fullscreen : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Auch  für  das  römische  Recht  kann  man  nicht  allgemein
und  für  alle  Zeiten  einen  Eigentümerbergbau  annehmen.  Wenn
man  für  die  Ansicht  ’),  daß  die  Mineralien  als  Früchte  des
Bodens  galten  und  deshalb  im  Eigentum  und  zur  ausschließlichen
Verfügung  des  Grundstückseigentümers  standen,  auch  dieDigestenstellen
  1.  7  §  14  D.  24,  3  und  1.  77  D.  50,  16  als  Belege  anführt,
so  beweist  1.  13  §  1  D.  8,  4  das  Gegenteil.  Hier  erwähnt
Ulpian  den  Fall,  daß  man  auch  gegen  den  Willen  des  Grundstückseigentümers ­
  Mineralien  abbauen  könnte.  Auch  Windscheic' *  2 )
bezeichnet  die  Berechtigung,  gegen  eine  Geldabgabe  auf  fremdem
Grundeigentum  zu  graben,  als  gemeines  Recht.
Nach  Bauer 3 )und  den  dort  angeführten  Rechtslehrcrn 4 )ging
im  römischen  Staate  zur  Zeit  der  Könige  die  Befugnis  zum
Bergwerksbetricbe  von  diesen  als  den  Stellvertretern  Gottes,
welche  über  alles  Eigentum  verfügten,  aus.  Zur  Zeit  der  Republik
blieb  das  Recht  der  Verfügung  über  die  unterirdischen  Metallschätze ­
  der  Gesamtheit  des  Volkes.  Jeder  ■  hatte  das  Recht,
auf  fremdem  Grund  und  Boden  zu  schürfen,  aber  der  Betrieb
des  Bergbaues  war  von  einer  Bewilligung  des  Staates  abhängig.
Auch  zurZeit  der  Kaiser  blieb  dieses  Recht  unverändert.  Anstelle
der  förmlichen  Beleihung  trat  eine  einfache  Anzeige  bei  der
Finanzbehörde,  von  welcher  die  Grube  unter  den  Formen  der
Grundassignation  dem  Muter  zugewiesen,  in  das  Bergbuch  eingetragen ­
  und  der  Bergzins  vorgeschrieben  wurde.
Immerhin  soll  nicht  verkannt  werden,  daß  der  Bergbaubetrieb
schon  von  altersher  mit  dem  Grundeigentum  eng  verknüpft  war.
Manche  Kollisionen  werden  dort  besonders  eingetreten  sein,  wo
der  Bergbaubetrieb  unmittelbar  die  Oberfläche  des  bebauten
Grund  und  Bodens  in  Anspruch  nahm.  Dies  galt  insbesondere
im  römischen  Recht,  wo  der  Eigentumsbegriff  sehr  weit  ging
und  sich  mit  dem  heutigen  Eigentum  (§  905  BGB.)  am  Grund
und  Boden  deckte.
Auch  kann  man  unbedenklich  die,  festen  Mineralien  als
natürliche  Bestandteile  unseres  Erdkörpers  ansehen,  oder  man
müßte  dem  natürlichen  Vorstellungsvermögen  Gewalt  antun.  Dies
')  Dernburg,  Pand.,  Bd.  1,  §  198;  Achenbach,  S,  24,  68;  Klostermann,
S.  2f.;  Arndt,  Geschichte,  S.  8;  Sehling,  S.  1;  Haniel,  „Zur  Lehre
vom  Bergwerkseigentum“,  S.  9.
2 )  Windscheid,  Pand.,  Bd.  1,  §  16,  Anm.  22.
3 )  Bauer,  K.  S.  Bergrat,  „lieber  das  Eigentumsrecht  an  den  unterirdischen ­
  Mineralschätzen  pp.“  1849.  Verlag  Engelhardt,  S.  8.
4 )  vgl  Thibaut,  Parld.,  §  582;  Wening,  „Zivilrecht“,  Buch  II,
§11;  Wangerow,  Leitfaden,  T.  I,  S.  481,  n.  5;  Puchta,  Pand.,
§  145;  J.  Swoboda  a.  a.  0..  S.  105  ff.,  Swoboda  widerlegt  namentlich
die  Ansicht  Flades  (Römisches  Bergrecht),  daß  nach  der  römischen
Gesetzgebung  von  Justinian  bis  Leo  VII.  im  allgemeinen,  die  Länder
ausgenommen,  wo  früher  Staatsbergbau  gewesen  und  an  einigen
anderen  Orten  mit  Ausschluß  gewisser  Metalle,  der  Grundsatz  geherrscht ­
  habe:  Fossilien,  sowie  alles,  was  das  Grundstück  liefert,
gehören  dem  Besitzer  des  letzteren  als  ein  dem  Gute  anhangender  Teil.
            
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