Reichskm,trole der Verwaltung. g^g
a ) die Korrespondenz der Zolldirektion mit anderen Vereinsbevoll-
machtigten und mit den Stativnskvntrvleuren;
" ausnahmsweise die Mimsterialkorrespondenz und die Korrespondenz
mit k°°rdm,rten und fremden Behörden, sofern diese Korrespondenzen
Nicht zn Ergebnpsen suhren, lvelche zu den Gegenständen gehören,
erstreckt Şutz l die Thätigkeit des Vereinsbevollmächtigten
w"usche"st°er.h wird es erachtet, daß dann, wenn ein- Korre-
KaäÄvacwÄst
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7. ßm Fall sich der Bevollmächtigte vom Orte der Direktion, bei welcher
Cr entfernt, hat derselbe dieser Behörde oder ihrem Vorstande jedes-
wilr.J“ Y Y Y b,e Berordnung in 8 2 bis 6 der Anlage XIII
vom 14 Febnmr 1834?) wonach"' Münchener Vollzngskommissivn
a) Übertragungen ans einem Etatstitel zu dem anderen resp. Veränder-
ungen in der Organisation, wenn sie das Maß von fünf Prozent
übersteigen, jcbeênmí der Zustimmung des bei der betheiligten ñoll-
dttektlvn fnngtrenden Bevollmächtigten bedürfen.') Diese kann nicht
verjagt werden, soweit es sich dabei um eine im Ganzen zulässige
Ersparung z. B. bei der Verwandlung eines Hauptamtes in eut
ķenamt I. oder emes Nebenamts I. in ein solches H. Klasse handelt,
femiļt ist aber hiebet der Grundsatz zu beobachten, daß Uebertraq-
ttngen ans einer der sachlich begründeten Hanptabtheilungen des Etats
111 kLÄ”' âls.0 namentlich aus den Kosten für die 'Zollerhebung
lind Abfertigung m die Ausgaben für den eigentlichen Zollschntz und
umgekehrt aus letzterem zrr ersterem, nicht vorkommen dürfen, und
ivo ausnahmsweise eine solche veränderte Bestimmnng in Anspruch
genommen wird, diese der Zustimmnng des Bevollmächtigten, welche
là och ln diesen Fällen nur unter Vorbehalt hiernächstigen Beschlusses
') Bd. I der Vertrüge S. 418 ff.
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