Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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■  die  Industrie  und  das  Steuerwesen  wichtigen  und  ergiebigen
Kohlen.  Die  Hilfskräfte  zur  Gewinnung  stellten  in  frühester
Zeit  dem  jeweiligen  Herrscher  nach  der  Gewohnheit  und  den
geltenden  Anschauungen  das  Volk  oder  Sklaven.  So  waren
nach  dem  Zeugnisse  von  Agatharchides  die  Bergwerke  in
Aegypten,  wo  an  der  äthiopischen  und  arabischen  Grenze  schon
sehr  früh  bedeutender  Bergbau  auf  Gold,  Silber  und  Kupfer
stattfand,  im  Eigentum  der  Könige  und  wurden  durch  Sträflinge
betrieben.  Wo  der  Machthaber  selbst  nicht  Bergbau  betrieb,
verlieh  er  sein  Recht  an  Dritte.  So  waren  die  Bergwerke  der
Karthager  öffentliches  Eigentum  der  Republik  und  Gegenstand  von
Konzessionen  an  Privatpersonen.  Auch  die  Silberbergwerke  von
Laurion  in  Griechenland  erscheinen  zur  Zeit  der  Republik  als  ein
Gut  der  Nation,  jedoch  hatten  Dritte  die  Nutznießung  daran  durch
Verleihung. 1 )  In  den  römischen  Provinzen  lag  jedenfalls  unbestritten ­
  der  Bergbau  in  den  Händen  des  Staates.
Aus  allem  möchte  ich  jedenfalls  annehmen,  daß  das  Bergwerkseigentum ­
  im  heutigen  Rechtssinne  bereits  von  altersher
hinsichtlich  der  wichtigsten  Mineralien  von  dem  jeweiligen  Machthaber ­
  des  Volkes  —  oder,  wo  kein  Oberhaupt,  von  dem  Staate
selbst  —  in  Anspruch  genommen  wurde.  Dies  ist  auch  aus  dem
Umstand  erklärlich,  daß  die  frühere  "Rechtsauffassung  des  Volkes
dem  Familienoberhaupte,  später  dem  Priester  und  dem  Könige,
eine  absolute  Machtstellung  über  alles  Eigentum  gab  und  damit
auch  das  selbständige  Bergbaurecht  an  den  so  wichtigen  und
wertvollen  Mineralien  als  selbstverständlich  zusprach.  Erst  später,
bei  weiterer  Entwickelung  der  Kultur,  der  Größe  des  Reichs  und
der  Machtstellung  des  Herrschers,  ferner  bei  der  immer  größer
werdenden  Schwierigkeit  und  damit  fortschreitenden  Technik  des
Bergbaues,  trat  eine  immer  stärker  werdende  Einschränkung  dieses
selbständigen  Bergbaurechtes  des  Machthabers  hervor.  Er  sah
sich  schon  ziemlich  früh  im  eigenen  Interesse  und  zur  Förderung
des  Bergbaues  gezwungen,  die  weitgehendsten  Verleihungen  an
Privatpersonen  auszusprechen,  die  schließlich  zur  sogen.  Bergbaufreiheit ­
  führten. 2 )  Die  Oberaufsicht  und  teilweise  auch  das
Besteuerungsrecht  sind  jedoch  stets  dem  Inhaber  der  Staatsgewalt ­
  verblieben.
Diese  Entwickelung  ist  auch  im  deutschen  Rechte  zu  verfolgen. ­
  Auch  hier  ist  aus  den  Quellen  nicht  viel  über  das
Recht  zum  Bergbau  in  der  frühesten  Zeit  festzustellen.  Doch
möchte  ich  auch  hier  von  Anfang  an  auf  die  Existenz  eines
selbständigen  Bergbaues  aus  den  oben  geschilderten  Verhältnissen ­
  schließen,  da  dieselben  bei  dem  gleichmäßigen  niederen

J )  Bauer,  „Eigentumsrecht  pp.“,  S.  8.
2 )  vgl.  die  im  Jahre  393  ergangenen  Verbote  der  Kaiser  Theodosius,
Arcadius  und  Honorius,  die  bestimmten,  daß  die  für  den  Bruch  von
Marmor  gewährte  Freiheit  nicht  auch  auf  andere  Bodenbestandteile
ausgedehnt  werden  sollte.
            
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