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nach dem Gesetz der Täterschaft seine persönliche Stellung zum Beleidigten mit Unrecht
unberücksichtigt lassen.
Das positive Recht hat daher, um den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen,
die für die Bestrafung der Teilnehmer geltenden Grundsätze durchbrochen und bestimmt,
daß persönliche Eigenschaften und Verhältnisse nur demjenigen zugerechnet werden sollen,
bei dem sie vorliegen. Demgemäß ist der Anstifter zum Kindesmord nach 8 211 bezw.
8212 St. G.B., die Kindesmörderin dagegen nach FJ 217 St. G. B., sowie der Gehilfe
deim Totschlag des eigenen Vaters nach 8 215, der Täter aber nach 8212 St. G. B. zu strafen.
Würden nun die persönlichen Umstände ausnahmslos bei demjenigen berücksichtigt,
bei dem sie vorliegen, so wuͤrde der Nichtbeamte, der einen Beamten zu einem Beamten—
delikt anstiftet, straflos ausgehen, obwohl dieser vielleicht nicht gehandelt hätte, wenn er
nicht von dem andern zu dem Verbrechen bestimmt wäre. Zur Vermeidung eines
solchen Resultats ist die Berücksichtigung der persönlichen Umstuünde auf die Fälle be—
schränkt, in denen die Strafbarkeit durch dieselben erhöht oder vermindert wird.
Begründen die persönlichen Umstände erst die Strafbarkeit, bleibt es bei der An—
wendung des Gesetzes der Täterschaft auf den Teilnehmer. In Konsequenz dieser Regel
kann dann allerdings der Beamte, welcher den Nichtbeamten zu einem Beamtendelikt an—
stiftet, nicht gestraft werden und nicht, wie das Reichsgericht annimmt, mittelbarer Täter
sein. Dies ist keineswegs so unbillig, als es auf den ersten Blick vielleicht scheint. Denn
würde die von dem Nichtbeamten ausgeführte Handlung überhaupt als Rechtsverletzung
empfunden, so wäre sie vom Gesetz unter Strafe gestellt. Die Anstiftung zu einer
nicht rechtsverletzenden Handlung kann nicht selbst eine Rechtsverletzung bedeuten
Dritter Abschnitt: Die Strafe.
1. F. Wachenfeld, Strafrecht.
8 24. Begriff der Strafe.
Die Untersuchung über das Wesen der Strafe muß, wenn man von der positiven
Grundlage absieht, und die Strafe, wie sie sein soll, im Auge hat, zu verschiedenen Er—
gebnissen führen, je nach der Strafrechtstheorie, von der man dabei ausgeht. Auders dagegen,
wenn man — worauf es bei unserer Darstellung ankommt — untersucht, was als Strafe
aach positivem Recht erscheint.
Hierfür lassen sich jedenfalls zwei Merkmale aufstellen. Die Strafe ist 1. die Folge
eines Verbrechens und 2. eine Rechtsgüterverletzung.
., Diese beiden positiv-rechtlichen Kriterien verdienen Billigung. Denn die Strafe
ist ihrer innersten Natur nach weder ein Heil- noch ein Zuchtmittel, sondern eine einfache
Reaktion gegen Unrecht, selbst dann, wenn ihre Verhängung mit der Verfolgung be—
sonderer Zwecke verbunden ist. Als Derivat des individuellen Racherechtes besteht fie in
einer Vergeltung, die um deswillen Rechtsgüterverletzung ist, weil auch durch das Ver—
brechen Rechtsgüter verletzt werden. Selbstverständlich kann dabei nicht an eine Talion ge—
dacht werden.“ Denn mit der gesteigerten Kulturentwicklung überwiegen die unpersönlichen
Rechtsguͤter, so daß der Verbrecher nicht immer solche Rechtsgüter besitzt, wie er sie verletzt.
Erscheint nach dem ersten der beiden Haupimerkmale die Strafe als Folge eines
Verbrechens, so kann sie kein Nachteil sein, welcher an ein bloß regelwidriges Verhalten
geknüpft ist, wie z. B.eine Ehescheidungsfirafe, desgleichen keine Folge der Strafe, wie
z. B. die von der Verurteilung zur Kuchthausstrafe abhängige Ünfähigkeit zum Heer—
dienst (K 81 St. G. B.).
Die Strafe setzt voraus, daß ein Verbrechen bereits begangen ist. Deshalb sind
keine Strafen: die Kaution, die als Garantie für künftiges Verhalten geleistet wird, und
der Erfüllungszwang, der ein Mittel ist, um eine Verpflichtung, wie z. B. zur Ablegung
eines Zeugnisses, Erftattung eines Gutachtens, zu erzwingen.
Mit dem Merkmal der Rechtsguterverletzung tritt die Strafe in einen Gegensatz
gum Schadensersatz und speziell zur Buße. Schadensersatz und Buße bezwecken den
Ausgleich eines Schadens, die Strafe aber die Herbeiführung einer neuen Verletzung—
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