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VII. Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
ergibt. Liegt ein foldhes vor, 10 fann er fich alfo nicht zu feiner Entfchul
digung auf S 708 berufen; vgl. Bem. zu & 277.
Durch eine Genehmigung der Gandlhung feiten8 der anderen Gefell-
fchafter (was zunächit Sache der gelchäftsführenden if) muß diefe, natürlich
ihren pflichtmidrigen und Ichadenserfaßpflichtigen Charakter abitreifen; vgl.
Staub Ann. 16 zu 8114 HOB. ,
Mas die Bewei8laft anbelanat, fo hat jener Gefellfihafter, dem ein nad
[äffiges Verhalten nachgewiefen mird, darzutun, daß DdiejesS dem vON ibm
Tonit in feinen eigenen Angelegenheiten beobachteten Verhalten entfpricht.
Val. Bem. zu 8 277, übereinjtimmend RKOES., Recht 1907 S. 698. ., ,
8 708 enthält Feinen zwingenden Kechtsfaß. ES kann alfo jederzeit
aß befondere Uhrede eine {trengere oder noch mildere Haftung eingeführt
merden.
Ze Pi Saftung Dritten gegenüber bezieht {id 8708 nicht, vol. Bolze
) r. 630.
Hinfichtlich der Beteiligung eines Kunden an Spekulationen eine8
Er DE (Gelegenheitsaeiellichaft) val. KOE. bei Warneyer Era.=Bb. 1908
Y. 306.
3, Daß der Gefellichafter für die Folgen vborfäglider Pflihtverlekungen ein“
iteben bat, gilt al8 {elbitverftändlich. DBeilpiele hiezu bei Staub Anm. 13 zu 8 114:
wenn der hethäftstührende Gejellfichafter einen Gefchäftsiührungsakt vornimmt gegen den
Widerfpruch eineS anderen gejchäftsiihrenden Gejelichafters (vgl. $ 711) oder wenn ein
von der Gejchäftsführung Ausgefchloffener einen Gefchäftsfiührungsakt vornimmt oder wenn
ein Sefellfichafter eine Handlung vornimmt, die ihm im GejellfchaftSvertrag unterfagt if.
3. Die Folgen der Verlegung der vorgefchriebenen Sorgfalt werden vom
Gefebe hier nicht näher erwähnt. Sie beftehen hauptiächlich in der Haftung für Schaden$-
erfaß, außerdem kann auch Kündiaung der anderen SGejellichaiter oder AusichlieBung des
betreffenden Gefellichafter8 die Zolge fein (SS 723, 737), Ob ein Schaden wirklid ent“
fanden ift, richtet fich nach dem Gefamtergebnifie des Ge{chäitz. Der zu Keiftende Erfaß
fließt in die GefeNichaftsfaffe und it von dem betreffenden SGefellfchafter ohne Abzug der
eigenen Kate zu zahlen, er fommt ihm aber indirekt wieder zugute.
4. In Art. 94 GHOB. ä. F. wurde noch eigens hervorgehoben, daß der betreffende
Befellichafter gegen dielen Schaden nicht die Vorteile aufrechnen kfönne, weiche et IM
anderen Fällen der Gejellfchaft durch feinen Fleiß verfchafft habe; diefe Worfchrift murde
al8 Jelbftverftändlih geftrihen; f. Bem. VI, I zu S$ 705. Bal. ferner Staub Unm. 15
8 114 und auch Bem. I, 5 zu $ 713.
5. Eine Steigerung der Haftung findet ohne befondere Wbrede auch dann nicht
ftatt, wenn der Gefjellihafter für feine Geichäftsführung eine Vergütung erbält, vgl.
Neumann Dem. 3.
& 709.
Die Führung der SGefjhHäfte Der Sefellfchaft {tehF den Sefelljchaftern
gemeinfHaftlich zu; für iedes Seichäft it die Auftimmung aller Sefellichaiter
erforderlich.
Hat nach dem Sefellichaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entjcheiden,
jo ift die Mehrheit im Zweifel nach der Bahl der SGeteNichafter zu berechnen.
3. I, 633; II, 648; IH, 695,
I. Yngemeines: ,
Die 88 709—713 behandeln die Führung der Gefelihaftsgefchäfte und zwar 1
dem Berhältniffe nach innen zwilchen den Gefellichaftern untereinander, die 88 714, 715
bagegen die Vertrrtungsbefugnis der SGefellfhafter Dritten gegenüber.
l. %m Rahmen der SS 709 ff. ftellt das Gefeß vier Typen auf:
a) 68 fan die Gefchäfteführung fämtlichen Gefeilihaftern gemein“
iO aftlich zuftehen: & 709 Abi. 1. Dies ft zugleich mangels einer befonderen
Ybrede die gefebliche Regel. Näheres unten Bem., IN.
Die Gefhäftsführung kann nach Vertrag jämtlidhen Gejellfchaftern in der
Weife übertragen fein, daß die Entfcheidung jeweils bei der Mehrheit
der Gefellfichafter Niegt: & 709 Abi. 2. Näheres unten Bem. 111. ,
Der Gefellichaft&vertrag kann einem oder mehreren Gefellfchaftern die
Sefchaftafihrunmng in der Weile übertragen, daß dieler oder diele die Gefchäfts-