Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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Endlich  wurden  durch  eine  besondere  Bestimmung  die  Benennungen  verschiedener ­
  Nummern  des  früheren  Tarifs  auf  Grund  der  unter  Zişier  I—III
vereinbarten  gesetzlichen  Feststellungen  geändert  resp.  ergänzt?)
Nach  einigen  Jahren  wurde  auch  dieser  Zolltarif  durch  das  mit  1.  Okt.
1873  in  Wirksamkeit  getretene  Gesetz  vom  7.  Juli  1873*)  im  freihändlerischen
Sinne  geändert  und  außerdem  der  einzige  Ausgangszoll  aufgehoben?)
Wie  bereits  in  der  historischen  Einleitung  näher  erörtert  worden  ist,
wurde  der  bis  1885  giltige  Zolltarif  nach  harten  Kämpfen  am  15.  Juli  1879
zum  Gesetze  erhoben  und  trat  theils  sofort,  theils  am  1.  Okt.  1879,  theils
am  1.  Jan.  1880  ins  Leben?)
Dieser  Zolltarif  unterschied  sich  von  dem  früheren  besonders  dadurch,  daß
er  theils  zum  Schutze  der  inländischen  Landwirthschaft  und  Industrie,  theils
zum  Zwecke  der  Einnahmeerhöhnngen  die  Eingangszölle  hinaussetzte,  oder
neue  Zölle  einführte.  Zum  Schutze  der  Industrie  wurden  die  Zölle  für
Baumwollgarne  und  Leinen  nach  der  Feinheit  abgestuft  und  erhöht,  die  Zölle
auf  Zeugwaaren  aller  Art  und  auf  die  hieraus  gefertigten  Waaren  erheblich
erhöht,  für  Leinenwaaren  nach  der  Feinheit  abgestuft,  für  Wollenwaaren  der
Unterschied  von  gewalkten  und  ungewalkten  aufgehoben.  Außerdem  wurden
erhöht  die  Zölle  für  Blei,  Bürstenbinderwaaren,  Glas  und  Glaswaaren,
Haar,  Feder-  und  Holzwaaren,  für  Instrumente,  Maschinen  und  Fahrzeuge,
für  Kautschuk-  und  Gnttaperchawaaren,  für  Kupfer-  und  Messing-,  Kurz-,
Leder-,  Papier-,  Pelz-,  Stein-,  Stroh-,  Thonwaaren,  Seifen,  Parfümerien,
Wachstuch,  Zink-  und  Zinnwaaren.
Neue  Zölle  wurden  im  Interesse  der  Landwirthschaft  und  Industrie  aufgelegt ­
  für  Eisen  und  Eisenwaaren,  Nutzholz,  Getreide,  Vieh,  Petroleum,
Fleisch,  Branntwein,  Eier,  Flachs.  Die  Finanzzölle  auf  Kakao,  Tabackfabrikate, ­
  Tabacke,  Wein,  Kaffee,  Reis,  Mehl,  Oele,  Fette,  Gewürze,  Thee,
Kaviar,  Hopfen,  Käse,  Konfitüren  wurden  wesentlich  erhöht,  außerdem  aber
wurden  für  die  Verzollung  mancher  Gegenstände  neue  Tarasätze  festgesetzt.
3m  Uebrigen  unterschied  sich  der  Zolltarif  von  1879  noch  dadurch  von  dem
früheren,  daß  die  Gewichtzölle  nicht  mehr  für  den  Zentner,  sondern  für
100  Kilogramm  galten.
Bereits  am  6.  Juni  1880  war  ein  Gesetz  erschienen,  welches  die  Zollpffichtigkeit
  des  Flachses  und  anderer  vegetabilischer  Spinnstoffe  rc.  aufhob?)
Ein  weiteres  Gesetz  vom  19.  Juni  1881*)  führte  für  die  Wollwaaren
nicht  nur  einen  Tarifirnngs  -  Maßstab,  sondern  auch  neue  Tarifsätze  ein.
Während  früher  unbedruckte  Wollenwaaren,  soweit  sie  nicht  zu  den  Filz-Strumpfwaaren
  und  Fnßdecken  gehören,  mit  100  M.  und  bedruckte  Wollenwaaren, ­
  soweit  sie  nicht  zu  den  Fnßdecken  gehören,  ohne  Unterschied  mit
150  M.  für  100  Kilogramm  zu  verzollen  waren,  wurden  durch  dieses  Gesetz
folgende  Unterschiede  nach  dem  Gewichte  der  Quadratmeter  des  Gewebes
gemacht.

')  Siehe  Ziffer  V  Nr.  1-37  des  Gesetzes  v.  17.  Mai  1870.
*)  Reichsgesetzbl.  v.  1873  S.  241  ff.
•)  Das  Nithere,  u.  Hirth's  Annalen  1874  S.  83.
18»»  %%%%  ÄM  mVs.To'4:  bit  «à  m  den  Annalen
G)  Reichsgesetzbl.  1880  S.  120.
# )  Reichsgesetzbl.  1881  S.  119.
            
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