Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.

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(was  das  Eingangsgut  betrifft)  derjenigen  inneren  Steuern/)  welche
in  einem  Vereins-  (Bundes-)  Staate  auf  die  wertere  Verarbeitung
oder  anderweite  Bereitung  aus  solchen  Erzeugnissen  ohne  Unterschied
des  Ursprungs  gelegt  ist?)  „  ,  .  „ c  .  .
b)  Stär  anëiäiibische  pugnine,  rnei^e  beim  Umgänge  ao%et  ober
mit  einer  Abgabe  von  weniger  als  1  JK  50  ^  vom  Zentner  belegt
sind,  gelten  die  Grundsätze  lit.  d—g?)
c)  Von  den  innerhalbdes  Vereins  erzeugten  Gegenständen,
welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  m
einen  andern  Vereirrsstaat  oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden,
dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  sur
Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  erhoben  werden.  )
d)  9ebem  Staate  ist  freigcfteiit,  bie  auf  ber  ŞerDorbrmgung
oder  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden
inneren  Steuern  beizubehalten,  zu  ändern  oder  auszm
heben,  sowie  neue  Steuern  dieser  Art  einzuführen,  sedoch
sollen  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgenoe  inländische
Erzeugnisse  gelegt  werden  dürfen:  als  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,
Wein,'  Most,  Zider  (Obstwein),  Mehl,  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen ­
  Backwaaren  und  Fett?)  ,  ...  ,
e)  Bei.  allen  Abgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinsstaaten  nach  ht  d
S  2  bea  Vertrages  üom  8  Suit  1867  aur  @i#img  fommeu,  sod
eine  gleichmäßige  Behandlung  dergestalt  stattfinden,  daß  das
Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwände
höher  oder  in  lästigerer  Weise  als  das  inländische  oder  als  das  Erzeugniß
  der  übrigen  Vereinsstaaten  besteuert  werden  darf.'')
f)  Diejenigen  Staaten,  welche  eine  innere  Steuer  ans  den  Verkauf  oder
Kauf,  die  Verzehrung,  die  Hervorbringung  oder  die  Zubereitung
eines  Konsumtionsgegenstandes  gelegt  haben,  können  bei  der  Ausfuhr
des  Gegenstandes  nach  anderen  Vereinsstaaten  diese  Steuer  unerhoben
lassen,  beziehungsweise  den  gesetzlichen  Betrag  derselben  unter  gewissen
Voraussetzun  gei?)  ganz  oder  theilweise  zurückerstatten?)
g)  Die  Erhebung  der  innern  Stenern  von  den  damit  betroffenen
vereinsländischen  Gegenständen  soll  in  der  Regel  im  Lande  des
Bestimmungsortes  erfolgen,  sofern  sie  nicht  nach  den  gemeinschaftlichen ­
  Verabredungen  an  der  Binnengrenze  oder  im  Lande  der  Versendung ­
  erfolgt?)
»)  %ür  die  Fabrikation  und  weitere  Zubereitung  von  Branntwein,  Bier,  Essig,
(Mahl-  und  Schlachtsteuer),  Getreide,  Malz,  Vieh  (Art.  5  Ziffer  1  Abs.  2  des  Vertrags
*'0™  8 »)  Im*  Uebrigen  a.  a.  O.  Abs.  2—4  u.  Abschnitt  X  u.  Reichsgesetz  vom  25.  Juni  1873
§  5  wegen  der  Begünstigung  für  Elsaß-Lothringen.
')  a.  a.  O.  Ziffer  I  letzter  Absatz.
4 )  a.  a.  O.  II  §  1.
6 )  Jm  Uebrigen  a.  a.  O.  8  2  Abs.  1  Abschnitt  X.
»)  a.  a.  0.  §  4  lit.  a—d.  Durch  das  Reichsgesetz  vom  19.  Juli  1879  §  5  ist  die
Bestimmung  in  lit.  à  des  8  4  zu  Art.  5  des  Zollvereinsvertrages  vom  8.  Juli  1867  bezüglich ­
  der  Rückvergütung  der  Branntweinsteuer  für  die  Essigbereitung  aufgehoben.
*)  Siehe  Abschnitt  V  Bier-  und  Branntweinsteuer.  A.  a.  0.  Il§  l.  Jm  Uebrigen
s.  Abschnit  X.
»)  a.  a.  O.  §  6.
            
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