Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 715.

deigelegte Zuständigkeit haben; eine solche kann ihnen zwar in größerem oder geringerem
Umfange generell beigelegt werden, wie das hinsichtlich der Gesundheitspflege durch
838/89 Victoria cap. 55 (Gesetz vom 11. August 1875) geschehen ist; prinzipiell aber
bedarf es des Eingreifens der Zentralgewalt, wenn ein Kommunalverband auch nur seine
Straßen pflastern und beleuchten, Wasserleitungen und Kanäle einrichten, Elektrizitäts—
werke anlegen will. Und was etwa einer direkten Einwirkung entzogen ist, läßt sich auf
indirektem Wege erreichen, seit das System der Gewährung von Zuschüssen aus der
Staatskasse bei dem mangelhaften Zustand des Kommunalsteuerwesens stetig an Umfang
und Bedeutung zugenommen hat. Durch Bedingungen, welche an die Gewährung der
Aids und Grants geknüpft werden, kann man geradezu alles erreichen. Ist man doch
selbst in Preußen auf den Einfall gekommen, von hinten herum die Bildung von sog.
Samtgemeinden dadurch zu erzwingen, daß die Überweisung der Grund- und Gebäude—
steuer nur an diese erfolgen sollte; und zwar ist es Gneist gewesen, der das vor—
geschlagen hat.

II. Das Local Government.

Man versteht darunter die gesamte öffentliche Verwaltung, soweit sie nicht Zentral—
verwaltung ist, also nicht bloß die Lokalverwaltung im Sinne von Ortsverwaltung;
ganz wie in Italien, wo die Präfekten zur Lokalverwaltung gehören. Das eng—
lische Local Government ist nach einem übrigens mehr in Deutschland als in Eng—
land gebräuchlichen Ausdruck Selfgovernment; denn in dieser ganzen Lokalverwaltung
fehlt es an landesherrlichen Beamten, wie sie sich bei uns ursprünglich an das Do—
mänenwesen oder an die Heeresverwaltung angeschlossen haben. Organe des Selfgovernment
 gab es bis ins 19. Jahrhundert nur drei: die Friedensrichter, die Behörden der
Kirchspiele und die Behörden einer Anzahl von Städten.
Im Mittelpunkt haben bis in die letzten Dezennien des 19. Jahrhunderts die
Friedensrichter, Justices of the Peace, gestanden, die ihren Ursprung bis auf Eduard III.
(1360) zurückführen. Es gab von jeher für ihr Amt nur eine einzige Qualifikation,
den Nachweis eines gewissen Grundsteuerreinertrags; sie bedurften zwar einer königlichen
Ernennung, aber diese wurde ohne Unterschied allen zu teil, welche bei ihrer Bewerbung
jenen Nachweis führen konnten. Sie hatten also, formell betrachtet, nichts eigentlich
Feudales an sich, sie hätten sich nicht als geborene Obrigkeiten bezeichnen, nicht von
einem Amte zu eigenem Rechte sprechen können. Aber“'sachlich betrachtet war das ganze
Friedensrichterinstitut nicht mehr und nicht weniger als die Herrschaft des Grundbesitzes,
keineswegs bloß über das platte Land, sondern auch über die Städte; und zwar die
die Herrschaft des Großgrundbesitzes, der Nobility und Gentry, da wie in Irland, so
auch in England der kleine und mittlere Grundbesitz längst völlig aufgesogen ist, indem vier
Fünftel des englischen Bodens 7000 Personen gehoͤren, von denen 150 die Hälfte besitzen.
Das englische Selfgovernment war insofern Squirearchie. Die Lokalverwaltung wurde
durch dieselben sozialen Klassen besorgt, welche auch im Parlament die Geschäfte des
Landes führten. Es bestand zwischen Verfassung und Verwaltung völlige Harmonie.
Wie die Parlamentsmitglieder, so haben auch die Friedensrichter niemals eine Vergütung
bezogen; nur einzelne städtische Friedensrichter waren schon zu Vinckes Zeit besoldet.
Aktiv hat sich nur etwa die Hälfte der zuletzt etwa 206000 Friedensrichter an den Ge—
schäften beteiligt, den anderen war es nur um den Titel zu tun. J—
Daß in der Bezeichnung des Amtes die richterliche Funktion zum alleinigen Aus—
druck kommt, erklärt sich daraus, daß in früherer Zeit der Ausdruck jurisdictio gleich—
bedeutend mit öffentlicher Gewalt überhaupt, der Ausdruck judex gleichbedeutend mit
öffentlichen Beamten gebraucht wurde. Den Mittelpunkt der friedensrichterlichen Tätig—
keit hat von jeher das, was man später Polizei nannte, die alte Friedensbewahrung,
conservatio pacis, gebildet. Eine Polizeigerichtsbarkeit war damit ohne weiteres ver—
bunden. Von der eigentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit aber wurde dem Amte
gerade so viel zugelegt, wie zur Ausgestaltung einer wirksamen obrigkeitlichen Gewalt
            
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