7. Titel: Werkvertrag. 88 642, 643. 1113
auch der durch Leßtere vorgezeichneten Vorausfebungen. Wenn aber das
Bertragsverhältnis auf ©rund des 8 643 aufgehoben wird, kann $ 645
bo. 2 lab greifen. , , ,
Husfluß obiger GOrundanfchamung find auch die Beftimmungen des Nor. 2
über den Umfang der Entihaädigung. , | .
x) Die Feftitellung der legteren unterliegt im Streitfalle dem rich ter-
(ihen Ermeijfen. Eine feite Begrenzung nad oben oder unten
it im Gefeße nicht aufgeftellt. Bol. hiezu Qotmar Bd. 2 S. 709
Ann. 1—4, S, 712, 754, 758, 760.
Die Entfchädigung muß „angemeffen“ BD. 5. den Verbhältniffen
je3 gegebenen SalleS entfprechend ein. Hiefür aber find zwei
Srundfaktoren al3 maßgebend borgezeichnet, je einer auf altiver und
auf pajliver Seite: a
. YUuf der aktiven Seite ft vorgefehrieben die Berückfichtigung
en der Dauer des Verzug8 al8 auch der Höhe der
Bergütung.
| du der paffiven Seite fommen die in 8 642 Ab. 2 be-
‚eichneten Wbredhnungspoiften im Anfolag, wa8 nämlich der
Unternehmer infolge des VerzugS an Aufwendungen erfpyart oder
yurch andermeitige Verwendung feiner Arbeitskraft erwerben
fanın. Sn leßterer Hinficht liegt eine Ynalogon der SS 324, 615 vor
dgl. die Bem. hiezu, fowie Lotmar Bd. 2 S. 840). Smmerbhin beftebt
hier aber eine Bemerfenswerte Abweichung infofern, als nach 8 642
AD. 2 nicht bloß das in Ubrehnung kommt, was der Unternehmer
ımderweitig wirklich erworben hat (oder zu erwerben bösmillig
znterließ), fondern auch das fchon, was et überhaupt erwerben
fonnte. € lieot hier eine eigentliche NMorteilZausgleichung
or: das Verhalten des Beiteller8 zum Schaden des Unternehmers
hat Teßterem anderfeit3 die Möglichkeit anderweitigen Erwerbs gegeben,
ogl. Dertmann in Dem. 5, b, 1. ferner auch Lotmar Bb. 1 ©, 146,
Se Bd. 2 S. 698 ff. und Crome, Vartiariiche RechtSgefhäfte
S, .
4, Die AD für diefen Ent{hädigungsanfpruch bemißt fih nach
$ 196 Mr. 1, vol. DLG. Dresden, Täch!. Arch. Bd. 1 S. 201.
y)
8 643,
Der Unternehmer ift im Falle des 8 642 berechtigt, dem Befteller zur Nach-
olung der Handlung eine angemeffene Frift mit der Erflärung zu beftimmen,
daß er den Vertrag kHindige, wenn die Handlung nicht bis zum Aolaufe der Früt
vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, enn nicht die NachHokung
bi8 zum Ablaufe der Frijt erfolgt.
6. II, 579; IN, 633.
1. DazZ BGB. hat für den Unternehmer lediglich zu dem Zweck, um den Befteller
Vornahme der ihm obliegenden Handlungen (S 642) zu zwingen, ein direktes
Mittel (Klage) nicht vorgejehen (vgl. Bem. I, 2 a. €. zu 8 642). SIndirekt gewährt zu
ienem Zweck einen Behelf aber die Friftjegung nach S 6483 mit eventueller Kündigung,
Sal. biezu au Crome, Lartiarijhe Rechtsgefhäfte S; 356 ff. und Sotmar, Arbeitsvertrag
85. 1 S. 576 ff, Bd. 2 S. 711 ff.
a, 3. 8.643 ift erft durch die II, Komm. eingeftellt worden (B. IL 328), Yehnliche
EEE enthalten auch jchon die SS 466, 634. (Vol. die Bem. zu Ddiefen Para-
en.
3, 8643 {tellt fich Lebiglid al eine Zufaßbeftimmung zu 8 642 dar und ftebt
mit leßterem im engitem Zujanımenbange, weshalb die Erörterungen zu S& 642 über die
Srundlagen der Borfchrift zu vergleichen find.
. 4. UI3 Gauptinhalt des S 643 bezeichnen e8 %. II, 329, daß „dem Unternehmer
die Möglichkeit gegeben werden müfle, nad) Ablauf einer angemefjenen Srift zuc Nach-
3ofung der vom Beiteller vorzunehmenden Handlung jeine weitere Bereitidhaft zur YNur8-
ührung des Werkes abzulehnen.“ Diefen Awede dient die dent Unternehmer fakul-
tatibv gewährte Berechtigung nicht aber auch Verpflichtung) zur Borjebung der Nach»
bolungsfriit, womit, wenn {te wirkfam fein foll, bie im 8 643 bezeichnete Erflärung