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IV. ffentliches Recht.
direktors. Diesen Kreisdirektorien sollte zwar nicht die Lokalverwaltung zustehen, die in
ehr komplizierter Weise zwischen Gutsbesitzern und Gemeindevorstehern geteilt wurde, wohl
aber die Aufsicht über die Lokalpolizei und die Verwaltung der Landespolizei in erster
Instanz, außerdem die Aufsicht über die Gemeinden und Korporationen, die Verwaltung
der Kirchen- und Schulangelegenheiten, das Konskriptions-, Marsche und Einquartierungs⸗
vesen, und die Kuratel der Finanz- und Kassenverwaltung von allen Staatseinkünften aus
dem Kreise. Nebenbei enthält das Gendarmerieedikt auch eine Ordnung für die Kommunal—
verwaltung des Kreises in der Weise, daß die Direklion „wegen der immer ineinander
aufenden Staats- und Kommunalinteressen“ dem Kreisdirektor uͤbertragen und im übrigen
von einer Art Kreistag besorgt wurde, zu dem außer dem Stadtrichter der Kreisstadt
echs Kreisdeputierte gehörten, von denen zwei auf die Rittergutsbefitzer, zwei auf die
Städte und zwei auf den Bauernstand entfielen. Diese Kreisdeputierten sollien übrigens
auch bei Verwaltung der Staatsgeschäfte dem Kreisdirektor Hilfe leisten und konnten von
ihm mit Ordnungsstrafen belegt werden. Zur Durchführung sind nun aber bloß die auf
die Gendarmerie bezüglichen Bestimmungen gekommen, welche maßgebend geblieben sind,
bis die Verordnung vom 30. Dezember 1820 die noch jetzt gültige Organisation ins
Leben gerufen hat. Die Durchführung der übrigen Normen scheiterte an dem ganz
allgemeinen Widerstande, und zwar aus Gründen, vie sie schon in der Vorstellung des
Mohrunger Kreistages vom 11. Dezember 1809 mit den Wortcn angedeutet waren: „Wer
önnte denn noch den geringsten Beruf in sich fühlen, auf seinen Gütern zu leben, wenn
hm keine andere Bestimmung mehr verbleibt, als seine Revenuen zu verzehren.“
Die Städteordnung vom 19. November 1808 nahm den Städten ihre bisherigen
Hauptfunktionen: die Gerichtsbarkeit und die Polizei.
Das städtische Bürgerrecht war in älterer Zeit, und namentlich noch im Allgemeinen
Landrecht, auf die Zünfte gegründet, indem das Gewerbewesen damals in ähnlicher Weise
die organische Grundlage der Stadtgemeinden bildete wie der Ackerbau die Grundlage der
Landgemeinden. Die Städteordnung von 1808 verfolgte aber gerade vorzugsweise den
Zwech an die Stelle des nach Klassen und Zünften sich keilenden Interesses eiue wirksame
Teilnahme der ganzen Bürgerschaft an der Verwaltung des gemeinen Wesens zu setzen. Es
wurde demgemäß die Wahl der Stadtverordneten nach Ordnungen, Zünften und Korporationen
zänzlich aufgehoben. Auf der anderen Seite war jedoch die neue Städteordnung weit davon
entfernt, Einwohnerschaft und Bürgerschaft miteinander zu identifizieren. Vielmehr zerfiel
die städtische Bevölkerung in Bürger und Schutzverwandte. Das Bürgerrecht war im
allg emeinen an Unbescholtenheit und häusliche Niederlassung gebunden, murde jedoch nur
auf Antrag durch eine förmliche Urkunde verliehen. Die Wirkungen dieses Buͤrgerrechts
bestanden zunächst in der Befugnis, Gewerbe zu betreiben, ohne daß jedoch dazu das
Bürgerrecht allein für sich genügt hätte, da vielmehr, bis im Jahre 1811 Gewerbefreiheit
zewährt wurde, die Genehmigung der Zünfte, des Magistrats oder der Staatsbehörden
erforderlich war; sowie in der weiteren Befugnis, Grundstücke zu erwerben, so daß alle,
welche Gewerbe betreiben und Häuser erwerben wollten, zum Erwerbe des Bürgerrechts
gezwungen waren und die Gerichte sich vor Berichtigung des Besitztitels den Erwerb ves
Bürgerrechts nachweisen lassen mußten; ferner in einem Anteil am Bürgervermögen
sowie in der Verpflicht ung, in erster Linie die städtischen Lasten zu tragen. Dagegen
stand das Mitbestimmungsrecht in städtischen Angelegenheiten nicht der Gesamtheit dieser
Bürger, sondern nur denjenigen zu, die entweder mit Grundstücken an gesessen waren oder
ein reines Einkommen in großen Städten, d. h. solchen von 10 000 Einwohnern, von
200 Talern, in mittleren oder kleinen Stüdten Zon 136 Talern nachweisen konnten, so
daß in der Bürgerrolle in einer besonderen Kolonne benerk werden mußte, ob der Bürger
timmfähig sei oder nicht. Diese stimmfähigen Bürger allein hatten die Stadtverordneten
zu wählen. Eine weitere Klassifizierung der Bürgerschaft fand nicht statt. Die Wahlen
erfolgten bezirksweife. Dagegen war das passive Wahlrecht wieder insofern beschränkt,