Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Anfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Dr.  Arnsperger  uitb  Genossen),  welche  sich  allerdings  prinzipiell  gegenüber
standen,  aus  denen  jedoch  das  in  namentlicher  Abstimmung  mit  214  gegen
41  Stimmen  (Fortschrittspartei  und  Sozialdemokraten)  am  8.  Mai  1885
angenommene  und  am  29.  Mai  1885  pnblizirte  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung ­
  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  vom  1.  Juli  1881
hervorging?)
Ans  Grund  einer  in  Artikel  II  dieses  Gesetzes  erhaltenen  Ermächtigung
wurde  der  Text  der  beiden  Gesetze  von  Seite  der  Reichsregierung  zusammengestellt ­
  und  als  einheitliches  Gesetz  am  3.  Juni  1885  vom  Reichskanzler  unter
der  Bezeichnung,  Gesetz  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,
publizirt?)
Es  dürfte  nunmehr  dem  Zwecke  entsprechen,  wenn  nur  dieses  Gesetz  erörtert
wird  und  gelegentlich  die  Unterschiede  zwischen  ihm  und  dem  Gesetz  von  1881
erwähnt  werden.
Abtheilung  I  bezw.  die  §§  2—5  und  der  dazu  gehörige  Tarif  Nr.  1—3
sind  wörtlich  ans  dem  Gesetze  von  1881  übernommen  und  handeln  von  der
Besteuerung  der  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen.
Ihre  Besteuerung  ist  durchweg  eine  prozentuale  und  hat  einzutreten,  sobald
Jemand  Werthpapiere,  welche  in  Nr.  1—3  des  dem  Gesetze  beigegebenen  Tarifs
bezeichnet  sind,  ausgibt,  veräußert,  verpfändet,  oder  ein  anderes  Geschäft  unter
Lebenden  damit  macht,  oder  Zahlung  darauf  leistet.  (§  3  Abs.  1.)
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  dieser  Stempelabgabe  wird  erfüllt
durch  Zahlung  des  tarifmäßigen  Abgabenbetrags  an  eine  hiezu  befugte  Steuerstelle,
  welche  die  Bezahlung  der  Steuer  entweder  durch  Aufdruck  eines  amtlichen ­
  Stempels  oder  burd)  Aufklebung  der  entsprechenden  Stempelmarken
bekundet.  (§  2.) 3 )
Persönlich  verpflichtet  zur  Steuerzahlung  ist  Jeder,  der  als  Kontrahent ­
  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Verpfändung ­
  oder  an  dem  sonstigen  Geschäfte  betheiligt  ist.  Alle  diese  Personen  haften
solidarisch  für  die  Entrichtung  der  Steiler  (§  3  Abs.  2  und  3).
Uebertretungeu,  welche  durch  Nicht-Bezahlung  der  Steuer  oder  Nichtbeachtung ­
  der  Kontrolvorschriften  des  Bnndesrathes  zu  Tarifnnmmer  2cc  und
3b  begangen  werden,  sind  mit  einer  Geldstrafe  zil  ahnden,  welche  dem  25fachen
Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt  und  mindestenK  20  Mark  für
jedes  Werthpapier  beträgt  (8  3  Abs.  1).
In  8  4  des  Gesetzes  ist  eine  Vorschrift  für  die  steueramtliche  Anmeldung ­
  der  im  Jnlande  zur  Ausgabe  kommenden  inländischen,  stempelpflichtigen ­
  Werthpapiere  vor  der  Zeichnung,  sowie  über  die  Ausgabe  der
vor  dem  1.  Oktober  1881  gezeichneten  Werthpapiere  enthalten,  deren  Uebertret ­
  ung  mit  einer  Geldstrafe  von  50—500  Mark  geahndet  werden  soll.
Nach  §  ö  sollen  die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Werthpapiere  von
den  Landesslempelabgaben  befreit  sein,  und  ebenso  die  Umschreibungen ­
  solcher  Werthpapiere  in  den  Büchern  und  Registern  der  Gesellschaften,
oder  Uebertretnngsverlnerke  ans  den  Werthpapieren  selbst?)

î)  Reichsgesetzbl.  1885  S.  171;  dasselbe  tritt  nach  Art.  II  des  Gesetzes  vom  29.  Mai
1885  am  1.  Okt.  1885  in  Kraft;  s.  Neumann,  Börsensteuergesetz,  Berlin  1885.
*)  st-  st-  O.  S.  179  und  die  Ausführunasbestimmungen  hiezu  v.  1885.  Zentralbl.  des
Reichs  1885  S.  417.
8 )  Siehe  Nr.  1—6  der  Ausführungsbestimmungen.
4 )  Siehe  Nr.  7  und  8  der  Ausführungsbestimmungen.
            
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