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IV. Hffentliches Recht.
hafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zu—
gezogen haben, kann die Gewährung des Krankengeldes (nicht aber freie ärztliche Be—
handlung und Arznei) ganz oder teilweise ausgeschlossen werden; die Gesamtdauer der
Unterstützung für solche Personen, die mehr indalide als krank sind, kann eingeschränkt
werden (K. V. G. 8 64 Abs. 1 Siff. 14553, 8 264 Abs. 2 Ziff. 2u. 8, 8864, 72
Abs. 8, 8 78). Ferner ist eine Kürzung des Krankengeldes bei Doppelversicherung
wenn z. B. eine Person gleichzeitig bei einer Zwangskasse und bei einer freien Hilfs—
(asse versichert ist, was zulaͤssig ist) zur Verhütung einer Uberversicherung vorgesehen
K. V.G. F 264 Abs. 1, 88 64, 72 Abs. 8, 8 73).
3. Die Leistungen der Krankenversicherung können von den Versicherten bei er⸗—
reuten Erkrankungen immer wieder von neuem gefordert werden.
88. Die Aufbringung der Mittel.
Die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlichen Mittel werden
durch Beiträge und durch Eintrittsgelder aufgebracht. Über deren Höhe mußte
das Gesetz — soweit es den Versicherungszwang vorschreibt — eingehende Vorschriften
creffen, denn das Gegengewicht gegen den Zwang bildei die Sorge dafür, daß die Lasten
eine gewisse Grenze nicht überschreiten.
Die Vorschriften in dieser Beziehung sind bei den einzelnen Kassenarten verschieden.
1. Bei der Gemeinde-Krankenversicherung betragen“ die gesamten Ver⸗
iicherungsbeiträge (d. h. diejenigen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle des Ver—
icherungszwanges) 12/2 bis 8 Prozent des ortsüblichen Tagelohus (K. V. G. 89 Abs.1
u. 8 10 Abs. 1), daneben sind zur Deckung der Versicherung der Familienangehörigen
der Versicherten besondere Zusatzbeiträge zu erheben (K. V.G. 8 9 Abs. 1, 8 526).
Bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen dürfen
die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen, bei Errichtung der
Kasse 8 Prozent, spüter 4 Prozent — also, soweit sie den Kassenmitgliebern und
hren Arbeitgebern gemeinschaftlich zur Last fallen i, 4u/, beziehungsweise 6 Prozent —
)es Lohnbetrages nicht übersteigen (K. B.G. 8 81 Abs. 1u. 2, 88 64, 72, 78) Aber
die Berechnung des Lohnes — Durchschnitts— und Individuallohn — bestehen eingehende
Vorschriften (K. V.G. 88 20 u. 264 Fiff. 6, 88 64, 72, 78, 74). Eine weitere Er⸗
Jöhung dieses Beitragssatzes ist nur bei den Ortskrankenkassen zugelassen, um die sonst
anvermeidliche Schließung der Kasse zu verhüten (K. V. G. 8 47 Abs. 1 Ziff. 2). Die
Erhebung von Zusatzbeiträgen für die Versicherung der Familienangehörigen der
Kassenmitglieder, welche bei der Gemeinde-Krankenversicherung obligatorisch ist, ist bei den
Orts-, Betriebs-, Bau— und Innungskrankenkassen nur fakultativ (K. V.G. 8 21 Abs. 1
Ziff. 5.58 22 Abs. 2, 88 64, 72, 78).
Was die Eintrittsgelder anlangt, so ist deren Erhebung bei der Gemeinde—
Krankenversicherung gesetzlich verboten und bei den übrigen Krankenkassen zugelassen.
Bezüglich der Orts-, Betriebss, Bau— und Innungskrankenkassen hat das Gesetz als
döchstgrenze den Betrag des für 6 Wochen zu leisftenden Kassenbeitrags vorgeschrieben
K. V.G. 8 26 Abs. 8, 88 64, 72, 73). Keine gesetzlichen Schranken bestehen für die
reien Hilfskassen (K. B.G. 8 75). Bei den Knappschaftskassen finden die landesrecht—
ichen Bestimmungen Anwendung (K.V. G. 8 74 IJbs. 4).
In vielen Fällen ist eine Befreiung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes
zesetzlich vorgeschrieben (K.eV. G. 8 26 Abs. 1u. 2, 88 64, 78 78 u. 734).Durch
Bundesratsbeschluß oder durch Statut kann bestimmt werden, daß die Erhebung von
Lintritaaetdern von Hausgewerbetreibenden und deren Personal unstatthaft ist (K. V. G.
5 s. 5.).
2. Die Beiträge zur Krankenversicherung haben im Falle des Versicherungs⸗
wangs zu ?/s die Versicherten und zu !/s deren Arbeitgeber zu tragen. Die Eintritts⸗
Zu vergl. unten Ziffer 2.