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III. Strafrecht.
V. Der Einstellungsbeschluß (oben II 20) läßt Neuerhebung der Klage nur auf
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel zu (8 210 St. P.O.); er erwächst also in
Rechtskraft unter der resolutiven Bedinagung des Auftauchens deuer Tatsachen oder Be—
weismittel.
§354.
2. Das Vorverfahren mit Voruntersuchung.
Literatur: Ort loff, Vorverfahren (1893); Dexfelhe, Ztschr. f. Str.K.W. Bd. II S. 497;
Zuscker, Gexrichtssaal Bd XLVII S 436; Derfel be, über einige Reformen des Vorverfahrens
1802); Groß, Handbuch für Antersuchungsrichter (. Aufl. 1899). Vgl. auch die Verhandlungen
der Intern. Crimin. Vereinigung “in ihren Mitleilungen Bb. X GS. 338 626, sobwie
W. Mittermaier das. Bd. XI.
J. Gewisse Strafsachen durchlaufen vor dem in 8 54 erwähnten Gerichtsbeschluß
noch das Stadium der sog. „Voruͤntersuchung“ (8 176 St. P.O.).
l. In den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte und des Reichsgerichts gehörenden
Strafsachen ist die vorgängige Führung einer Voruntersuchung „notwendug“, d. h.
notwendige Prozeßvoraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens.
2. In Strafkammersachen kann durch jedes der drei Prozeßsubjekte eine Vor⸗
untersuchung herbeigeführt werden.
In Schöffensachen ist Voruntersuchung unzulässig (abgesehen von 8 5 St. P.O.)
II. Die Voruntersuchung ist bereits eine „gerichtliche Untersuchung“ im Sinne des
ʒ 451 St. P.O. (oben 8 28). Ohne Strafklage somit keine Voruntersuchung. Mit Rück—
sicht auf die zwei möglichen Stufen der Klage nach 8 168 St. P.O. — vͤben 8 4111
l und 2 — kann aber der Hergang nicht bloß der sein,
a) daß die Voruntersuchung auf Grund eines von der Staatsanwaltschaft selbst ge⸗
ttellten Antrages auf Voruntersuchung eröffnet wird (88 176-178 St. P.O.),
sondern auch
der, daß die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte, aber das Gericht, sei es auf
Antrag des Angeschuldigten, sei es ex officio, Eroͤffnung einer Voruntersuchung an⸗
ordnet (58 176, 200 St. P.O.)
Der Antrag auf Voruntersuchung verfällt der Ablehnung, wenn die Strafverfolgung
überhaupt oder die Voruntersuchung insbesondere unzulässig ist, also eine entsprechende
Prozeßvoraussetzung fehlt (das Gesetz — 8 178 St. ß.O. detailliert dies unnötiger⸗
weise dahin: der Antrag könne nur wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Un—
zulässigkeit der Strafverfolgung oder der Voruntersuchung oder weil die in dem Antrage
bezeichnete Tat unter kein Strafgesetz falle, abgelehnt werden; Unzuständigkeit des Gerichts
und Nichtbenanntsein eines Strafgesetzes begründen eben auch Unzulässigkeit prozessualischen
Vorgehens). Dagegen kann aus materiell-strafrechtlichen Gruͤnden keinesfalls eine Ab⸗
lehnung erfolgen; denn ob oder weshalb nicht eine strafbare Handlung vorliegt, soll ja
erst die Voruntersuchung aufhellen; insonderheit hat die Stärke des Verdachts gaͤnzlich
ungeprüft zu bleiben (anders als bei Fassung des Eröffnungsbeschlusses). Das Über⸗
führungsmaterial soll ja erst durch die Voruntersuchung gesammelt werden.
Zur Eröffnung der Voruntersuchung zuständig ist in allen Fällen der Untersuchungs⸗
richter (F 182); ablehnen kann dagegen nur das Gericht (8 178 S. 2 St. P.O.). Der
Eröffnung geht jedoch in den Fällen ad b die Anordnung des (beschließenden) Gerichts,
daß eine Voruntersuchung eröffnet werden solle, voraus Die Führung der Vorunter—
uchung liegt prinzipiell ebenfalls in der Hand des Untersuchungsrichters (88 182, 184
St.P.O., 8 60 G. V. G., vgl. jedoch F 188 St. P. O.)
Die Ausdehnung der Voruntersuchung ergibt sich aus ihrem Zwecke: die Nach—
forschungen sind bis zu dem Punkte, aber auch nur bis zu dem Punkte durchzuführen,
daß sich beurteilen läßt, ob hinreichender Verdacht der Tat vorliegt oder nicht.
II. Nach geführter Voruntersuchung kann die Staatsanwaltschaft gemäß 8 154
St. P.O. —, oben g4117V das Verfahren nicht mehr einstellen; sie hat vielmehr nur
die Wahl. ob sie (abgesehen von dem Antrage auf Ergänzung der Voruntersuchung) An—