Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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Ueberfüllen  ihres  Inhalts  in  andere  daselbst  lagernde  Fässer  re.  entleert
worden,  so  sind  dieselben,  wenn  sie  zn  dem  zollpflichtigen  Gewicht  der  Flüssigkeit
gehören  (8  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  den  Zolltarif  re.,  vom  15.  Jnli  1879),
nach  demjenigen  Zollsätze  zur  Verzollung  zu  ziehen,  welcher  ans  die  in  denselben ­
  vorhanden  gewesene  Fliissigkeit  Anwendung  findet,  entgegengesetzten  Falles
nach  dem  Zollsätze,  welchem  die  Umschließungen  an  sich  unterliegen.
2.  Sind  dagegen  zilm  Zweck  der  Umfüllung  leere  Umschließungen  aus
dem  freien  Verkehr  in  die  Niederlage  oder  das  Privatlager  gebracht  worden,
so  sind  die  bei  der  Umfüllung  leer  werdenden  Umschließungen  nur  insoweit,
und  zwar  nach  dem  zufolge  Ziffer  1  anzuwendenden  Zollsätze,  zur  Verzollung
zu  ziehen,  als  das  Gewicht  derselben  dasjenige  der  zur  Umfüllung  benutzten
Umschließungen  übersteigt.  Erfolgt  die  Entleerung  in  Theilposten,'  so  ist  das
Geivicht  der  zur  Umfüllung  benutzten  leeren  Unischließnngen  bis  zur  vollständigen
Entleerung  nachrichtlich  bei  der  betreffenden  Post  im  Niederlaqeregister  zu
vermerken.
3.  Sind  Umschließungen  durch  vollständiges  Anslaufen  re.  der  darin
befindlichen  Flüssigkeit  leer  geworden,  so  unterliegen  die  Umschließungen  bei
der  Entnahme  ans  der  Niederlage  stets  der  tarifmäßigen  Verzollung  nach
Maßgabe  ihrer  Beschaffenheit.
.  Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  15.  Mai  1884 1 )  aber  hat  bezüglich  des
Verfahrens  bei  der  Umfüllung  von  Flüssigkeiten  auf  Niederlage  folgende  Bestimmungen ­
  erlassen:
1.  Wenn  bei  Flüssigkeiten  in  Fässern,  welche  in  einer  allgemeinen  oder
beschränkten  Niederlage  lagern,  der  Inhalt  eines  Fasses  ganz  oder  teilweise
znm  Auffüllen  anderer  Fässer  benutzt  wird,  so  ist  dies  als  eine  Umpacknng
anzusehen,  ans  welche  die  Bestimmungen  in  den  8§  101  und  103  des  V^G.
fyiuie  in  den  88  2l  ff.  des  Niederlage-Regulativs  Anwendllng  finden.  In
Gemäßheit  des  8  23  des  Niederlage-Regulativs  ist  also  bei  jeder  Auffüllung
das  Getvicht  der  alten  und  neuen  Fässer  festzustellen.
Auf  den  Antrag  des  Niederlegers  kann  jedoch,  um  eine  Beunruhigung
der  Flüssigkeiten  durch  Verwiegung  zn  vermeiden,  gestattet  werden,  daß:
a)  eine  Verwiegung  der  Fässer,  welche  aufgefüllt  werden  sollen,  unterbleibt
lind  nur  das  Gewicht  der  in  jedes  Faß  umgefüllten  Flüssigkeit  ermittelt  und
dem  Einlagernngsgewicht  desselben  zugeschrieben  wird,  und'
b)  das  zur  Anffüllnng  benutzte  Faß  nur  nach  bewirkter  Auffüllung  vermögen ­
  und  das  vor  der  Anffüllnng  vorhandene  Gewicht  desselben  '  durch
Zurechnung  des  Gesammtgewichts  der  in  die  einzelnen  Fässer  umgefüllten
Flüssigkeit  festgestellt  wird.  —  Ist  das  Faß  nicht  vollständig  entleert  und  soll
noch  ans  der  Niederlage  verbleiben,  so  bedarf  es  auch  bei'diesem  Fasse  einer
Verwiegung  nicht,  sondern  nur  einer  Abschreibung  des  Gesammtgewichts  der
ans  demselben  entnommenen  Flüssigkeiten  von  dem  Einlagernngsgewicht.
2.  Handelt  es  sich  um  eine  im  Niederlageregister  summarisch  angeschriebene
Post  (8  7  Abs.  3  des  Niederlage-Regulativs),  von  der  ein  Faß  zum  Auffüllen
der  übrigen  benutzt  werden  soll,  so  kann  nicht  nur  von  einer  Verwiegung  der
Fäfier,  sondern  auch  von  einer  Gewichtsermittelnng  der  umgefüllten  Flüssigkeit
und  von  einer  An-  und  Abschreibung  derselben  bei  den  '  einzelnen  Fässern
abgesehen  werden,  es  sei  denn,  daß  das  zur  Auffüllung  benutzte  Faß  ans  der
Niederlage  entfernt  werden  soll,  in  welchem  Falle  das  Gewicht  desselben  nach

')  Zentralbl.  des  Reichs  1884  S.  169.
            
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