3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 425
III. Verletzung der Pflichten der militärischen Unterordnung. Diese Pflichten
umfassen die Pflicht der Achtung der Person des Vorgesetzten und die Ge—
horsamspflicht. In der ersteren Beziehung handelt es sich um Verletzung der
dem Vorgesetzten schuldigen Achtung, die dann, wenn sie im Dienste oder in Beziehung
auf eine Diensthandlung begangen wird, kriminell strafbar ist, sowie um die Be—
leidigung des Vorgesetzten. Die letztere ist nicht Privatbeleidigung im Sinne des
185 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs. Verletzt wird nicht sowohl der Vorgesetzte in
seiner Person als vielmehr die von ihm, als dem Träger und Hüter der militärischen
Disziplin, repräsentierte Dienstautorität. Deshalb finden die für die Privatbeleidigung
gegebenen Vorschriften des bürgerlichen Strafgesetzbuchs über Buße, Aufrechnung und
öffentliche Bekanntmachung keine Anwendung (82 M.St.G.B.). Auch ist der 8 193
des bürgerlichen Strafgesetzbuchs formell nicht anwendbar, und er kann auch sachlich nur
nsoweit in Betracht kommen, als seine Bestimmungen sich aus dem Begriffe der Be—
leidigung selbst ergeben. Als Verletzung der schuldigen Achtung ist es auch anzusehen,
venn der Untergebene den Vorgesetzten aus dienstlicher Veranlassung zum Zwei—
kampfe herausfordert.
Das äußerste Maß der Verletzung der Achtung der Person des Vorgesetzten ist die
körperliche Antastung durch Unternehmen eines tätlichen Angriffs auf den—
selben oder tätliches Sich-vergreifen an demselben. — Die Verletzung der
Gehorsamspflicht kann sich äußern im einfachen Ungehorsam (Michtbefolgen
eines Gebots oder Verbots in Dienstsachen) in ausdrücklicher Gehorsams-—
verweigerung, in Widersetzung (Unternehmen, einen Vorgesetzten mittelst Gewalt
oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme
oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nötigen) und im militärischen Aufruhr.
IV. Mißbrauch der Diensigewalt. Dahin gehört insbesondere auch die Be—
leidigung des Untergebenen. Auch hier liegt keine Privatbeleidigung vor. Der
Schwerpunkt liegt in der dienstlichen Stellung des Vorgesetzten und der Nichtachtung der
hm daraus dem Untergebenen gegenüber erwachsenden Pflichten. Dahin auch; Mißhand—
ung Untergebener.
V. Verletzungen des Eigentums: Diebstahl und Unterschlagung gegen Vorgesetzte
und Kameraden, Quartiergeber u. s. w.; im Felde eigenmächtiges Beutemachen, Plünde—
rung, boshafte oder mutwillige Verheerung fremder Sachen, rechtswidrige Zueignung von
Sachen der auf dem Kampsfsplatze Gebliebenen oder Abnötiaung von Sachen Kranker,
Verwundeter, Kriegsgefangener.
VI. Widerrechtliche Handlungen gegen Personen. Dahin: rechtswidriger Waffen—
gebrauch, sowie im Felde das Marodieren (Bedrückungen gegen die Landesbewohner durch
Nachzügler).
VII. Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung besonderer Dienstverrichtungen,
wie Abstattung falscher Meldungen u. s. w., passive Bestechung, Vergehen im Wacht—
dienst, Entweichenlassen eines Gefangenen.
VIII. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die militärische Ordnung, wie mangel—
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