkeit vorbehalten (8 415f.)
Auch bei dem Urkundenbeweis spielt natürlich die Frage der Zuverlässigkeit eine
große Rolle; zuverlaffig heißt hier .echt .. d. h. die Eigenschaft. daß die Urkunde von der
Herson herrührt, der sie zugeschrieben wird. In dieser Beziehung aber haben die sog.
Affentlichen Urkunden (oaller Art), d. h. die von einer oöͤffentlichen Behörde oder Urkunds—
person innerhalb ihres Kreises in der vorgeschriebenen Form ausgestellten Urkunden einen
großen Vorzug: sie haben die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. es wird nicht nur
der Richter, wie selbstverständlich, eine derartige, nur mit Schwierigkeit zu fälschende Ur—
Gnde im Zweifel für echt halien, sondern er wird vom Gesetz noch besonders dazu
zrmächtigt; doch steht ihm die freie Befugnis zu, im Zweifel von Amts wegen nach—
zuforschen (8487). Den gleichen Vorzug haben die Privaturkunden nicht; für den Beweis
hrer Echtheit kommt namentlich die Schriftvergleichung in Betracht, beruhend auf der
Erfahrung der Individualität der Handschrift G 440f. 83. P.O.). Heutzutage hat man
noch besondere Hilfsmittel, namentlich die vergrößernde Photographie, um der Sache
auf die Spur zu kommen.
Zeuge ist derjenige, der über gemachte Wahrnehmungen dem Gerichte im Prozeß
Auskunft geben soll, über gemachte Wahrnehmungen finnlicher oder auch außersinnlicher
ArEin“ Zeuge kann befragt werden, nicht etwa bloß über das, was er gesehen oder
gehört hat, sondern auch über das, was er bei einer gewissen Gelegenheit aedacht, ob er
gorausgesehen, oh er etwas für möglich erachtet hac..
Die Waͤhrnehmungen, auch die sinnlichen, sind niemals eine reine Sinnentätigkeit;
sie sind stets verbunden mit aner Verstandestütigkeit, da der Verstand die einzelnen
ännlichen Eindrücke miteinander verbinden, zu einem Ganzen gestalten, ihre Beziehungen
zueinander erkennen und aus den äußeren Erscheinungen die inneren Faktoren heraus—
holen muß, wenn überhaupt eine vernunftgemäße Aussage herauskommen soll?. So wird
3. B. die Erklärung, ob etwas groß oder klein, ob viel oder wenig, immer nur unter
Bezugnahme auf Vergleichungsmomente gegeben werden können; und darum wird auch
WB I Phusiker. Astronom, Mediainer eine ganz andere Aussage machen als der

Treffend Voltelini, Acta Tirolensia II, p. f.
Bal. den bedeutenden Aufsatz pon Groß in Goltd.-Kohler Archivef. Strafrecht 49, S. 1845
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.