332 IV. ffentliches Recht.
anerkannt und der Reichsregierung die Ermächtigung erteilt werden, ähnliche Verträge
zu dem gleichen Zweck — Verhütung der Mißstände, welche aus dem Zusammentreffen
der deutschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in einer VPerson erwachsen
können — auch mit anderen Staaten einzugehen. —
Andere Verlustgründe als die angegebenen kennt das deutsche Staatsangehörigkeitsgefetz
nicht. Die bisherige Staatsangehörigkeit wird also insbesondere nicht verloren
durch den Erwerb einer anderen deutschen Angehörigkeit vermöge Aufnahme oder An—
stellung (Möglichkeit der Kumulation vieler deutscher Staatsangehörigkeiten in einer
Person!) und ebensowenig durch Naturalifation in einem fremden Lunde
816. 3. OÖffentliche Rechte der Staatsangehörigen.
Die Ansprüche gegen die Gewalten von Staat und Reich, welche dem einzelnen
aus dem Staatsangehoͤrigkeitsverhältnis erwachsen, gehören zu der allgemeinen Kategorie
der subjektiven öffentlichen Rechte!. Der Unterschied zwischen den letzteren
und den Privatrechten ist kein anderer wie der zwischen öffentlichem und Privaͤtrecht
überhaupt; demgemäß zeigen die subjektiven Privatrechte Rechtsbeziehungen von Individuum
zu Individuum, die subjektiven öffentlichen Rechte dagegen solche zwischen Individuum
und Staat oder zwischen Staat und Staat, — wobei das Won „Staat“ in dem um—
fassenden und allgemeinen Sinne genommen ist, gleichbedeutend mit öffentlicher Ge—
walt, der Gewalt des Reiches, des Einzelstaates und der in Staat und Reich ein⸗
gegliederten öffentlichrechtlichen Korporationen (Gemeinde, Kirche). Der Staat kann nun
sowohl auf der Gläubiger- wie auf der Schuldnerseite der Rechtsfigur stehen, — anders
gewendet: das subjektive öffentliche Recht ist ein Recht entweder des Staates oder ein
Recht gegenüber dem Staat. Hier handelt es sich, wie angegeben, nicht um die sub—
jektiven öffentlichen Rechte in dieser ihrer Gesamtheit, insbesondere nicht um die Rechte des
Staates als Land und Reich gegen Dritte (uber die Staatenrechte im Reich s. oben
8 12), sondern um die Rechte der Staatsangehörigen im Staat, — in ihrem Staat,
d. h. dem, dessen Bürger sie sind. Das Wesen dieser Rechte ergibt sich aus der Natur
des modernen Staates als eines korporativen Verbandes (oben S. 457): es sind die
Rechte des einzelnen in seiner Eigenschaft nicht als Mensch, sondern als Bürger, als
Mitglied des Staates, — also Mitgliedschaftsrechte in diesem Sinne. Dabei bleibt
der Gedanke, wenn auch in diesem Zusammenhange unerörtert, so doch stets gegenwärtig,
daß nach Maßgabe des positiven Rechts einzelne dieser Mitgliedschaftsrechte auch Nich t⸗
mitgliedern, Staatsfremden, zustehen können, wie denn insbesondere dem landesfremden
Deutschen in dem Aufenthaltsstaate, dessen Mitglied er nicht ist, durch Art.8 R.V. ein
sehr großer Teil der Mitgliedschaftsrechte beigelegt ist (s. oben S. 827 ff).
Die subjektiven öffentlichen Rechte der Staatsangehörigen zeigen den Staat im
Zustande rechtlicher Gebundenheit gegenüber den von ihm Beherrschten. Es ist deutlich,
daß der Staat hier nur in denjenigen Seiten und Eigenschaften seiner Persönlichkeit in
Betracht kommen kann, welche überhaupt rechtlich bindbar und gebunden sind: nur als
vollziehende Gewalt“ i. w. S., als Justiz und besonders als Verwaltung, kann die
Staatsgewalt dem Untertanen gegenüber Pflichtsubjekt, kann sie Adressat öffentlichrechtlicher
Individualansprüche sein, nicht dagegen in jeuer Eigenschaft, vermöge deren sie Herrin des
Rechts und aller Rechte ist: als gesetzgebende Gewalt. Rechte des einzelnen gegen den
Gesetzgeber, sei es auf Vornahme, sei es auf Unterlassung eines gesetzgeberischen Aktes,
sind unmöglich und undenkbar. Eine Vorschrift wie wa Artifel ol Abs. 2, der
oreußischen Verfassungsurkunde: „die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision
8Sitexatur. Bahnbrechend war die Abhandlung von Gerber „über öffentliche Rechte“
1852). Für den, heutigen Stand der dehre grundlegend und zusammenfafsend: Jeklinek, System
der subjektiven öffentl. Rechte (1892); Derselbe, Staatslehre J 369ff. Vgl. ferner vLoening⸗
Lehrb. d. deutsch. Verwaltungsrechts S. 8ff. und G. Meyer, S. 30 ff. (mit weiteren Literatur—
angaben). Über den Rechtsinbalt de Reichsangehbrigkeit insbes. Faband 1137ff.; Zorn I869ff.