Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
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ad 2. Verbot der ungebührlichen oder unbilligen Be- Das Verbot
JOfzugung oder Benachtheiligung einzelner Personen oder ungebühr-Transporte.
"eher oder
p. unbilliger Be-Tiine,
zum Theil auch ad 1. einschlagende, Vorfrage vorzugungen.
ist die nach der Verpflichtung, alle angebotenen Transporte Verpflichtung
^a/ainehmen und zu befördern. Im Zusammenhang mit der ¡“J^ídeTunTancr
11 assung der Eisenbahn als freien Strasse wird es Ursprung- Transporte,
ich nur als ein Recht, nicht als eine Pflicht für sie anbesehen
, selbst als Frachtführer aufzutreten, und zwar
aiin ohne grössere als die gemeinrechtlichen Verpflichtungen
jedes andern Frachtführers; Gesetz vom 8. Mai 1845, Abschnitt
86 und 89. Hieraus folgte auch, dass sie, wie dieser,
ein Beförderung von Personen und Sachen nicht allgelein,
sondern nur entsprechend ihrer eignen öftentlichen
iihündigung verbunden war. Wie weit das Gebot, Bevor-^imuigen
einzelner Personen und Transporte zu vermeiden,
^ ude gebührende und . billigen Erleichterungen in Anà
nie etc. der Transporte eintreten zu lassen, dies ändert,
ist Betreff der feuergefährlichen Artikel
durch Gesetz ausgesprochen, dass die Eisenbahnen nicht
Verl verpflichtet sind ; in Bezug auf den Kohlensie
^ allgemein angenommen, dass sie erklären können,
car dafür nicht gewöhnlicher Frachtführer, common
p imd dass sie dann Kohlen nur für gewisse
I besonders für Grubenbesitzer und für Inhaber von
Empfangsstationen, sowie lediglich von
zu bestimmten Orten, oder nur in vollen Zugladungen
ist (p brauchen. Für andere Güter und für Personen
re''t^^ vorgekommenen Streitfällen nicht angesacl
^ermuthen lässt, dass Annahmeverweigerungen ohne
der beiechtigte Gründe nicht vorgekommen sind. In
wie ^jürite hier die Sache de facto ungefähr eben so
dass ^^^i^tschland de jure stehen. Bemerkenswerth ist,
2111 Rechtfertigung der für den Kohlenverkehr ge-