Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 618 
st im Art. 4 der „Gesetzgebung“ vorangestellt, womit gesagt werden wollte, daß „die 
aachstehenden Angelegenheiten“ zuvörderst der Aufsichts- und sodann auch der Gesetz- 
zebungsgewalt des Reichs unterworfen seien, daß m. a. W. nicht etwa die Aufsichts- 
zewalt ruhe, soweit und solange das Reich von seiner Gesetzgebungskompetenz noch keinen 
Bebrauch gemacht hat. Es unterliegen also beispielsweise die Fremdenpolizei und das 
Vereinswesen auch dermalen schon der Reichsaufsicht, obgleich diese Materien (vgl. R. V. 
Art. 4 Nr. 1 und 16) durch Reichsgesetz noch nicht, oder doch nur in vereinzelten Be— 
ziehungen geordnet sind. Zweck und Maßstab der Beaufsichtigung ist in allen Fällen 
durch die Erwägung gegeben, daß die beaufsichtigte Landesverwaltung nicht die Sicherheit 
und sonstige erhebliche Interessen des Reichs gefährden (z. B. durch Ausübung der 
Fremdenpolizei, etwa durch Ausweisung von Ausländern, das Reich nicht der Möglichkeit 
internationaler Konflikte aussetzen) darf. Im übrigen aber hat die Reichsaufsicht darauf 
zu halten, daß von den Einzelstaatsverwaltungen die Reichsgesetze und Reichsverordnungen, 
soweit aber solche nicht oder noch nicht vorhanden sind, die Landesgesetze beobachtet 
wverden (letzterer Beaufsichtigungsmaßstab war in dem preuß. Entwurf der nordd. B. V., 
Art. 5 klar zum Ausdruck gebracht: „die Handhabung der se. Landes-]Gesetze, welche 
gegenwärtig innerhalb des Bundesgebietes über die im Art. 4 benannten Gegenstände 
n Gültigkeit sind, unterliegt der Aufsicht des Bundes“). I 
Organe der Reichsaufsicht sind: für die Beaufsichtigung der reichsrechtlich geregelten 
Verwaltungszweige der Kaiser, die unter ihm tätigen, mit aufsichtlichen Funktionen be— 
trauten Reichsbehörden (Reichskanzler, Reichseisenbahnamt, Reichsaufsichtsbeamte in der 
Verwaltung der Zölle und Reichssteuern, Art. 86 Abs. 2 R.V. u. s. w.) und der Bundes-— 
rat, für die reichsrechtlich noch nicht geordneten Angelegenheiten des Art. 4 R. V. allein 
der Bundesrat. Die Zuständigkeit des Kaisers ist bestimmt und begrenzt durch R.V. Art. 17. 
Wenn es dort heißt, daß dem Kaiser die ÜUberwachung der Ausführung der 
Reichsgesetze zustehe, so ist der Sinn der, daß der Kaiser zu „überwachen“, d. h. das 
Beaufsichtigungsrecht des Reichs auszuüben hat nur, soweit es sich um die Befolgung 
der Reich 8gesetze leinschließlich aller Reichsverordnungen), nicht dagegen, soweit es sich, 
zei noch mangelndem Reichsgesetz, um die Landesgesetzmäßigkeit der Einzelstaatsverwaltung 
jandelt. Gehilfen und Vollzugsorgane dieser kaiserlichen Tätigkeit sind der Reichskanzler, 
die obersten Reichsämter und die erwähnten Spezialbehörden bezw. Beamten des Reichs. 
Das Verhältnis des Kaisers zum Bundesrat in Beaufsichtigungsangelegenheiten ist dieses: 
Der Kaiser hat nur zu „überwachen“. Er hat sich, unter Verantwortlichkeit des Reichs— 
anzlers, darüber zu unterrichten, ob und welche „Mängel“, d. h. Verfehlungen gegen 
die Gesetze und Verordnungen des Reichs, bei der einzelstaatlichen Geschäftsgebarung 
„hervorgetreten sind“ (Art. 7 Ziff. 3 R.V). Er hat solche Mängel festzustellen und zu 
heanstanden bezw. beanstanden zu lassen, nicht aber in der Sache endgültig zu entscheiden, 
alls der betreffende Einzelstaat das Vorliegen von Mängeln, sei es überhaupt, sei es in 
dem behaupteten Maße, bestreitet. In solchen Fällen ist die Entscheidung von dem 
Bundesrate zu treffen — R.V. Art. 7 Ziff. 3 —, welcher über die bei der einzel— 
taatlichen Verwaltung der Zölle und Reichssteuern bemerkten Mängel, auch außer und 
bgesehen von dem Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen Kaiser und Einzelstaat, 
zu beschließen (R.V. Art. 86 Abs. 2), sowie stets die Modalitäten der Beseitigung der 
„Mängel“ zu bestimmen hat. Nur bei der Beaufsichtigung der einzelstaatlichen Militär- 
berwältung ist die vorbezeichnete Zustündigkeit des Bundesrates ausgeschaltet: hier 
oereinigt sich die „Inspektion“ und das Recht, „die Abstellung der dabei vorgefundenen 
Mangel anzuordnen“ in der Hand des Kaisers (R.V. Art. 63 Abs. 3; unten S. 625). — 
Soweit die Verletzung nicht von Reichsgesetzen oder-Verordnungen, sondern von Landes⸗ 
zesetzen oder von bloßen Interessen des Reichs bemängelt werden will, erscheint der Bundesrat 
als einzige und alleinige Instanz der Reichsaufsichtsgewalt, — eine Zustaͤndigkeit, welche sich 
edoch nicht auf Art. 7 Ziff. 8 R.V., woselbst nur von mangelhafter Ausführung der 
Reichs vorschriften die Rede ist, gründet, sondern aus der oben S. 538, 5842 erörterten 
allgemeinen staatsrechtlichen Stellung des Bundesrates (Präsumtion der Kompetenz) folgt. 
Was die Formen und Mittel der Aufsichtsführung anlangt, so ist im all—
	        
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