Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 875

seit einem Jahrhundert der Geschichte an. Noch heute daraus Rechtsansprüche herleiten
zu wollen, ist ebenso verkehrt!, wie zu verkennen, daß aus diesen Stürmen mit geschichtlicher
 Notwendigkeit in neuer Kraft erstehen mußte das von den Zeitgenossen teils in
übereilter Resignation, teils in voreiliger Hoffnung bereits aufgegebene Rom.
Beck, Die Saekularisation in Württemberg, im Diözes-Archiv f. Schwaben XIX, 1901; Erzderger,
 Die Saekularisation in Württemberg, 1902; Krick, Personalstand der 1803 aufgehobenen
Stifter. .. im Bistum Passau, 1903; Hinschius, Über die Succession in Patronate säkularisierter
geistlicher Institute, Z. f. Kr. II, 1862; Schulte, Patronatsrechte saͤkularisierter Bistümer, Stifter,
Abteien, A. f. k. Kr. VIJ, 1862, und dazu Vering, ebenda; Kompe, Das Patronatrecht im Streite
mit den Forderungen des oberrh. Epistopats, 83. f. d. R. XVIII, 1858; Bluhme, Die Rechts-—
nachfolge der freien Stadt Frankfurt in die Palronatrechte von St. Bartholomäus, 83. f. Kr. IV,
1864. und dazu Schulte, A. f. k. Kr. XVI, 1866; Riedner, Gutachten betr. die Verpflichtung des
Preuß. Staatsfiskus zur Unterhaltung des Kirchensystems in der Kirchgemeinde Biebrich aRh.,
1903; vgl. die Lit. zu 8 42.

Sechstes Kapitel.
Das vatikanische Kirchenrecht.
F42. Die Wiederherstellung der Kirchenverfassung und die Erneuerung der
gemeinrechtlichen Primatialgewalt.
Zu Anfang des 19. Jahrhunderts befand sich die Organisation der katholischen
Kirche in einem Zustand der Auflösung, der demjenigen des fränkischen Kirchentums zu
Karl Martells Zeiten nicht unähnlich war. Jetzt wie damals kam es zunächst zum
Wiederaufbau.
v. Treitschke, Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert, 5 Bde. 1879—94, besonders III 198 ff.,
406 ff. IV, 683 ff, V 276 ff.; Brück, Geschichte der katholischen Kirche in Deutschland J. Iz, IIICIV,
1896- 19038; Rippold, Handbuch der neusten Kirchengeschichte 178. 1888; Kleine Schriften zur
innern Geschichte des Katholizismus J, II, 1899; Koph, Ddie katholische Kirche sim 19. Jahrhundert,
1830; Sell, Die Entwickelung der tatholischen Kirche im 19. Jahrhunderi, 18985 Kremer⸗
Auenrode, Aktenstücke zur Geschichte des Verhältnifses von Staat und Kirche im 19. Jahrhundert,
3 Teile, 1878 -1880 (auch im Staatsarchiv von Aegidi und Klauhold XXIII, XXIV mit ä Gupplt);
Friedberg, Die Gränzen (8 38); Fleiner, Über die Entwicklung des katholischen Kirchenrechis im
19. Jahrhundert, 1902.
Er vollzog sich vor allem mit Hilfe des neubelebten, für die Massen stets an die
Formen der historisch überlieferten Bekenntniskirchen gebundenen, religiösen Sinnes, an
dessen Wiedererstehen die Übersättigung mit Aufklärung, die Nöte der napoleonischen
Kriege, später auch die Romantik wirksam arbeiteten. Er vollzog sich weiter unter der
diesmal, entsprechend dem Charakter des modernen Staates, selbstverständlich durchaus
eigennützigen Mitwirkung der Regierungen, die im Interesse der Wiederherstellung geord—
neter Zustände im Innern sich veranlaßt sahen, ihren katholischen Untertanen wieder zu
einer kirchlichen Organisation zu verhelfen, und die zur Neubegründung oder Wieder—
herstellung ihrer Rechte der Kirche und des Papsttums als der Zentralsonne der Legi—
timität nicht glaubten entbehren zu können. Hierbei war es von besonderer Bedeutung,
daß Napoleon zur Sanierung der im Kehraus der französischen Revolution in größte
Verwirrung gebrachten inneren Verhältnisse Frankreichs, zur Legitimation der von ihm
usurpierten und noch zu usurpierenden Gewalt und als Werkzeug für seine hochfliegenden
europäischen Herrschaftspläne die Kirche brauchte und mit ihr am 15. Juli 1801 ein
Konkordat schloß. In seinen Einzelheiten für den kirchlichen Teil keineswegs besonders
günstig, durch die von Napoleon am 8. April 1802 eigenmächtig mit ihm zusammen
veröffentlichten Articles organiques? in der praktischen Anwendung erheblich gefährdet,
wahrte es doch selbst dem Allgewaltigen gegenüber das Prinzip und den Grundstock

Et was anderes
larisierte Gut gegenüber
trafen, noch heuse nicht
2 Paͤpstlicherseits
sistorium vom 28. Mai

st es, daß die Nachfolge des Fiskus in Rechte und Pflichten, die das säku—
Hritten besonders gegenüber anzelnen kirchlichen Inftututen u aku⸗
n retuc chlichen Instituten und Gemeinden,
hegnügte man sich mit einem mündlichen Protest i iner i
859 gehaltenen Allokution. chen Protest in Geftalt einer im Kon—
            
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