Abrechnungsivesen der Verwaltung.
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b) die durch die Etatsslnmne nicht gedeckten, bei der Jahresabrechnung
speziell zu liqnidirenden Ausgaben (siehe nachstehend Ziffer 10),
soweit sie in dem abgelaufen eil Jahrestheil geleistet worden sind,
in Anrechnung zu bringen.
Behufs der vorläufigen Einnahmefeststellung für das 1. bis 4.
Quartal jedes Etatsjahres sind auf der vierten Seite der nach dem Final-
schlnß (zum 15. Mai) an den Ausschuß des Bnndesrathes für Rechnungs
wesen einzureichenden Zolleinnahme-Uebersicht die für das ganze Etats-
jahr anrechnilngsfähi gen Zollverwaltnngskosten provisorisch
nachzuweisen. Diese Nachweisnng hat sich auf die vorläufige Berichtigung
der Etatssllnune und die annähernde Angabe der durch den Etat nicht gedeckten,
demnächst speziell zu ligllidirenden Ausgaben zu beschränken.
10. Den jährlichen definitiven Zolleinnahme-Uebersichten (§ 222 der
Protokolle und Nr. 61 Ziffer 6 der Drucksachen des Bnndesrathes für 1878)
ist eine genaue Liquidation der auf die Zvlleinnahme für das abgelaufene
Etatsjahr anzurechnenden Erh e bungs- und V er w al tungs kost en nach dem
besonderen Muster beizufügen. Diese Liquidation ist von den Direktivbehörden
mit einer Bescheinigung dahin zu versehen, „daß alle Stellen, für welche das
etatsmäßige Durchschüittsgehalt in Ansatz gekommen, vorschriftsmäßig verwaltet
und die speziell liquidirten Ausgaben mit den angesetzten Beträgen wirklich
geleistet worden sind."
Ueber die Anrechnungsfähigkeit der angesetzten Beträge haben die Reichs
bevollmächtigten ein der Liquidation beizufügendes Gutachten abzugeben,
in welchem zugleich etwaige gegen die Höhe der geleisteten Zahlringen bestehende
Bedenken darzulegen sind.')
Die zlun Zwecke dieser Begutachtung und Bescheinigung erforderlichen
Erläuterungen haben die Direktivbehörden dem Reichsbevollmächtigten zu er
theilen.
11. Für die Aufstellung der Liquidation gelten folgende
Be st im milngen.
a) Zu Titel I. Für die Stellen, welche während des ganzen Jahres
bestanden haben und von ihren Inhabern bezw. deren Vertretern vor
schriftsmäßig verwaltet worden sind, wird der volle etatsmäßige
Durchschüittsgehalt in Ansatz gebracht. Sind im Laufe des
Jahres (vom 2.'April ab) Stellen neu errichtet oder aufgehoben
worden, so ist das etatsmäßige Durchschüittsgehalt nur für die Zeit
der Verwaltung derselben zu berechnen.") Des Nachweises der
an die Beamten wirklich geleisteten Zahlungen bedarf
es nicht.
Eine Kürzung des Durchschnittsgehaltes findet statt,
wenn im Falle der Beurlaubung nicht dienstunfähiger Beamten oder
der Verwendung etatsmäßiger Beamten bei anderen Verwaltungen
’) Münchener Bollzngsprotokoll Beil. XXXVI Art. 13 §5 (Bd. I S. 419) noch giltig.
S. auch Abschnitt XI. . „ t
*) Hiezu gelten noch Bundesrathsdrucksachen Nr. 73 von 1878 S. 36, Bundesraths-
beschllls; vom 25. Mai 1878 § 332. Bnndesrathsdrucks. v. 1877 Nr. 3 S. 65 und § 139
des Prot, und Bnndesrathsdruñs. Nr. 167 von 1874 S. 27, § 91 des Prot. Bundesraths
drucks. Nr. 22 v. 1882 S. 35 und Beschluß v. 2. März 1882 tz 108. S. zu Titel I. Abs.
1 u. 3 auch noch die Bestimmungen des Bnndesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452
des Prot.) in Drucks. Nr. 117 S. 45 und 46.