Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1232 
VII. Abjhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
ergibt. Liegt ein foldhes vor, 10 fann er fich alfo nicht zu feiner Entfchul 
digung auf S 708 berufen; vgl. Bem. zu & 277. 
Durch eine Genehmigung der Gandlhung feiten8 der anderen Gefell- 
fchafter (was zunächit Sache der gelchäftsführenden if) muß diefe, natürlich 
ihren pflichtmidrigen und Ichadenserfaßpflichtigen Charakter abitreifen; vgl. 
Staub Ann. 16 zu 8114 HOB. , 
Mas die Bewei8laft anbelanat, fo hat jener Gefellfihafter, dem ein nad 
[äffiges Verhalten nachgewiefen mird, darzutun, daß DdiejesS dem vON ibm 
Tonit in feinen eigenen Angelegenheiten beobachteten Verhalten entfpricht. 
Val. Bem. zu 8 277, übereinjtimmend RKOES., Recht 1907 S. 698. ., , 
8 708 enthält Feinen zwingenden Kechtsfaß. ES kann alfo jederzeit 
aß befondere Uhrede eine {trengere oder noch mildere Haftung eingeführt 
merden. 
Ze Pi Saftung Dritten gegenüber bezieht {id 8708 nicht, vol. Bolze 
) r. 630. 
Hinfichtlich der Beteiligung eines Kunden an Spekulationen eine8 
Er DE (Gelegenheitsaeiellichaft) val. KOE. bei Warneyer Era.=Bb. 1908 
Y. 306. 
3, Daß der Gefellichafter für die Folgen vborfäglider Pflihtverlekungen ein“ 
iteben bat, gilt al8 {elbitverftändlich. DBeilpiele hiezu bei Staub Anm. 13 zu 8 114: 
wenn der hethäftstührende Gejellfichafter einen Gefchäftsiührungsakt vornimmt gegen den 
Widerfpruch eineS anderen gejchäftsiihrenden Gejelichafters (vgl. $ 711) oder wenn ein 
von der Gejchäftsführung Ausgefchloffener einen Gefchäftsfiührungsakt vornimmt oder wenn 
ein Sefellfichafter eine Handlung vornimmt, die ihm im GejellfchaftSvertrag unterfagt if. 
3. Die Folgen der Verlegung der vorgefchriebenen Sorgfalt werden vom 
Gefebe hier nicht näher erwähnt. Sie beftehen hauptiächlich in der Haftung für Schaden$- 
erfaß, außerdem kann auch Kündiaung der anderen SGejellichaiter oder AusichlieBung des 
betreffenden Gefellichafter8 die Zolge fein (SS 723, 737), Ob ein Schaden wirklid ent“ 
fanden ift, richtet fich nach dem Gefamtergebnifie des Ge{chäitz. Der zu Keiftende Erfaß 
fließt in die GefeNichaftsfaffe und it von dem betreffenden SGefellfchafter ohne Abzug der 
eigenen Kate zu zahlen, er fommt ihm aber indirekt wieder zugute. 
4. In Art. 94 GHOB. ä. F. wurde noch eigens hervorgehoben, daß der betreffende 
Befellichafter gegen dielen Schaden nicht die Vorteile aufrechnen kfönne, weiche et IM 
anderen Fällen der Gejellfchaft durch feinen Fleiß verfchafft habe; diefe Worfchrift murde 
al8 Jelbftverftändlih geftrihen; f. Bem. VI, I zu S$ 705. Bal. ferner Staub Unm. 15 
8 114 und auch Bem. I, 5 zu $ 713. 
5. Eine Steigerung der Haftung findet ohne befondere Wbrede auch dann nicht 
ftatt, wenn der Gefjellihafter für feine Geichäftsführung eine Vergütung erbält, vgl. 
Neumann Dem. 3. 
& 709. 
Die Führung der SGefjhHäfte Der Sefellfchaft {tehF den Sefelljchaftern 
gemeinfHaftlich zu; für iedes Seichäft it die Auftimmung aller Sefellichaiter 
erforderlich. 
Hat nach dem Sefellichaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entjcheiden, 
jo ift die Mehrheit im Zweifel nach der Bahl der SGeteNichafter zu berechnen. 
3. I, 633; II, 648; IH, 695, 
I. Yngemeines: , 
Die 88 709—713 behandeln die Führung der Gefelihaftsgefchäfte und zwar 1 
dem Berhältniffe nach innen zwilchen den Gefellichaftern untereinander, die 88 714, 715 
bagegen die Vertrrtungsbefugnis der SGefellfhafter Dritten gegenüber. 
l. %m Rahmen der SS 709 ff. ftellt das Gefeß vier Typen auf: 
a) 68 fan die Gefchäfteführung fämtlichen Gefeilihaftern gemein“ 
iO aftlich zuftehen: & 709 Abi. 1. Dies ft zugleich mangels einer befonderen 
Ybrede die gefebliche Regel. Näheres unten Bem., IN. 
Die Gefhäftsführung kann nach Vertrag jämtlidhen Gejellfchaftern in der 
Weife übertragen fein, daß die Entfcheidung jeweils bei der Mehrheit 
der Gefellfichafter Niegt: & 709 Abi. 2. Näheres unten Bem. 111. , 
Der Gefellichaft&vertrag kann einem oder mehreren Gefellfchaftern die 
Sefchaftafihrunmng in der Weile übertragen, daß dieler oder diele die Gefchäfts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.