Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand, 27
3) Alle Tarife besonders auch die für gewisse Interessenten
auf Grund besonderer Verträge gewährten,
sind zu publiciren. Für den Güterverkehr soll auf
jeder Station ein Buch, welches alle im Verkehr derselben
geltenden Tarife, unter Beisatz der Entfernungen,
enthält, während der Geschäftsstunden zur kostenfreien
Einsicht für Jedermann ausliegen ; und für den Personenverkehr
sollen in der Billetexpedition gedruckte
oder geschriebene Listen von den Preisen aller dort
ausgegebenen Billets an einer in die Augen fallenden
Stelle aushäugen.
4) Die Eisenbahncommission ist berechtigt, auf Antrag
eines Interessenten von einer Eisenbahn zu fordern,
dass sie in dem unter Nr. 3 erwähnten Buche anführt
wie viel von jedem Tarifsatz für die eigentliche Beförderung
und wie viel für andere Leistungen gerechnet
ist, wobei die Natur und das Detail der letzteren angegeben
werden muss.
5) Sie ist endlich berechtigt, wo die Stations- etc. Kosten,
terminals^ nicht durch Parlamentsact festgesetzt sind,
im Streitlall über deren Höhe zu entscheiden, zu bestimmen,
was als eine billige Vergütung, reasonable
, für An- und Abfuhr nach und von der Eisenbahn,
Laden und Entladen etc. zu zahlen ist.
Ein Rückblick auf die angeführten Vorschriften zeigt
den wichtigsten Punkten einen Mangel an Detaillirung
lind Bestimmtheit, welcher dem mit Entscheidung des einze
neu b alles beauftragten Ermessen einen weiten Spielraum
^asst, und um die praktische Bedeutung der ersteren zu erwT'T^^
desshalb auf die Auslegung zurückgegangen Auslegung
ihnen in den vorgekommenen Streit- undAnwenen
gegeben ist. Diese unterliegen, wie schon er-^
Cognition der Eisenbahncomniissioii und Schriften.
101 en voilier zur üompetenz bestimmter ordentlicher
eiicitshöle. der Courts of Common Pleas in England und