1948
VIL Wbichnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
zu dem Beitpuntkte der Aneignung vom Hinterleger zederzeit wider:
vufen werden, jal8 nicht das Gegenteil vereinbart i{t Dertmann Bem. 2,
Soldmann-Lilienthal S. 719 Anm. 32, Planck Bem. 3; vol. auch v. Zuhr
in ®. Yur.3. 1901 S. 446).
3. Form. Die nach Bem. 2, b erforderliche Vereinbarung bedarf keiner Z0rM
und fann jowobhl ausdrücklich als fillfchweigend getroffen werden.
Eine Ausnahme hievon befteht aber nad 8 700 Mbf. 2 HinkichtliH der Yınterfegung
von Wertpapieren. In diejem Yale muß die Vereinbarung, um wirkfjam zu
jein, ausSdrüclichH (mündlih oder fOriftlich; vgl. Bb. I S. 387 ff. Borbem. ID getroffen
werden. Diefe Borfchrift wurde von der Il. Komm. mit Nückficht auf die im Depot
gefhäfte des BankierS hervorgetretenen Mißbräuche beigefiigt, um dem Verwahrer die
Berufung auf Hillihmweigende Geftattung der Wneignung der hinterlegten Papiere abzı
ichneiden (PB. IL, 396 ff).
Ueber den Begriff „Wertpapiere“ f. Borbem. I vor S$ 793.
Eine weitergehende Sormborfchrift enthält S 2 des gemäß E®. Art. 32
unberührt gebliebenen {og. DepotgefeBe3 vom 5. Yuli 1896. Hienach it eine Er
Härung des Hinterleger8, durch melde der Verwahrer ermächtigt wird, an Stelle Dinterfegter
Wertpapiere der in S& 1 diejes GejegeS bezeichneten Urt aleichartige Wertpapiere
zurückzugewähren oder über die Mapiere zu feinem Nuben zu verfügen, falS der Hinterleger
nicht gewerbsmäßig Bank oder Geldwechflergelchäfte betreibt, nur gültig, {oweit
fie für Das Sejchäft ausdrücklich und {hHriftlich abgegeben wird (vol. hiezu
E-Leonhard S. 543 f. fowie Urt. d. Meichsger. vom 26. September 1902 und 17. Sum
1904, ROSE. Bd. 52 S. 202 ff, Bd. 58 S. 286 4
4, Auf ein RNechtsgeichäft der im S 700 bezeichneten Art finden nach Ho. 1 Saß 1
und 2 nicht die jür den Bermahrungsvertrag, {jondern die für das Darlehen
geltenden Beitimmungen (SS 607 {f.) Unmwendung. E83 trägt aljo insbefondere der
Berwahrer von Anfang an, bzw. im Falle des AUbf. 1 SaB 2) von dem Beitpunft
an, in welchem er fi Die hinterlegte Sache an die Gefahr. € Kann ferner vers
einbart werden, daß ein Geldbetrag, den der Berwahrer dem Hinterleger {huldet, al8
hinterlegt gelten {oll; ein dahingehender Antrag wurde in der IL. Komm. abgelehnt, weil
jich die Zuläjfigkeit einer Jolden Vereinbarung aus der entfprechend anwendharen Vor“
jchrift des $ 607 Abi. 2 ergebe (PB. 11, 397), Ueber die Anwendbarkeit des 8 608 |, Urt.
D. Reichsger. vom 19. Dezember 1907 RGE. Bd. 67 S, 264. Au dem Umftande,
daß der Vermahrer Eigentümer der hinterlegten Sache wird, ergibt ich, daß von da ab
dem, Dinterleger im Ronfurfe des VerwahrerS ein NusfonderungSrecht nicht
zuitebht.
. Fine Au8nahme von dem Grundjabe des 8 700 Abf. 1 Sag 1 und 2 gilt nach
der Ansfegungsregel ({j. Bd. I Bem. 7 zu 8 133) des Ybf. 1 Sat 38 infofern, als
Beit und Urt der Nücgabe im Zweifel fh nicht nach den VBorichriften der SS 609,
269, 270, fondern nach den SS 695—697 beftimmen (Me. IK, 579; vgl. Ben. 11,1 3zu 8 269.
Die Beitimmung des S 694 ift auf den darlehenZartigen Verwahrungsvertrag nicht
anwendbar; für den aus der Befchaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer ent
jtebenden Schaden haftet alfo der Sinterleger nur nach Maßgabe der 88 823 ff. Yo mit
echt Sifcher-Senle Note 8, Pland Bem. 2, d).
5. Die Ginrede der Kompenfation war nach gemeinem Rechte gegenüber dem
Deponenten On (Bem. 3, c, y zu 8 688). Dies galt auch für dag depositum
irregulare (ROE. Bd. 12 S. 90): vgl. Or Rreittmayr, Anm. 3. BLN, II. IV cap. 2
8 8 Note c Gayr. Öberft. 26. Bd. 13. S. 551). Dez BOB. hat diefe Befchränkung
hejeitigt, fo Daß in biefer Beziehung die allgemeinen Grundjäße (SS 387 ff.) maßgebend
find (Bem. 3, c, y zu 5 688). In der 11, Komm. wurde beantragt, bei dem depositum
irregulare die Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Hinterleger8 nur mit Hot“
derungen aus demjelben Kechtsverhältnifie zuzulajien. Der Antrag wurde aber abgelehnt,
weil die tatfächlidhen Umftände und die Barteiabficht in den einzelnen Zöllen f mannig-Faltig
jeien, um die Aufitellung einer für die Mehrzahl der Zälle gutreffenden uSfegungSregel
zu ermöglichen; fo wideripreche 3. B. die Buläffigfeit der Mufrechnung beim Giroverkehr,
nicht aber beim Depojitenverkehr der Banken der regelmäßigen AWblicht der
Parteien. Die Enticheidung darüber, mas die Marteien gewollt haben, werde am jicherften
aus der Würdigung des einzelnen Falle entnommen CM. 11, 577, W. 11, 397 f).
6. Wird bei der Hinterlegung nicht vertretbarer Sachen dem Verwahrer der
Gebrauch geftattet, fo ent/heiden die Umftände de8 einzelnen Zalles darüber, ob Miete
(88 535 {f.) oder Leihe (88 598 ff.) oder ein anderer Vertrag vorliegt M. 11, 578).
7. Verfchieden von dem uneigentliden Berwahrungsvertrag it das fog. Sammeloder
Berwahrungsdebot, D. h. derjenige MerwabhrungsSvertrag, hei dem der Verwahrer