Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. Wbignitt: Einzelne Scquldverhältnifije.

Ausführung infolge eines vom Beiteller zu vertretenden Umfiandes). Vol.
biezu auch NOS. in El1.-Lothr. Btfchr. 1906 S, 338,
Der Unternehmer ann aber auch von den SS 642, 643 Gebrauch machen,
die ergänzend eingreifen, da der Unternehmer für die oben erwähnten
Spezialfälle eines Annahmeverzugs des Beitellers noch eines befjonderen
RechtsfidhußesS bedarf (WM. II, 494 ff.; MB. 11, 328). Diefer befondere Recht3-IOuß
 befteht in zwei Richtungen:
x) 8 642 gewährt dem Unternehmer unter Fortbeftehenlaffen des
Bertragsverhältniffes einen Ent{hHädbigungsanipru®.
6) S 643 läßt eine Kündigung des BVertragsverhältnifjes eintreten
nach fruchtlofem Ablauf einer beftimmten Nadhbholungsirift,
Ein Klagerecht dagegen auf Vornahme einer zur Heritellung des
Werkes erforderlidhen Handlung des Befteller8 hat der Unternehmer
nicht (übereintimmend ROSS, Bd. 37 S. 241; der Unternehmer it auch nicht
Defugt, die dem Beiteller obliegende Handlung felbit vorzunehmen). ,
Wenn die Handlung dem Beireller unmöglich wurde, ohne daß er fein
Verhalten zu vertreten hat 3. B. er it geltorben), fo kann S 642 um
deswillen nicht zur Anwendung fLommen, weil folchenfalls au fein Ans
nahmeberzug eintreten Konnte, val. oben in Ben. a, DVertmann in Bem. 6
ınd Sotmar Bd. 2 S, 709. , .
Wegen der HandelSgefhäfte vol. in diefer Sinficht auch S& 381 Abf. 2,
375 H6OB., Aronacher, Der Werklieferungsvertrag nach S 381 Abi. 2 HGB.
München 1906) und Lotmar &d. 2 S, 707 ff.
Eine U der Rechtsfolgen des Verzug3 beim Werkvertrage
mit den Rechtsfolgen des Verzug8 bei anderen Tyvyen des Arbeits:
bertrags 1. bei Lotmar Bd. 2 S, 704—708, 821, 839 ff.
‚8, Die 58 642, 643 und auch 645 feben ferner allgemein voraus, daß e8 fihH um
än nit vollendetes Werk handelt. Daher Urt mit diefem Falle eine aus 8 326
hergeleitete Schadenserfaßforderung ‚nicht vereinbar, da die Beitimmung des
5 326 einen Verzug bei Annahme des fertig gefellten Werkes vorausfebt.
. 4. Ein Leiltungsverzug wird nämlich durch die Unterlaffung der EA
eiten8 des Beitellers nicht begründet. Val. ROES. Bd. 53 S. 222, ebenfo au Plan
und Vertmanıt.
IL Der Entjhädigungsanfpruch des 8 642 im einzelnen.
1. Seiner rechtliden Natur nad it dieijer Anfpruch nicht ein Vertrags»
anfpruch auf die vereinbarte Vergütung (val. 8 615), jondern ein eingefOräntter Ent-Ihäbigungsanfpruch
 val. DVertmanı, Vorteilsausgleihung S. 41 und Hem. 2 zu $ 642,
Schöller in Gruchot, Beitr. Bd. 46 S. 33). Vgl. ferner auch Lotmar Bd. 2 S. 698 ff.
708 ff. (qualifizierter Unnahmeverzug).
2, Er üt nicht der gewöhnlidhe Schadenserfabanfpruch auf das volle Erfüllungsintereffe.
 Seßteren mag der Unternehmer aus anderen KRechtSgründen geltend machen,
wenn und mo Die Borausfekungen dazır gegeben find, insbefondere wenn den Beineller
dei feinem Verhalten ein vertragswidriges Verfhulden trifft. Von einent folchen Bere
jchulden tft in $ 642 feine Nede; eS bildet daher für den Ent/hHädigungsanfipruch hier keine
Borausfeßung. Diefer ift vielmehr nur davon abhängig, daß ein Unnahmeverzug
in obinem Sinne Men. 1) vorliegt. Val. biezu auch Schöller a. a. OD. und Lotmar
Bd. 2 S. 709.
/ 3. Der leitende Grundgedanke gebt, wie id aus %. II, 328 ff. N dahin
daß man dem Unternehmer nicht zumuten könne, feine Beit, feine Arbeitskraft, feine
Einrichtungen dem Beiteller auf ungemeflene Dauer zur Berfügung zu halten, und daß
man daher auch dem Unternehmer eine gewilfe ED N zubilligen müffe, wenn
hm durch einen Abnahmeverzug jener Art auf Seite des Belftellers Nachteile erwachfen.
Diefer Örundgedanke {piegelt fich auch in einigen. Zolgefäßen: , ”
a) Der Anfpruch auf Entjchädigung it gegeben, fobald die im S 642 Abi. 1
bezeichneten objektiven und Aubjektiven Vorausfebungen begründet find.
Nicht erforderlich it ein befonderer Nachweis des Unternehmers, daß und
inwiefern ihm ein befonderer Schaden erwachjen jei. Mit anderen
Worten: die fog. Entfchädigung trägt den Charakter einer Abfindung,
Erlitt der Unternehmer durdh den Unnahnieverzug des Beiteller8 noch einen
meiteren Schaden, hatte er deswegen inShejondere 3. 3. erhöhte Auf
wendungen zu machen, fo find hierau8 erwachfende Erfaßanfprüche zwar
gegen den Beiteller nicht ausgefchloffen, fie fönnen aber nicht auf 8 642 ich
Itüßen, fondern nur auf die allgemeinen Rechtsarundiäbe, bedürfen alto

3)
            
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