Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 473
Zodifikation der Verfassungsnormen, das Staatsgrundgesetz, unter der Be—
zeichnung „Verfassung“ versteht.
IV. Tätigkeitsgebiete und Funktionen der Staatsgewalt. — Die Staatsgewalt ist
eine in sich einheitliche Gewalt; wie der Staat selbst, so stellt auch seine Lebensbetätigung,
die Staatsgewalt, eine rechtliche Einheit dar. Diese Einheit ist eine lückenlose. Das
heißt: man darf sich die Staatsgewalt nicht vorstellen als ein Konglomerat einzelner,
ndividualisierter Herrschaftss oder Hoheitsrechte des Staates, von denen ein jedes seine
festen Grenzen hat und von dem nächsten Hoheitsrecht durch ein Vakuum, ein Nichtdürfen
 der Staatsgewalt getrennt ist. Allerdings war es in früheren Perioden der
Wissenschaft und ist es auch heute noch üblich, die Staatsgewalt in eine Reihe von
einzelnen Gewalten oder „Hoheiten“ zu differenzieren, man nennt da etwa das Recht
über Krieg und Frieden, die Finanzhoheit, Justizhoheit, Kirchenhoheit, die Polizeigewalt
u. s. w. Solche Aufzählungen und Spezialisierungen sind auch an sich nicht zu ver—
werfen, sofern man dabei nur, wie v. Gerber (Grundzüge des deutsch. Staatsr. S. 71)
cichtig bemerkt, „das Mißverständnis fernhält, jene einzelnen Hoheiten seine rechtlich un—
erbundene besondere Spezialrechte des Staates; vielmehr handelt es sich bei allen diesen
Hoheiten immer um die eine Staatsgewalt, welche nur vom Gesichtspunkte eines be—
onderen Tätigkeitskreises angeschaut wird.“ In der Tat umfaßt die Gewalt des modernen
Staates nicht eine bloße Zusammenstellung gewisser Hoheitsrechte, sondern die Totalität
aler. Sie ist eine unbegrenzte Herrschermacht, die sich betätigen mag auf allen
Febleten des menschlichen Gemeinlebens, denen sie sich widmen will und in allen
Formen der Menschenbeherrschung, die sie zur Erreichung ihres Betätigungszwecks für
dienlich erachtet.
Es ist deutlich, daß die in der älteren Literatur mit Vorliebe behandelte Frage
nach dem Wirkungskreise der Staatsgewalt und seinen Grenzen, — die Lehre vom
Staats zweck“ — eine gar nicht aufzuwerfende Frage ist, sofern gefragt werden will,
iach einem mit Rechtsverbindlichkeit für alle Staaten ausgestatteten Normalkatalog der
Staatszwecke, nach Vorschriften, aus denen zu entnehmen sei, was der Staat „darf“
und „soll“ oder „nicht soll“. Solche Vorschriften gibt es nicht. Es sind, das Fragen,
welche einem früheren, naturrechtlich gestimmten Zeitalter wichtig und lösbar erscheinen
mochten, die aber in der heutigen Staatsrechtswissenschaft nicht anders als durch Über⸗
zgang zur Tagesordnung zu erledigen sind. Es gibt kein Staatsrecht, welches der Ge—
samtpolitik des Staates Aufgaben, Grenzen und Richtung anweist. — Hierzu ist jedoch
anzumerken: 1. Der Satz von der Lückenlosigkeit und Geschlossenheit der Staatsgewalt
ist nicht immer und für alle Stufen der Staͤatsentwicklung so wie heute, eine Wahrheit
gewesen. Was oben zurückgewiesen wurde, die Vorstellung von der Staatsgewalt als
eines Konglomerats einzelner Hoheitsrechte, ist gerade zutreffend und charakteristisch für
den älteren deutschen Territorialstaat (s. die Darstellung der deutschen Rechtsgeschichte in
dieser Encykl. sowie unten S. 478). Diese ältere Formation des deutschen Staatsrechts
zeigt den Landesherrn noch keineswegs als Träger einer allumfassenden Staatsgewalt,
jsondern als Besiher und Inhaber der Landeshoheit, d. h. eines Kompleres einzeln
erworbener Hoheitsrechte an Land und Leuten, einer Sammlung, in der normalen Weise
Gerichtsbarkeit, Militärhoheit, Regalien, Kirchenregiment, Lehnsherrlichkeit und anderes
zu figurieren pflegten. Es ist eine Gestaltung des Staatswesens und der Staatsgewalt,
welche für den heutigen Stand dieser Dinge in jeder Hinsicht die Folie eines historischen
Gegensatzes darbietet. — 2. Das Prinzip der Universalität des staatlichen Wirkungskreises
(Staatszwecks) gilt streng und ausnahmslos nur für den Normalstaat, den Einheitsstaat,
 im Bundesstaate dagegen mit der Maßgabe, daß weder die Bundesgewalt
Reichsgewalt) noch die Einzelstaatsgewalten, jede fuͤr sich das Ganze des staatlichen
Wirkungskreifes ausfüllen, diese Totalität vielmehr unter beide durch die Bundesverfassung
verteilt ist, woraus freilich nur der Einzelstaatsgewalt, als der nichtsouveränen, sub—
ordinierten Gewalt, Rechtsfchranken in Bezug auf die Selbstbestimmung ihrer Zwecke er⸗
wachsen, indes die Bundesgewalt, souverän wie sie ist, Kompetenz-Kompetenz“ ausüben,
            
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