Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Abrechnungsivesen der Verwaltung. 
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b) die durch die Etatsslnmne nicht gedeckten, bei der Jahresabrechnung 
speziell zu liqnidirenden Ausgaben (siehe nachstehend Ziffer 10), 
soweit sie in dem abgelaufen eil Jahrestheil geleistet worden sind, 
in Anrechnung zu bringen. 
Behufs der vorläufigen Einnahmefeststellung für das 1. bis 4. 
Quartal jedes Etatsjahres sind auf der vierten Seite der nach dem Final- 
schlnß (zum 15. Mai) an den Ausschuß des Bnndesrathes für Rechnungs 
wesen einzureichenden Zolleinnahme-Uebersicht die für das ganze Etats- 
jahr anrechnilngsfähi gen Zollverwaltnngskosten provisorisch 
nachzuweisen. Diese Nachweisnng hat sich auf die vorläufige Berichtigung 
der Etatssllnune und die annähernde Angabe der durch den Etat nicht gedeckten, 
demnächst speziell zu ligllidirenden Ausgaben zu beschränken. 
10. Den jährlichen definitiven Zolleinnahme-Uebersichten (§ 222 der 
Protokolle und Nr. 61 Ziffer 6 der Drucksachen des Bnndesrathes für 1878) 
ist eine genaue Liquidation der auf die Zvlleinnahme für das abgelaufene 
Etatsjahr anzurechnenden Erh e bungs- und V er w al tungs kost en nach dem 
besonderen Muster beizufügen. Diese Liquidation ist von den Direktivbehörden 
mit einer Bescheinigung dahin zu versehen, „daß alle Stellen, für welche das 
etatsmäßige Durchschüittsgehalt in Ansatz gekommen, vorschriftsmäßig verwaltet 
und die speziell liquidirten Ausgaben mit den angesetzten Beträgen wirklich 
geleistet worden sind." 
Ueber die Anrechnungsfähigkeit der angesetzten Beträge haben die Reichs 
bevollmächtigten ein der Liquidation beizufügendes Gutachten abzugeben, 
in welchem zugleich etwaige gegen die Höhe der geleisteten Zahlringen bestehende 
Bedenken darzulegen sind.') 
Die zlun Zwecke dieser Begutachtung und Bescheinigung erforderlichen 
Erläuterungen haben die Direktivbehörden dem Reichsbevollmächtigten zu er 
theilen. 
11. Für die Aufstellung der Liquidation gelten folgende 
Be st im milngen. 
a) Zu Titel I. Für die Stellen, welche während des ganzen Jahres 
bestanden haben und von ihren Inhabern bezw. deren Vertretern vor 
schriftsmäßig verwaltet worden sind, wird der volle etatsmäßige 
Durchschüittsgehalt in Ansatz gebracht. Sind im Laufe des 
Jahres (vom 2.'April ab) Stellen neu errichtet oder aufgehoben 
worden, so ist das etatsmäßige Durchschüittsgehalt nur für die Zeit 
der Verwaltung derselben zu berechnen.") Des Nachweises der 
an die Beamten wirklich geleisteten Zahlungen bedarf 
es nicht. 
Eine Kürzung des Durchschnittsgehaltes findet statt, 
wenn im Falle der Beurlaubung nicht dienstunfähiger Beamten oder 
der Verwendung etatsmäßiger Beamten bei anderen Verwaltungen 
’) Münchener Bollzngsprotokoll Beil. XXXVI Art. 13 §5 (Bd. I S. 419) noch giltig. 
S. auch Abschnitt XI. . „ t 
*) Hiezu gelten noch Bundesrathsdrucksachen Nr. 73 von 1878 S. 36, Bundesraths- 
beschllls; vom 25. Mai 1878 § 332. Bnndesrathsdrucks. v. 1877 Nr. 3 S. 65 und § 139 
des Prot, und Bnndesrathsdruñs. Nr. 167 von 1874 S. 27, § 91 des Prot. Bundesraths 
drucks. Nr. 22 v. 1882 S. 35 und Beschluß v. 2. März 1882 tz 108. S. zu Titel I. Abs. 
1 u. 3 auch noch die Bestimmungen des Bnndesrathsbeschl. vom 15. Sept. 1885 (§ 452 
des Prot.) in Drucks. Nr. 117 S. 45 und 46.
	        
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