Full text: Ueber einige Verwaltungseinrichtungen und das Tarifwesen auf den Eisenbahnen Englands

Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand. 
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Eine organisirte, continuirliche Rechtsprechung wird in 
der Lage sein, auch aus zunächst noch allgemeiner gehaltenen 
Eestiininungen allmählich ein wirkliches Special-Tarifrecht zu 
entwickeln; und selbst soweit sich dies unmöglich erweisen 
sollte, und die Entscheidungen mehr aus der Billigkeit zu 
Schöpfende Schiedssprüche bleiben müssen, werden die unter 
i’icliterlichen Formen zu Stande gekommenen Erkenntnisse eines 
solchen Tribunals gewiss eher eine unbezweifelte Autorität 
Silben als reine Administrativbescheide. 
Wie das Beispiel Englands zeigt, können dann sogar die 
Schranken für die Verkehrspolitik der Eisenbahnen enger ge 
zogen werden, und auf der anderen Seite wird leichtfertigen 
Beschwerden, dies gewiss im allseitigen Interesse, vorgebeugt, 
Wenn mit der Anbringung die Verpflichtung verknüpft ist, 
im öffentlichen contradictorischen Verfahren zu begründen 
zu erweisen. 
Eine von Amtswogen vorzunehmende Controllirung aller contronirung der 
^9,rilmassnahmen der Eisenbahnen hat, wie die Erfahrung zur wegen. 
Genüge lehrt, wenig materielle Bedeutung, weil sie sich nur 
^^^f die Eormalien wie Publicationsfristen u. s. w., allenfalls 
^^cch auf die Erachtdisparitäten erstrecken kann. Was die 
Hauptsache ist und in England schon lange als solche erkannt 
Wurde, die Frage, ob durch eine Tarifmassregel der eine 
Versender in seiner Concurrenzfähigkeit gegen den andern 
Geschädigt wird, lässt sich aus „Tarifveränderungs-Nacliwei- 
^engen“ nicht ersehen. Wirklich materielle Entscheidungen 
können erst getroffen werden, wenn der Beschädigte be 
hendere Beschwerde erhebt, und durch eine, im geordneten 
Gerichtsverfahren gewiss besser und vollständiger mögliche, 
Bistruction der Sache klar gestellt ist, ob wirklich die be- 
knuptete Interessenconcurrenz, competition of interest, vor- 
^^8t, und welche Momente umgekehrt der Eisenbahn zur 
^Gite stehen.
	        
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