Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
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Eine organisirte, continuirliche Rechtsprechung wird in
der Lage sein, auch aus zunächst noch allgemeiner gehaltenen
Eestiininungen allmählich ein wirkliches Special-Tarifrecht zu
entwickeln; und selbst soweit sich dies unmöglich erweisen
sollte, und die Entscheidungen mehr aus der Billigkeit zu
Schöpfende Schiedssprüche bleiben müssen, werden die unter
i’icliterlichen Formen zu Stande gekommenen Erkenntnisse eines
solchen Tribunals gewiss eher eine unbezweifelte Autorität
Silben als reine Administrativbescheide.
Wie das Beispiel Englands zeigt, können dann sogar die
Schranken für die Verkehrspolitik der Eisenbahnen enger ge
zogen werden, und auf der anderen Seite wird leichtfertigen
Beschwerden, dies gewiss im allseitigen Interesse, vorgebeugt,
Wenn mit der Anbringung die Verpflichtung verknüpft ist,
im öffentlichen contradictorischen Verfahren zu begründen
zu erweisen.
Eine von Amtswogen vorzunehmende Controllirung aller contronirung der
^9,rilmassnahmen der Eisenbahnen hat, wie die Erfahrung zur wegen.
Genüge lehrt, wenig materielle Bedeutung, weil sie sich nur
^^^f die Eormalien wie Publicationsfristen u. s. w., allenfalls
^^cch auf die Erachtdisparitäten erstrecken kann. Was die
Hauptsache ist und in England schon lange als solche erkannt
Wurde, die Frage, ob durch eine Tarifmassregel der eine
Versender in seiner Concurrenzfähigkeit gegen den andern
Geschädigt wird, lässt sich aus „Tarifveränderungs-Nacliwei-
^engen“ nicht ersehen. Wirklich materielle Entscheidungen
können erst getroffen werden, wenn der Beschädigte be
hendere Beschwerde erhebt, und durch eine, im geordneten
Gerichtsverfahren gewiss besser und vollständiger mögliche,
Bistruction der Sache klar gestellt ist, ob wirklich die be-
knuptete Interessenconcurrenz, competition of interest, vor-
^^8t, und welche Momente umgekehrt der Eisenbahn zur
^Gite stehen.