Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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H.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

b)  steht  ihnen  die  Einsicht  der  Ordre-  und  Tagebücher  der  Grenzanfseher
zu  mit)  ist  ihnen  auch  nicht  zu  versagen,  erwünschte  Notizen  zu  gelegener  Zeit
ans  den  Tagebüchern  der  Obergrenz-Kontroleure  zu  entnehmen;
c)  wiederholt  hat  man  sich  übrigens  bei  dieser  Gelegenheit  dahin  ausgesprochen ­
  ,  daß  die  Absicht  nicht  dahin  gehe,  den  Stativnskontrolenren  in
irgend  einer  Weise  einen  unmittelbaren  Einfluß  auf  die  Geschäftsführung  selbst
zu  verschaffen,  daß  man  vielmehr  nur  bezwecke,  diese  Beamten  in  den  Stand
zu  setzen,  überall  diejenige  Kenntniß  von  der  Gefchäftssührung  zu  nehmen,
deren  sie  gar  Erfüllung  ihrer  Pflichten  bedürfen.
3.  Dienstlich  sind  dieselben  den  Bevollmächtigten  untergeordnet,  an  die
sie  auch  zu  berichten  haben?)  Dieselben  können  ihnen  auch  einen  14-tägigen
Urlaub  ertheilen?)
IV.  Bezüglich  der  Besoldungsverhältnisse,  der  Reisekosten,  Tagegelder, ­
  Umzngskosten,  Bure  an  ko  sten  dieser  Beamten,  sowie  bezüglich
der  Gnadenkompetenzen  re.  für  die  Angehörigen  der  im  Reichsdienste
verstorbenen  Kvntrolbeamten  gilt  zur  Zeit  Folgendes:
A.  Die  Reichsbevollmächtigten  beziehen  ohne  Unterschied  6000  Ji
Gehalt  und  2400  Ji  Stations-Zulage,  ans  welcher  die  Amtsunkosten
zil  bestreiten  sind?)  Außerdem  bezieht  jeder  Bevollmächtigte  seit  1.  Jan.  1873
den  gesetzmäßigen  Wohnungsgeldzuschuß?)  Für  Sch  reib  Hilfe  und
Kal  kn  la  tu  rarbeit  e  n,  für  Drucksachen  und  die  hiesür  verauslagten
Buch  bindert  ohne  werden  die  baaren  Auslagen  vierteljährlich  auf  Grund
vorgelegter  Liquidation  vergütet?)
Für  Dienstreisen^)  erhalten  diese  Beamten  ein  Tagegeld  von  12  Ji,
dann  3  Ji  für  jeden  Ab-  und  Zugang  von  und  zur  Eisenbahnstation  und
Dampfschiff,  ferner  für  jeden  Kilometer,  den  sie  auf  der  Eisenbahn  oder  Dampfschiffen
  zurücklegen,  13  4,  und  für  Reisen,  welche  nicht  ans  Eisenbahnen  oder
Dampfschiffen  zurückgelegt  werden,  60  4  für  den  Kilometer?)
Bei  Umzügen  werden  die  Reichsbevollmächtigten  als  Beamte  der  Nr.  IV
in  §  1  und  der  Nr.  Ill  in  §  10  des  Reichsgesetzes  v.  21.  Juni  1875  behandelt?) ­

Nach  einem  Bnndesrathsbeschlnsse  v.  5.  Juli  1873")  soll  bei  Vergütung
der  Umzugskosten  der  Wohnungsgeldznschnß  außer  Ansatz  bleiben.
B.  Die  Stationskontrolenre  beziehen  ohne  Ausnahme  einen  jährlichen ­
  Gehalt  von  2700  Ji  und  eine  Stations;ulage  von  900  Ji,
woraus  sie  die  Amtsunkosten  zu  bestreiten  haben?")

1)  Münchener  Vollzugsprot.  v.  14.  Febr.  1834  §  31  und  Entschließung  des  Borsitzenden
des  Bundesraths  des  Zollvereins  v.  28.  Dez.  1868;  Jahrbücher  v.  1869  S.  561;  §  irti)'8
2)  Reskript  des  Vorsitzenden  des  Bundesraths  vom  19.  Juli  1869,  R.  K.  A.  Nr.  8086.
3 )  Bundesrathsbeschlus;  v.  27.  Nov.  1872  §  484.
4 )  Bundesrathsbeschlus;  v.  5.  Juni  1873  §  508  des  Prot.  Nach  der  III.  Stufe  des
Gesetzes  v.  30.  Juni  1873.  Reichsgesetzbl.  1873  S.  166  fs.
0  Bundesrathsbeschlus;  v.  23  Febr.  1875  §  132.
6 )  Reichsgesetz  v.  21.  Juni  1875;  Reichsgesetzbl.  1875  S.  249  p.  und  Bundesrathsbeschlus; ­
  v.  6.  März  1876  §  124.
7 )  Für  die  Reichsbevollmächtigten  in  Altona  und  Hannover  sind  die  Diäten  sur  Reisen
nach  Hamburg,  Lübeck  und  Travemünde  ans  13  J(>.  50  H  erhöht  nach  Bundesrathşbeichlns;
v.  14.  April'1870  §  30.
8 )  Nach  Bundesrathsbeschlus;  v.  6.  März  1876  §  124.
9 )  §  508  des  Prot.
10 )  Bundesrathsbeschlus;  v.  11.  Mai  1871  §  211.
            
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