Full text : Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs-  und  Tarifwesen,  Rechtszustand,  27
3)  Alle  Tarife  besonders  auch  die  für  gewisse  Interessenten ­
  auf  Grund  besonderer  Verträge  gewährten,
sind  zu  publiciren.  Für  den  Güterverkehr  soll  auf
jeder  Station  ein  Buch,  welches  alle  im  Verkehr  derselben ­
  geltenden  Tarife,  unter  Beisatz  der  Entfernungen,
enthält,  während  der  Geschäftsstunden  zur  kostenfreien
Einsicht  für  Jedermann  ausliegen  ;  und  für  den  Personenverkehr ­
  sollen  in  der  Billetexpedition  gedruckte
oder  geschriebene  Listen  von  den  Preisen  aller  dort
ausgegebenen  Billets  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  aushäugen.
4)  Die  Eisenbahncommission  ist  berechtigt,  auf  Antrag
eines  Interessenten  von  einer  Eisenbahn  zu  fordern,
dass  sie  in  dem  unter  Nr.  3  erwähnten  Buche  anführt
wie  viel  von  jedem  Tarifsatz  für  die  eigentliche  Beförderung ­
  und  wie  viel  für  andere  Leistungen  gerechnet
ist,  wobei  die  Natur  und  das  Detail  der  letzteren  angegeben ­
  werden  muss.
5)  Sie  ist  endlich  berechtigt,  wo  die  Stations-  etc.  Kosten,
terminals^  nicht  durch  Parlamentsact  festgesetzt  sind,
im  Streitlall  über  deren  Höhe  zu  entscheiden,  zu  bestimmen, ­
  was  als  eine  billige  Vergütung,  reasonable
,  für  An-  und  Abfuhr  nach  und  von  der  Eisenbahn,
Laden  und  Entladen  etc.  zu  zahlen  ist.
Ein  Rückblick  auf  die  angeführten  Vorschriften  zeigt
den  wichtigsten  Punkten  einen  Mangel  an  Detaillirung
lind  Bestimmtheit,  welcher  dem  mit  Entscheidung  des  einze
  neu  b  alles  beauftragten  Ermessen  einen  weiten  Spielraum
^asst,  und  um  die  praktische  Bedeutung  der  ersteren  zu  erwT'T^^
  desshalb  auf  die  Auslegung  zurückgegangen  Auslegung
ihnen  in  den  vorgekommenen  Streit-  undAnwenen
  gegeben  ist.  Diese  unterliegen,  wie  schon  er-^
  Cognition  der  Eisenbahncomniissioii  und  Schriften.
101  en  voilier  zur  üompetenz  bestimmter  ordentlicher
eiicitshöle.  der  Courts  of  Common  Pleas  in  England  und
            
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