Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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ü.  Aufse  h:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Mischung  enthaltene  Prozentsatz  von  ausländischer  Waare  als  die  zollfreie
Menge  der  Durchfuhr  anzusehen  ist.  Für  Waaren  der  bezeichneten  Art,  welche
zum  Absatz  entweder  in  das  Zollansland  oder  in  das  Zollinland  bestimmt
sind,  können  solche  Transitlager  bewilligt  werden.
Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  wurde  mit  13.  Mai  1880  ein  Regulativ ­
  für  beide  Arten  dieser  Getreidelager  erlassen/)  in  dem  die  ersteren  als
reine,  die  letzteren  als  gemischte  Privattransitlager  bezeichnet  sind,  und  die
näheren  Vorschriften  über  diesen  Verkehr  niedergelegt  sind?)
Durch  Bnndesrathsbeschlnß  vom  2.  Juli  1885  wurden  die  8§  4,  5,  8,
9  und  22  des  Regulativs  vom  13.  Mai  1880  wegen  der  verschiedenen  Zollsätze ­
  für  Getreide  entsprechend  geändert?)
18.  Ans  Grund  der  Bestimmung  in  Ö  7  Nr.  3  des  ZvUtarifgcsetzes
vom  15.  Juli  1879  wurden  am  13.  Mai  1880  vom  Bundesrath  Bestimmungen
getroffen  bezüglich  der  Gewährung  einer  Zollerleichterung  bei  der
Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten,  welche  aus  ausländischem  Getreide ­
  hergestellt  sind/)
Durch  das  Gesetz  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarisgesetzes  vom
15.  Itili  1879  und  23.  Juni  1882  ■')  wurde  die  Bestimmung  in  8  ?  Ziff.  3
des  erwähnten  Gesetzes  wegen  der  Begünstigung  für  die  Mühlenfabrikate
wesentlich  geändert.  Hiedurch  wird  nämlich  den  Inhabern  von  Mühlen
für  die  Ausfuhr  der  von  ihnen  hergestellten  Mühlenfabrikate  eine  Erleichterung
dahin  gewährt,  daß  ihnen  der  Eingangszoll  für  eine  der  Ausfuhr  entsprechende
Menge  des  zur  Mühle  gebrachten  ausländischen  Getreides  nachgelassen  wird.
Zugleich  ist  bestimmt,  daß  die  Ausfuhr  der  Mühlenfabrikate  der  Niederlegung
derselben  in  eine  unter  amtlichem  Verschlüsse  stehende  Zollniederlage  gleichstehe.
Ueber  das  in  Rechnung  zu  stellende  Ausbeuteverhältniß  hat  der  Bnndesrath
zu  beschließen.'')  Ferner  ist  bestimmt,  daß  das  zur  Mühle  zollamtlich  abgefertigte
ausländische,  sowie  sonstiges  Getreide,  welches  in  die  der  Steuerbehörde  zu
des  erstbezeichneten  Getreides  angemeldeten  Räume  gebracht  ist,  in  unverarbeitetem ­
  Zllstande  nur  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  veräußert  werden
dürfe.  Auf  Zuwiderhandlungen  wurde  eine  Strafe  bis  zu  1000  Mark  gesetzt.
Hiezu  wurde  ein  Regulativ  durch  den  Bnndesrath  beschlossen  und  am
27.  Juni  1882  Publizist?)
Am  5.  Januar  1885  wurde  der  Satz  1  in  8  8  dieses*Regulativs
durch  Bnndesrathsbeschlnß  dahin  geändert,  daß  die  Abrechnung  vierteljährig
in  der  Art  stattzufinden  habe,  daß  am  zwanzigsten  Tage,  falls  dieser  aber  ans
einen  Sonn-  oder  Feiertag  fällt,  am  21.  Tage  des  siebenten  Monats  nach
Ablauf  des  Abrechnnngsqttartals  von  der  in  diesem  Quartale  angeschriebenen
Menge  ausländischen  Getreides  diejenige  Getreidemenge,  welche  nach  dem  Ansbenteverhältnisse
  der  Menge  der  in  dem  bezeichneten  und  in  den  beiden  darauffolgenden ­
  Quartalen  thatsächlich  zur  Ausfuhr  gelangten  Mühlenfabrikaten  ent-9

  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1880  S.  285.
*)  Bezüglich  der  Orte,  für  welche  derartige  Lager  genehmigt  worden  sind  (s.  Zentralbl.
des  Reichs  1880  S.  400,  758  und  810  und  von  1884  S.  265.'
3 )  S.  des  Näheren  Zentralblatt  des  Reichs  1885  S.  380.
4 )  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1880  S.  300.  '
5 )  Reichsgesehbl.  1882  S.  50.
0  S.  8  0  des  Regulativs  betr.  die  Gewährung  einer  Zvllerleichterung  bei  der  Ausfuhr ­
  von  Mnhlenfabrikaten.
9  Zentralbl.  des  Reichs  1882  S.  200.
            
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